Kündigung wegen Aufhängens einer "Stolzmonat-Flagge"
Anfang Juni 2025 hängte ein beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beschäftigter Volljurist eine sogenannte "Stolzmonat-Flagge" in sein Dienstzimmer.
Der Fall: schwerwiegende Pflichtverletzung
Bei einer solchen Flagge handelt es sich um eine Deutschland-Fahne, die stilistisch einer Regenbogenfahne nachempfunden ist und als Symbol der seit etwa 2023 verbreiteten "Stolzmonat-Kampagne" gilt. Diese Kampagne richtet sich laut Verfassungsschutzbericht 2024 explizit gegen die LSBTIQ-Community und den von ihr alljährlich im Juni begangenen "Pride Month". Getragen wird die Kampagne maßgeblich von rechten bis rechtsextremen Parteien und Organisationen – darunter die AfD, die Heimat (vormals NPD), die Identitäre Bewegung Deutschland sowie der "III. Weg".
Besondere Brisanz erlangte der Vorfall dadurch, dass diese Flagge ausgerechnet in einem Dienstzimmer des BAMF aufgehängt wurde, welches dem Arbeitnehmer nicht nur als Arbeitsplatz diente, sondern das auch als öffentlich zugänglicher Anhörungsraum für Asylverfahren genutzt wurde. Asylsuchende, Dolmetscher und Rechtsbeistände verkehren dort regelmäßig und wurden somit dort mit dieser Flagge konfrontiert.
Vorgesetzte schritten zunächst nicht ein
Noch im Juni 2025 bemerkte die direkte Vorgesetzte des Arbeitnehmers, seine Teamleiterin, die Flagge und sprach ihn darauf an. Es erfolgte allerdings keine ausdrückliche Aufforderung zum Abhängen. Obwohl die Teamleiterin anschließend den Referatsleiter informierte, veranlasste dieser – in Kenntnis des Sachverhalts – zunächst ebenfalls nicht das Abhängen der Flagge.
Erst eine weitere Führungskraft, eine Oberregierungsrätin, forderte den Arbeitnehmer nach einem zufälligen Blick in das Büro auf, die Flagge zu entfernen. Der Kläger kam dieser Aufforderung auch unverzüglich und ohne jede Einwendung nach. Noch am selben Nachmittag fand ein informelles Gespräch mit dem Referatsleiter statt. Etwa vier Wochen später folgte dem informellen Gespräch ein formelles Personalgespräch. Bereits einen Tag nach diesem Gespräch meldete sich der Arbeitnehmer eigeninitiativ zu einer Schulung zum Thema "Antidiskriminierung und Diversitätssensibilisierung" an, was ihm vom Arbeitgeber jedoch verweigert wurde.
Stattdessen leitete das Land Hessen das Anhörungsverfahren zur ordentlichen Kündigung ein. Am 30. Juli 2025 wurde das Arbeitsverhältnis zum 30. September 2025 gekündigt. Die Freistellung von der Arbeitsleistung erfolgte dabei zeitgleich mit der Kündigung und damit rund sechseinhalb Wochen nach dem eigentlichen Vorfall.
Trotz schwerer Pflichtverletzung war eine Abmahnung zwingend erforderlich
Das Arbeitsgericht Gießen stellte klar, dass das Aufhängen der Stolzmonat-Flagge in einem Dienstzimmer, das auch für Asylanhörungen genutzt wird, eine schwerwiegende Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten darstellt. Beschäftigte im öffentlichen Dienst, insbesondere im hoheitlichen Bereich, sind dem staatlichen Neutralitätsgebot verpflichtet. Ein Asyl-Entscheider darf keinesfalls den Eindruck erwecken, aufgrund politischer Symbolik gegenüber bestimmten Antragstellern voreingenommen zu sein. Dies gelte insbesondere für Asylsuchende, die aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder Identität verfolgt werden. Für diese Personengruppe wirke die Flagge als deutliches Warnsignal, dem zuständigen Entscheider gegenüber nicht auf ein faires Verfahren vertrauen zu können.
Dennoch erklärte das Gericht die Kündigung für sozial nicht gerechtfertigt im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes. Entscheidend war dabei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Eine verhaltensbedingte Kündigung ist nur dann wirksam, wenn eine negative Zukunftsprognose besteht, wenn also zu erwarten ist, dass der Arbeitnehmer sein pflichtwidriges Verhalten wiederholen wird. Daran fehlte es hier nach Ansicht des Gerichts.
Einsicht und Eigeninitiative sprechen gegen Wiederholungsgefahr
Das Gericht würdigte das Verhalten des Klägers nach dem Vorfall als eindeutiges Zeichen seiner Einsicht und Kooperationsbereitschaft. Er habe die Flagge auf erste Aufforderung hin sofort entfernt, sich ausdrücklich von rechtsextremistischen und queerfeindlichen Einstellungen distanziert und darüber hinaus proaktiv eine Weiterbildungsmaßnahme gebucht. Selbst wenn diese Reue erst durch die Sorge um den Arbeitsplatz motiviert gewesen sein sollte, spreche dies erst recht dafür, dass der Arbeitnehmer ein solches Verhalten nicht wiederholen werde.
