Hitzewelle

Warum viele Unternehmen ihre Pflichten bei Hitze unterschätzen

38 Grad in Berlin, 36 Grad in Frankfurt, tropische Nächte selbst in kleineren Städten: Was früher die Ausnahme war, wird in Deutschland zunehmend zur Regel. Damit tritt eine Frage in den Vordergrund, die lange eher theoretischer Natur war: Wie weit reicht die Verantwortung des Arbeitgebers, wenn das Büro zur Sauna wird? Unser Autor räumt mit fünf gängigen Irrtümern zum Hitzeschutz im Betrieb auf.

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Mit steigenden Temperaturen wächst nicht nur die Belastung für Beschäftigte, sondern auch das Risiko für Unternehmen. Denn wer den Hitzeschutz am Arbeitsplatz vernachlässigt, riskiert nicht nur sinkende Produktivität und höhere Fehlerquoten, sondern unter Umständen auch Konflikte mit Beschäftigten, Beschwerden bei Aufsichtsbehörden oder Haftungsfragen im Falle gesundheitlicher Schäden. 

Weit verbreitete Irrtümer zum Hitzeschutz

Trotzdem zeigt sich spätestens mit den ersten Hitzewarnungen in vielen Unternehmen Unsicherheit: Welche Maßnahmen müssen Arbeitgeber eigentlich ergreifen? Reichen Ventilatoren aus? Wann wird Hitze zum Arbeitsschutzthema? Und welche Rechte haben Beschäftigte tatsächlich? 

Die Diskussion wird häufig von Halbwissen und hartnäckigen Mythen geprägt - auf beiden Seiten. Das führt nicht nur zu falschen Erwartungen bei den Beschäftigten, sondern auch zu Unsicherheiten auf Arbeitgeberseite. Fünf Irrtümer zum Thema Hitzeschutz im Unternehmen begegnen uns immer wieder. 

Irrtum 1: Das Recht auf Hitzefrei 

Der wohl hartnäckigste Mythos lautet: Ab einer bestimmten Temperatur darf nicht mehr gearbeitet werden. Tatsächlich kennt das deutsche Arbeitsrecht kein Recht auf Hitzefrei. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen ihre Tätigkeit nicht eigenmächtig einstellen oder dem Arbeitsplatz fernbleiben, nur weil die Temperaturen besonders hoch sind. Für Arbeitgeber bedeutet das umgekehrt: Wer Beschäftigte wegen eigenmächtigen Fernbleibens abmahnt, handelt grundsätzlich im Einklang mit der Rechtslage. Ein automatischer Anspruch auf Arbeitsbefreiung besteht nicht. 

Interessant ist dabei der internationale Vergleich: In vielen südeuropäischen Ländern, die seit Jahrzehnten regelmäßig mit extremer Hitze konfrontiert sind, wurden Arbeitszeiten und Schutzmaßnahmen bereits stärker an die klimatischen Bedingungen angepasst. In Spanien etwa wurden zuletzt zusätzliche Schutzvorgaben für Beschäftigte im Freien eingeführt. Deutschland setzt dagegen bislang vor allem auf die "allgemeine Fürsorgepflicht" des Arbeitgebers. 

Gerade deshalb ist es wichtig, dass Unternehmen ihre Beschäftigten frühzeitig darüber informieren, welche Regelungen im Betrieb gelten. Hitzewarnungen allein begründen keinen arbeitsrechtlichen Sonderstatus, sie sollten aber Anlass sein, den Gesundheitsschutz besonders in den Blick zu nehmen. 

Irrtum 2: Arbeitgeber müssen erst handeln, wenn die Hitze unerträglich wird 

Genau hier liegt einer der größten Irrtümer. Viele Arbeitgeber gehen davon aus, dass sie erst reagieren müssen, wenn die Temperaturen deutlich über 30 Grad steigen. Tatsächlich beginnt die Verantwortung schon früher. Grundlage sind unter anderem das Arbeitsschutzgesetz, die Arbeitsstättenverordnung und die Arbeitsstättenregel ASR A3.5. 

Diese sieht vor, dass bereits ab einer Raumtemperatur von 26 Grad erste Gegenmaßnahmen geprüft werden sollten. Dazu gehören beispielsweise Sonnenschutz, angepasste Lüftungskonzepte oder organisatorische Maßnahmen wie das Verlegen besonders belastender Tätigkeiten in kühlere Räume oder auf die Morgenstunden. Ab 30 Grad wird aus dem "Sollte" faktisch ein "Muss". Dann müssen Arbeitgeber Maßnahmen ergreifen, um die Belastung zu reduzieren. Das können Ventilatoren, zusätzliche Getränke, flexible Arbeitszeiten oder längere Pausen sein. 

Aus unserer Arbeit mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wissen wir, dass viele Beschäftigte sich rechtlich informieren, wenn die Situation bereits eskaliert, etwa weil trotz großer Hitze keinerlei Maßnahmen ergriffen oder gesundheitliche Beschwerden nicht ernst genommen werden. Viele dieser Konflikte ließen sich vermeiden, wenn Unternehmen frühzeitig handeln und den Hitzeschutz gemeinsam mit ihren Beschäftigten mitdenken. 

Irrtum 3: Bei mehr als 35 Grad darf im Büro nicht mehr gearbeitet werden 

Auch diese Aussage stimmt nur teilweise. Die oft zitierte 35-Grad-Grenze bezieht sich nicht auf die Außentemperatur, sondern auf die tatsächliche Raumtemperatur am Arbeitsplatz. Selbst wenn draußen 38 Grad herrschen, ist es im Gebäude häufig deutlich kühler. 

