Höchstarbeits- und Ruhezeit: Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes

Arbeitgeber sind generell verpflichtet, die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten zu erfassen. Mit einer neuen BAG-Entscheidung, die den Arbeitsschutz unionskonform auslegt, hat die Diskussion zur Novellierung des Arbeitszeitgesetzes wieder Fahrt aufgenommen. Was gilt für Höchstarbeitszeit, Ruhepausen oder Ruhezeiten?

Das BAG hat kürzlich festgestellt, dass Arbeitgeber aus Gründen des Arbeitsschutzes verpflichtet sind, ein System einzuführen, mit dem die von Beschäftigten geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann. (Lesen Sie hier mehr dazu: Arbeitgeber haben Pflicht zur Arbeitszeiterfassung). Das Gericht beruft sich dabei auf das EuGH-Urteil zur Arbeitszeiterfassung vom 14. Mai 2019.

Wie Unternehmen die Pflicht zur Zeiterfassung konkret umsetzen sollen, bleibt auch nach der Entscheidung unklar. Hier muss der Gesetzgeber tätig werden. Zurzeit verpflichtet das Arbeitszeitgesetz Arbeitgeber nur, die über die werktägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit ihrer Beschäftigten sowie Feiertagsarbeit aufzuzeichnen und zu dokumentieren. Welche gesetzliche Vorgaben gibt es für Arbeitszeiten und Pausenregelungen?

Gesetzliche Regelungen zur Höchstarbeitszeit

Der Arbeitgeber ist aufgrund des Arbeitszeitgesetzes verantwortlich für die Einhaltung der vorgeschriebenen Arbeitszeiten. Die werktägliche Arbeitszeit darf acht Stunden grundsätzlich nicht überschreiten. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen auf bis zu zehn Stunden verlängert werden. Die Vorgaben sind:

  • Werktägliche Höchstarbeitszeit von zehn Stunden als täglicher "Spitzenwert" und
  • maximal zulässiges Arbeitszeitvolumen (durchschnittlich acht Stunden pro Werktag) innerhalb eines Ausgleichszeitraums von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen. Der Arbeitgeber hat insoweit ein Ermessen, welchen Zeitraum er zugrunde legt.

Pausen in der Arbeitszeit sowie Ruhezeiten sind verpflichtend

Arbeitnehmende müssen während der Arbeitszeit die gesetzlich verpflichtenden Pausenregelungen einhalten. Auch hierfür müssen Arbeitgeber Sorge tragen. Das Arbeitszeitgesetz unterscheidet Ruhepause und Ruhezeit. Ruhepausen sind gesetzlich vorgeschriebene Pausen während einer zusammenhängenden Arbeitsschicht. Als Ruhezeit wird die Freizeit zwischen zwei Arbeitsschichten bezeichnet.

Für Ruhepausen wie -zeiten schreibt das Arbeitszeitgesetz vor:

  • Mindestruhepausen innerhalb der Arbeitszeit: Bei Arbeitszeiten von mehr als sechs beziehungsweise neun Stunden: 30 beziehungsweise 45 Minuten; dabei darf maximal sechs Stunden ohne Pause gearbeitet werden;
  • Mindestruhezeit nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit (elf Stunden; § 5 Abs. 1 ArbZG);
  • wöchentliche Ruhezeit (Verbot der Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen bzw. Gewährung von Ersatzruhetagen bei zulässiger Sonn- und Feiertagsbeschäftigung; §§ 9 ff. ArbZG).

Flexibles Arbeiten findet sich im Arbeitszeitgesetz

Das Arbeitszeitgesetz bietet in einem bestimmten Rahmen die Möglichkeit, durch abweichende Tarifvertragsregelungen die Höchstarbeitszeit zu erhöhen oder die Arbeitszeiten zu verlängern. Auch Möglichkeiten zur flexibleren Arbeitszeitgestaltung eröffnet das Arbeitszeitgesetz. Eine Flexibilisierung der Arbeitszeit muss aber immer auf einer entsprechenden Grundlage im Arbeitsvertrag oder in Kollektivvereinbarungen beruhen, die den rechtlichen Anforderungen genügen.


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