Rechtmäßige Kündigung eines Busfahrers nach Verkehrsunfall
Im vorliegenden Fall hat sich das Arbeitsgericht Elmshorn mit der Frage beschäftigt, ob ein schwerer Verkehrsunfall, den ein Busfahrer verursacht hat, eine ordentliche Kündigung rechtfertigt. Das Gericht bejahte ein grob fahrlässiges Verhalten – trotz des Einwands des Busfahrers, es habe sich lediglich um ein entschuldbares Augenblicksversagen gehandelt.
Der Fall: Kündigungsschutzklage gegen ordentliche Kündigung
Der Busfahrer war seit November 2021 bei einem Verkehrsbetrieb angestellt. Im September 2025 übernahm er bei klarem Wetter und guten Sichtverhältnissen eine Linienbustour. An Bord befand sich unter anderem eine Grundschulklasse.
Kurz vor einer Kreuzungsampel wurde der Fahrer durch die tiefstehende Sonne geblendet. Anstatt zu bremsen, beschleunigte er den Bus und griff nach dem Schalter für die Sonnenblende. Er fuhr auf den vor der Ampel stehenden Bus auf. Der Verkehrsunfall hatte schwerwiegende Folgen: 20 Verletzte, davon vier schwer.
Der Arbeitgeber kündigte dem Fahrer daraufhin fristgemäß ordentlich. Dagegen klagte der Busfahrer und argumentierte, es habe sich um ein einfaches Augenblicksversagen gehandelt – ein solches sei eine einfache Fahrlässigkeit, was keine Kündigung rechtfertige.
ArbG: Busfahrer wurde zurecht gekündigt
Das Arbeitsgericht Elmshorn war anderer Meinung. Es entschied, dass die ordentliche Kündigung rechtmäßig war. Dem Argument des Fahrers, es habe sich um ein Augenblicksversagen gehandelt folgten die Richter nicht. Vielmehr stellte das Arbeitsgericht fest, dass der Busfahrer grob fahrlässig gehandelt habe.
Hierzu verwies es auf die Vorschrift des § 3 Abs. 1 StVO, wonach ein Fahrzeug nur so schnell fahren darf, dass es ständig beherrscht wird. Es führte aus, dass Berufskraftfahrern im Personenverkehr immer bewusst sein muss, dass sie mit den Fahrgästen ein besonders vulnerables Gut befördern. Der Busfahrer hätte unmittelbar die Geschwindigkeit reduzieren müssen, als die blendende Sonne die Sichtverhältnisse dramatisch verschlechterte. Zumal er die Strecke kannte und wusste, dass er sich in unmittelbarer Nähe einer Kreuzung und einer Ampel befand. Stattdessen habe er den Bus beschleunigt.
Interessensabwägung fällt zuungunsten des Arbeitnehmers aus
Im Rahmen der Interessenabwägung vermerkte das Arbeitsgericht negativ, dass der Busfahrer zuvor bereits eine Abmahnung wegen Telefonierens während der Fahrt erhalten hatte. Auch die Größe des Schadensausmaßes – Kosten, Zahl der Schwerverletzten und Imageschaden für den Verkehrsbetrieb – sprach aus Sicht des Gerichts entscheidend für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Hinweis: Arbeitsgericht Elmshorn, Urteil vom 11. Februar 2026, Az. 3 Ca 1504 d/25
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