Erst wenn die Raumtemperatur 35 Grad überschreitet, gilt ein Arbeitsraum ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen nicht mehr als geeignet. Für Unternehmen ist dabei entscheidend: Kann ein Arbeitsplatz aufgrund der Raumtemperatur nicht mehr sicher genutzt werden, müssen alternative Lösungen geschaffen werden. Wer hier untätig bleibt, bewegt sich schnell in einem arbeitsschutzrechtlich sensiblen Bereich. Jetzt geht es darum, gemeinsam Lösungen zu finden, die den Gesundheitsschutz gewährleisten und gleichzeitig praktikabel für den Betrieb sind. 

Arbeitgeber können beispielsweise andere Räume zur Verfügung stellen oder technische und organisatorische Schutzmaßnahmen ergreifen. Dazu gehören etwa sogenannte Entwärmungsphasen, also regelmäßige Aufenthalte in kühleren Räumen, kühlende Luftduschen an besonders belastenden Arbeitsplätzen oder spezielle Hitzeschutzkleidung für Tätigkeiten, bei denen sich hohe Temperaturen nicht vermeiden lassen. 

Irrtum 4: Wenn das Büro zu heiß wird, besteht automatisch Anspruch auf Homeoffice 

Seit der Pandemie erscheint Homeoffice vielen als naheliegende Lösung. Rechtlich ist die Lage jedoch eindeutig. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können Homeoffice grundsätzlich nicht einseitig verlangen. Dafür braucht es eine entsprechende Vereinbarung, etwa im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder durch individuelle Absprache. Die Hitze allein begründet keinen Anspruch auf einen anderen Arbeitsort. 

Hinzu kommt: Homeoffice löst das Temperaturproblem rechtlich nicht automatisch. Im typischen Homeoffice sind Beschäftigte grundsätzlich selbst dafür verantwortlich, angemessene Arbeitsbedingungen zu schaffen. Einen Anspruch darauf, dass Arbeitgeber beispielsweise Ventilatoren oder Klimageräte bereitstellen, gibt es in der Regel nicht. 

Anders kann es bei einem fest eingerichteten Telearbeitsplatz aussehen, für den Arbeitgeber den Arbeitsplatz eingerichtet haben und deshalb auch weitergehende Pflichten im Arbeitsschutz treffen können. Dennoch kann Homeoffice an besonders heißen Tagen eine praktische und sinnvolle Lösung sein, etwa wenn die Temperaturen zu Hause deutlich angenehmer sind als im Büro. Beschäftigte sollten das Gespräch mit ihren Arbeitgebern suchen und mobiles Arbeiten als mögliche Option ansprechen. Viele Unternehmen zeigen sich hier inzwischen pragmatisch und finden gemeinsam mit ihren Mitarbeitenden flexible Lösungen. 

Irrtum 5: Für alle Beschäftigten gelten dieselben Regeln 

Hitze trifft nicht alle Beschäftigten gleichermaßen. Besondere Schutzpflichten bestehen unter anderem gegenüber Schwangeren. Arbeitgeber müssen hier prüfen, ob zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind, um gesundheitliche Risiken zu vermeiden. 

Noch deutlicher wird dies bei Tätigkeiten im Freien. Wer auf Baustellen, Dächern oder im Garten- und Landschaftsbau arbeitet, ist den Temperaturen oft unmittelbar ausgesetzt. Hier sehen die Arbeitsschutzregelungen zusätzliche Schutzmaßnahmen vor. Dies können zum Beispiel Sonnensegeln sein oder bereitgestelltes Trinkwasser bis hin zu verlängerten Pausen. 

Gerade bei körperlich belastenden Tätigkeiten können hohe Temperaturen erhebliche Gesundheitsrisiken mit sich bringen. Unternehmen sollten deshalb nicht nur auf die gesetzlichen Mindestanforderungen schauen, sondern prüfen, welche Schutzmaßnahmen unter den konkreten Bedingungen tatsächlich erforderlich sind und ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schützen.

Fazit: Extremere Hitze braucht bessere Lösungen am Arbeitsplatz 

Die arbeitsrechtlichen Regeln zur Hitze am Arbeitsplatz sind in Deutschland vergleichsweise zurückhaltend. Beschäftigte können sich auf ihre Arbeitsschutzrechte berufen, Betriebsräte geeignete Schutzmaßnahmen einfordern und Aufsichtsbehörden die Einhaltung der Vorgaben überprüfen. Wichtig zu wissen: Viele der heute geltenden Arbeitsschutzregelungen stammen in ihrer Grundstruktur aus den 1970er und 1980er Jahren, also aus einer Zeit, in der wochenlange Hitzewellen in Deutschland eher die Ausnahme als Regel waren. 

Mit zunehmender Hitze in Deutschland entsteht dadurch eine Lücke zwischen den gesetzlichen Mindestanforderungen und den tatsächlichen Belastungen im Arbeitsalltag. Für Unternehmen ergibt sich daraus eine klare Verantwortung. Gerade angesichts immer häufigerer Hitzewellen braucht es Lösungen, die sich am Arbeitsalltag orientieren, denn guter Arbeitsschutz bedeutet nicht nur, rechtliche Vorgaben einzuhalten, sondern Beschäftigte wirksam vor gesundheitlichen Belastungen zu schützen. Wer sich frühzeitig Gedanken über flexible Arbeitszeiten, technische Schutzmaßnahmen oder klare Prozesse macht, reduziert nicht nur rechtliche Risiken, sondern sichert langfristig auch Mitarbeiterzufriedenheit und Produktivität. 

 

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