Was das Arbeitszeitgesetz zu Höchstarbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeit vorgibt
Ob und wie das Arbeitszeitgesetz reformiert werden muss, wird schon lange diskutiert. Das betrifft etwa konkrete Regelungen zur Arbeitszeiterfassung: Arbeitgeber sind aus Gründen des Arbeitsschutzes verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von Beschäftigten geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann (lesen Sie hier mehr dazu: Arbeitgeber haben Pflicht zur Arbeitszeiterfassung). Das Bundesarbeitsgericht hat sich bei seiner Entscheidung auf das EuGH-Urteil zur Arbeitszeiterfassung vom 14. Mai 2019 bezogen. Für viele Unternehmen ist seit diesen Entscheidungen unklar, wie sie die Pflicht zur Zeiterfassung konkret umsetzen sollen.
Zudem ist schon länger eine Änderung der täglichen Höchstarbeitszeit hin zu einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit geplant – auch hier ist eine Umsetzung bislang nicht erfolgt. Arbeitsministerin Bärbel Bas hat für Juni einen Gesetzentwurf zur Modernisierung des Arbeitszeitgesetzes angekündigt, der beide Vorhaben regeln soll.
Worum geht es beim Streit um die Höchstarbeitszeit und welche gesetzlichen Vorgaben gelten derzeit bei Arbeitszeiten und Pausenregelungen?
Gesetzliche Regelungen zur Höchstarbeitszeit
Der Arbeitgeber ist aufgrund des Arbeitszeitgesetzes dafür verantwortlich, dass die vorgeschriebenen Arbeitszeiten eingehalten werden. Die werktägliche Arbeitszeit darf acht Stunden grundsätzlich nicht überschreiten. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen auf bis zu zehn Stunden verlängert werden. Die Vorgaben sind:
- Werktägliche Höchstarbeitszeit von zehn Stunden als täglicher "Spitzenwert" und
- maximal zulässiges Arbeitszeitvolumen (durchschnittlich acht Stunden pro Werktag) innerhalb eines Ausgleichszeitraums von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen. Der Arbeitgeber hat insoweit ein Ermessen, welchen Zeitraum er zugrunde legt.
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Eine wöchentliche Höchstarbeitszeit gibt es im deutschen Arbeitszeitgesetz derzeit nicht. Die Einführung einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit statt einer täglichen Höchstarbeitszeit ist im Koalitionsvertrag vereinbart. Diese soll im Einklang mit der europäischen Arbeitszeitrichtlinie stehen, heißt es. Kein Beschäftigter soll demnach gegen seinen Willen zu einer höheren Arbeitszeit gezwungen werden.
Wie dies konkret geregelt wird, muss der Referentenentwurf zeigen. Grundsätzlich geht es nicht darum, Arbeitszeiten auszuweiten, sondern darum, sie zu flexibilisieren. Dennoch ist die Einführung einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit sehr umstritten. Insbesondere die Gewerkschaften sehen im Ende des Acht-Stunden-Tags eine Missachtung der Bedürfnisse von Beschäftigten, wohingegen Arbeitgeberverbände fordern, dass die geplante Reform des Arbeitszeitgesetzes möglichst schnell kommt.
Pausen in der Arbeitszeit sowie Ruhezeiten sind verpflichtend
Arbeitnehmende müssen während der Arbeitszeit die gesetzlich verpflichtenden Pausenregelungen einhalten. Auch hierfür müssen Arbeitgeber Sorge tragen. Das Arbeitszeitgesetz unterscheidet Ruhepause und Ruhezeit. Ruhepausen sind gesetzlich vorgeschriebene Pausen während einer zusammenhängenden Arbeitsschicht. Als Ruhezeit wird die Freizeit zwischen zwei Arbeitsschichten bezeichnet.
Für Ruhepausen wie -zeiten schreibt das Arbeitszeitgesetz Folgendes vor:
- Mindestruhepausen innerhalb der Arbeitszeit betragen bei Arbeitszeiten von mehr als sechs beziehungsweise neun Stunden 30 beziehungsweise 45 Minuten; dabei darf maximal sechs Stunden ohne Pause gearbeitet werden;
- Mindestruhezeit nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist einzuhalten (elf Stunden; § 5 Abs. 1 ArbZG);
- Wöchentliche Ruhezeit ist einzuhalten (Verbot der Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen bzw. Gewährung von Ersatzruhetagen bei zulässiger Sonn- und Feiertagsbeschäftigung; §§ 9 ff. ArbZG).
Flexibles Arbeiten findet sich im Arbeitszeitgesetz
Das Arbeitszeitgesetz erlaubt in einem bestimmten Rahmen bereits jetzt, durch abweichende Tarifvertragsregelungen die Höchstarbeitszeit zu erhöhen oder die Arbeitszeiten zu verlängern. Auch Möglichkeiten zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung eröffnet das Arbeitszeitgesetz. Eine Flexibilisierung der Arbeitszeit muss aber immer auf einer entsprechenden Grundlage im Arbeitsvertrag oder in Kollektivvereinbarungen beruhen, die den rechtlichen Anforderungen genügen.
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