Keine AGG-Entschädigung wegen Altersdiskriminierung
Stellenanzeigen müssen benachteiligungsfrei ausgeschrieben sein. Ein Verstoß gegen das in § 7 Abs.1 AGG geregelte Benachteiligungsverbot kann zur Folge haben, dass ein abgelehnter Bewerber oder eine abgelehnte Bewerberin einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG verlangen kann. Wer einen solchen Anspruch geltend macht, muss die Voraussetzungen darlegen. § 22 AGG sieht bei Diskriminierungen eine Beweiserleichterung vor. So reicht es aus, wenn der Bewerber oder die Bewerberin Indizien vorträgt, die beispielsweise eine Benachteiligung wegen Alters vermuten lassen. Die vorliegende Stellenanzeige war jedoch nicht geeignet, eine solche Vermutung zu begründen, stellte das LAG Rheinland-Pfalz fest.
Der Fall: Abgelehnter älterer Bewerber verlangt Entschädigung
Auf die Stellenanzeige, in der ein Syndikusrechtsanwalt, entweder Berufsanfänger oder mit circa 6-jähriger Berufserfahrung gesucht wurde, bewarb sich ein etwa 50-jähriger Jurist im Mai 2023. Von der Personalabteilung erhielt er kurz darauf eine Absage. Der abgelehnte Bewerber verlangte daraufhin eine Entschädigung und machte geltend, dass er wegen seines Alters diskriminiert wurde, da der Arbeitgeber in der Stellenanzeige "Berufungseinsteiger“ gesucht und als Obergrenze "circa 6 Jahre Berufserfahrung" festgelegt habe. Der Arbeitgeber machte deutlich, dass die Absage nicht aufgrund des Alters erfolgt sei. Der Grund sei vielmehr die Tatsache gewesen, dass der Bewerber, ein Anwalt, offensichtlich aus drei von den letzten vier Arbeitsverhältnissen innerhalb der ersten sechs Monate ausgeschieden sei.
LAG: Keine diskriminierende Stellenausschreibung
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied, dass der abgelehnte Bewerber keinen Anspruch auf eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG hat. Die Stellenanzeige verstoße nicht gegen das Verbot der benachteiligenden Ausschreibung nach § 11 AGG und begründe somit auch nicht die Vermutung einer altersbezogenen Benachteiligung gemäß § 22 AGG. In der Aussage: "Du bist Berufseinsteiger" liege keine Benachteiligung älterer Bewerber, entschied das Gericht. Das zeige nur, dass Berufsanfänger angesprochen seien, also das Bewerbungsverfahren auch für Jüngere eröffnet sei. Die Formulierung "Du hast circa 6 Jahre Berufserfahrung" hielt das LAG ebenfalls nicht für diskriminierend. Es sei offensichtlich, dass die Grenze nach oben hin offen sei.
Arbeitgeber nicht zu Vorstellungsgespräch verpflichtet
Das Gericht machte zudem in seinem Urteil deutlich, dass potentielle Arbeitgeber durchaus Schlüsse aus dem Lebenslauf eines Bewerbers ziehen dürften, auch wenn diese einem Bewerber nicht gefallen oder er sie nicht für richtig hält – vorausgesetzt, dass die Folgerungen keine diskriminierenden Elemente enthalten. Vorliegend hatte der Arbeitgeber aufgrund der auffällig kurzen Beschäftigungszeiträume im Lebenslauf des Bewerbers einen ungünstigen Eindruck. Das Gericht machte deutlich, dass dies in Ordnung ist und der Arbeitgeber nicht etwa verpflichtet gewesen sei, den Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, um sich die Besonderheiten seines beruflichen Werdegangs erläutern zu lassen.
Hinweis: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. Dezember 2024, Az.: 5 SLa81/24
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