Wann rechtfertigt der Kirchenaustritt eine Kündigung?

Das BAG hat den Fall einer Hebamme, die wegen ihres Austritts aus der katholischen Kirche die Kündigung erhielt, dem EuGH vorgelegt. Da der Arbeitgeber auch konfessionslose Hebammen beschäftigt, soll der Gerichtshof nun prüfen, wann und ob eine Ungleichbehandlung wegen Religion zulässig ist.

Längst dürfen Krankenhäuser, Kindergärten oder Pflegeinrichtungen in kirchlicher Trägerschaft die Anforderungen an Mitarbeitenden hinsichtlich der Religionszugehörigkeit oder Loyalität zur Lehre der katholischen Kirche nicht zu hoch bemessen. Darf ein Krankenhaus, das dem Deutschen Caritasverband angeschlossen ist, also einer Mitarbeiterin kündigen, weil sie aus der Kirche ausgetreten ist, aber gleichzeitig solche beschäftigen, die nie Teil der Kirche waren? Dies hat das LAG Hamm so gesehen und die Kündigung einer Hebamme bestätigt. Das BAG will nun zunächst den EuGH befragen, bevor es eine Entscheidung trifft.

EU-Recht verlangt grundsätzlich Gleichbehandlung

Nach mehreren Vorlagen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH), hat das BAG zuletzt die Rechte von Arbeitnehmenden in kirchlichen Einrichtungen gestärkt. So entschied es in unionskonformer Auslegung, dass kirchliche Arbeitgeber bei Stellenausschreibungen nicht pauschal eine bestimmte Religionszugehörigkeit von Bewerbern voraussetzen dürfen. Auch die Kündigung eines Chefarztes wegen seiner Wiederheirat erklärte es für unwirksam, nachdem der EuGH zuvor erkannt hatte, dass diese dem EU-Diskriminierungsverbot widerspricht.

Der Fall: Kündigung wegen zwischenzeitlichem Kirchenaustritt

Die Hebamme war lange bei ihrem kirchlichen Arbeitgeber, einem Dortmunder Krankenhaus, das der Caritas angeschlossen ist, beschäftigt. Dann machte sie sich im Jahr 2014 selbstständig und trat im Herbst desselben Jahres aus der Kirche aus. 2019 kam es zu einer erneuten Festanstellung der Hebamme. Bei ihrem Einstellungsgespräch im Frühling wurde der Kirchenaustritt nicht thematisiert. Sie unterschrieb den Arbeitsvertrag, den sie zusammen mit dem Personalbogen dem Arbeitgeber übersandte. Dort hatte sie ihre fehlende Religionszugehörigkeit angegeben, was dem Arbeitgeber erst später auffiel. Nachdem Überredungsversuche, sie zum erneuten Kircheneintritt zu bewegen, scheiterten, kündigte ihr der Arbeitgeber im Juli noch in der Probezeit.

Diskriminierung wegen Religion aufgrund der Ungleichbehandlung?

Das BAG hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH vorgelegt. Dieser soll klären, inwieweit die Ungleichbehandlung der Hebamme zu anderen Mitarbeitenden, die nie der katholischen Kirche angehörten, gerechtfertigt sein kann - vor dem Hintergrund des Schutzes vor Diskriminierungen wegen Religion, den das EU-Recht zur Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf gewährleistet.


Hinweis: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 21. Juli 2022; Az: 2 AZR 130/21 (A); Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 24. September 2020; Az: 18 Sa 210/20

Das könnte Sie auch interessieren:

Unwirksame Kündigung einer Justiziarin beim Erzbistum Köln

Kein Schadensersatz für ehemaligen Kirchenmusiker

Kirchenaustritt rechtfertig keine fristlose Kündigung