Eine Abmahnung wäre nach Auffassung des Gerichts als milderes Mittel ausreichend und geboten gewesen. Der Ausspruch einer Kündigung ohne vorherige Abmahnung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur dann zulässig, wenn eine Verhaltensänderung auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht oder die Pflichtverletzung so schwer wiegt, dass ihre Hinnahme dem Arbeitgeber offensichtlich unzumutbar ist. Beides verneinte das Gericht im vorliegenden Fall.
Verhalten der Behörde widerspricht der behaupteten Schwere der Pflichtverletzung
Das Gericht führte aus, dass sich die Behörde durch ihre zunächst sehr laxe Umgangsweise mit dem Vorfall in ihrer Kündigungs-Argumentation selbst widerlegt habe. Wäre die Pflichtverletzung tatsächlich so gravierend gewesen, dass selbst eine erstmalige Tolerierung erkennbar ausgeschlossen war, hätten die zuständigen Führungskräfte unverzüglich einschreiten müssen. Stattdessen verstrichen Wochen, ohne dass der Arbeitnehmer aufgefordert wurde, die Flagge abzuhängen.
Auch nach dem Personalgespräch ließ man ihn zunächst weiter Asylanträge bearbeiten. Die Freistellung erfolgte erst mit der Kündigung selbst: Dies wertete das Gericht als ein Verhalten, das nicht mit der gleichzeitigen Behauptung zu vereinbaren ist, das Vertrauensverhältnis sei irreparabel zerstört.
Aus der Flagge allein keine verfassungsfeindliche Gesinnung ableitbar
Auch das Argument des beklagten Landes, der Arbeitnehmer stehe nicht mehr auf dem Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung, ließ das Gericht nicht gelten. Zwar werde die Stolzmonat-Flagge überwiegend in rechten und rechtsextremen Kreisen verwendet, es handele sich jedoch nicht um ein verbotenes Kennzeichen. Entscheidend sei, dass der Arbeitnehmer zuvor in keiner Weise durch verfassungsfeindliche Äußerungen oder Handlungen aufgefallen sei, seine Bescheide in der internen Qualitätssicherung unbeanstandet geblieben seien und keine weiteren Anhaltspunkte für eine demokratiefeindliche Gesinnung vorlägen. Das bloße Aufhängen der Flagge genüge nicht, um eine solche Gesinnung mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen.
Kündigung unwirksam
Das Gericht stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 30. Juli 2025 nicht aufgelöst wurde und verurteilte das beklagte Land zur Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers. Der Fall verdeutlicht einmal mehr, dass auch schwerwiegende Pflichtverletzungen nicht automatisch eine sofortige Kündigung rechtfertigen. Arbeitgeber – auch staatliche – müssen immer den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahren und zunächst das mildere Mittel der Abmahnung in Betracht ziehen.
Zudem zeigt das Urteil wieder einmal, dass das Verhalten der Vorgesetzten im Vorfeld einer Kündigung erhebliche Rückwirkungen auf deren Wirksamkeit haben kann: Wer bei einer vermeintlich schwerwiegenden Pflichtverletzung wochenlang tatenlos zuschaut, kann sich später nicht auf die angebliche Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung berufen.
Hinweis: Arbeitsgericht Gießen, Urteil vom 22. April 2026, Az. 6 Ca 220/25
Das könnte Sie zum Thema Kündigung auch interessieren:
Verhaltensbedingte Kündigung: Was Arbeitgeber beachten müssen
Gründe für eine Abmahnung im Arbeitsrecht
-
Entgeltfortzahlung: Wenn unterschiedliche Krankheiten aufeinander folgen
1.693
-
Was die Umsetzung der Rentenreform für Arbeitgeber bedeutet
1.565
-
Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel richtig berechnen
1.37616
-
Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung von Arbeitnehmenden
1.263
-
Wann Urlaubsverfall und Urlaubsübertragung möglich sind
1.1416
-
Was Arbeitgeber bei Bewerbungen von Schwerbehinderten beachten müssen
7892
-
Wann müssen Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?
7622
-
Wie wird die Urlaubsabgeltung richtig berechnet?
7362
-
Wie Arbeitgeber in der Probezeit kündigen können
721
-
Arbeitszeitkonto: Diese rechtlichen Vorgaben gelten für Arbeitgeber
713
-
Kündigung wegen Aufhängens einer "Stolzmonat-Flagge"
10.08.2026
-
Meinungsfreiheit im Arbeitsverhältnis und ihre Grenzen
06.08.2026
-
Kündigung wegen formeller Fehler unwirksam
05.08.2026
-
Arbeitszeit, Arbeitsschutz, Datenschutz: Was Mobilarbeit von Homeoffice unterscheidet
03.08.20262
-
Warum viele Unternehmen ihre Pflichten bei Hitze unterschätzen
30.07.2026
-
Unbezahlter Urlaub
30.07.2026
-
Urlaubsanspruch bei Krankheit
30.07.2026
-
Urlaubsanspruch richtig berechnen
30.07.2026
-
Gesetzlicher Urlaubsanspruch
30.07.2026
-
Entgelttransparenzgesetz: Welche Auskunfts- und Berichtspflichten derzeit gelten
30.07.2026