Kündigung Kirchenaustritt Caritas

Das BAG hatte dem EuGH die Frage vorgelegt, ob ein Caritas-Krankenhaus einer Hebamme kündigen darf, weil diese vor Beginn des Arbeitsverhältnisses aus der katholischen Kirche ausgetreten ist. Nunmehr hat die Arbeitgeberin anerkannt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.

Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV um eine Auslegung des Unionsrechts zu der Frage ersucht, ob ein der katholischen Kirche zugeordnetes Krankenhaus eine Arbeitnehmerin allein deshalb als ungeeignet für eine Tätigkeit ansehen darf, weil sie vor Beginn des Arbeitsverhältnisses aus der katholischen Kirche ausgetreten ist.

Anerkenntnis nach mündlicher Verhandlung vor EuGH

Die der Caritas angeschlossene Arbeitgeberin hat nach der mündlichen Verhandlung vor der Großen Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union die Revisionsanträge der Arbeitnehmerin anerkannt, wonach das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Arbeitgeberin vom 26.7.2019 nicht aufgelöst ist. Mit der Zustellung des auf Antrag der Klägerin ergangenen Anerkenntnisurteils ist das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht abgeschlossen.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat den Termin für den Vortrag der Schlussanträge des Generalanwalts am 11.1.2024 aufgehoben.

(BAG, Anerkenntnisurteil v. 14.12.2023, 2 AZR 130/21)

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Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 19.12.2023
Schlagworte zum Thema:  Kündigung, Krankenhaus, Caritas