Keine Sonderleistung wegen Streikteilnahme
Betriebliche Regelungen zu freiwilligen Sonderleistungen sehen zumeist Kürzungsregelungen vor, die den Arbeitgeber berechtigen, Mitarbeitenden diese besonderen Vergütungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Boni oder Anwesenheitsprämien wegen Fehlzeiten zu kürzen. Doch darf das auch für Zeiten des Arbeitsausfalls gelten, in denen Mitarbeitende an einem rechtmäßigen Streik teilnehmen?
Im vorliegenden Fall kam es zum Streit darüber, ob einem Mitarbeiter eine zusätzliche, betriebliche Sonderleistung zusteht, die Mitarbeitende des Unternehmens jährlich aufgrund einer bestehenden Betriebsvereinbarung (BV 2023) in Form einer Gutschrift auf der Mitarbeiterkarte erhalten. Weil der Arbeitnehmer insgesamt 64 Tage aufgrund von Streikteilnahmen fehlte, erhielt er vom Arbeitgeber gar keine Prämie.
Der Fall: Keine Sonderzahlung wegen Teilnahme an Streik?
Der Arbeitnehmer ist seit 2015 als Kraftfahrer in einem Logistikunternehmen beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet eine Betriebsvereinbarung (BV) Anwendung, die die Voraussetzungen für die Gewährung einer jährlichen freiwilligen Sonderzahlung des Arbeitgebers regelt. Diese bekommen Mitarbeitende nach dreijähriger Betriebszugehörigkeit in Form einer Rabattgewährung (Warengutschein) unabhängig von einer tariflichen Sonderzahlung.
Die BV sieht vor, dass der Arbeitgeber die Sonderleistung bei individuellen Fehlzeiten ab dem fünften Fehlzeittag kürzen darf. Weiterhin ist geregelt, dass als Fehlzeit grundsätzlich jedes Fernbleiben von der Arbeit gilt mit Ausnahme von Urlaubstagen, Gleittagen, Quarantänetagen und tariflich gewährten Freistellungen von der Arbeit. Auch bestimmte bezahlte Krankheitstage sind keine anrechenbaren Fehlzeiten.
Der Arbeitnehmer fehlte in dem betreffenden Zeitraum unstreitig insgesamt 77 Fehltage auf. An 13 Tagen blieb er aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit der Arbeit fern. An den übrigen 64 Fehltagen nahm er an Streikmaßnahmen teil.
Der Arbeitgeber gewährte ihm - unter Hinweis auf die Kürzungsregelungen - keine Sonderprämie. Der Arbeitnehmer machte diese daraufhin gerichtlich geltend. Er war überzeugt, dass streikbedingte Fehltage nicht unter den Begriff "Fehlzeit" in der BV fallen dürften, da sie Tage betreffen, in denen die Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses suspendiert seien. Die Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik könne nicht als individuelle Fehlzeit angesehen werden, da dies eine verbotene Maßregelung darstelle und gegen den betriebsverfassungsrechtlichen verstoßen würde.
LAG: Arbeitgeber zur Kürzung aufgrund streikbedingter Fehlzeiten berechtigt
Das LAG Nürnberg entschied, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf die zusätzliche Sonderleistung hat. Der Arbeitgeber sei zur Kürzung der Prämie aufgrund von streikbedingten Fehltagen berechtigt gewesen.
Das Gericht stellte fest, dass die BV 2023 dahingehend auszulegen sei, dass der Anspruch auf eine zusätzliche Sonderleistung in Form einer Gutschrift auf der Mitarbeiterkarte für streikbedingte Fehltage je Fehltag um 1/60 gekürzt werden kann. Fehltage aufgrund von Streikmaßnahmen stellten zur Kürzung berechtigende "Fehlzeiten" in diesem Sinne dar. Aufgrund der hohen Zahl der Fehltage durfte der Arbeitgeber die Prämie diesmal ganz entfallen lassen.
Bereits die Überschrift der Kürzungsregelung ("Kürzung für sonstige Fehlzeiten") sprach aus Sicht der Richter dafür, dass die Sonderleistung in sämtlichen Fällen einer Fehlzeit gekürzt werden darf, die nicht an anderer Stelle ausdrücklich anderweitig geregelt sind. Die Ausnahmetatbestände, die nicht zu einer Kürzung berechtigen, wie Urlaubstage, Gleittage, Quarantänetage und tariflich gewährte Freistellungen von der Arbeit sowie gewisse krankheitsbedingte bezahlte Fehltage, seien dagegen ersichtlich abschließend geregelt.
Diese Auslegung entspreche auch dem Zweck der Regelung, argumentierte das LAG Nürnberg weiter. Die Sonderzahlung werde Mitarbeitenden gezahlt, um ihre Betriebszugehörigkeit, aber auch ihre Arbeitsleistung zu honorieren. Es handele sich nicht um eine Sonderleistung für die reine Betriebszugehörigkeit ohne Arbeitsleistung.
Der Auffassung des Arbeitnehmers, dass die Kürzungsregelung hinsichtlich der Fälle, in denen das Arbeitsverhältnis ruht - wie bei einer Streikteilnahme -, nicht abschließend gemeint seien, widersprach das LAG Nürnberg. Es entstehe ein Wertungswiderspruch, wenn alle sonstigen Fälle des unbezahlten Fernbleibens erfasst würden, da dies der beabsichtigten Honorierung der Anwesenheit zuwiderlaufen würde.
Streikteilnehmende nicht unzulässig benachteiligt
Weiter prüfte das LAG Nürnberg, ob die vorliegende Betriebsvereinbarung gegen höherrangiges Recht verstößt. Im Ergebnis stand danach für das Gericht fest, dass die Kürzungsregelung nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß § 75 Abs. 1 BetrVG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 GG oder das Maßregelungsverbot nach § 612 a BGB verstößt. Insbesondere stelle die fragliche Sonderzahlung auch keine gemäß Art. 9 Abs. 3 GG verbotene Streikbruchprämie dar.
Das Gericht erkannte keine unerlaubte Ungleichbehandlung zwischen streikenden und nicht streikenden Arbeitnehmenden und begründete dies damit, dass die unterschiedliche Behandlung zwischen streikenden und nicht streikenden Arbeitnehmenden sachlich gerechtfertigt sei, da sie aufgrund der fehlenden Arbeitsleistung erfolgte. Die gewerkschaftliche Betätigung, konkret die Streikteilnahme, sei dagegen weder die alleinige noch die entscheidende Ursache für die unterschiedliche Behandlung gewesen.
Eine verbotene Maßregelung oder Streikbruchprämie war aus Sicht des LAG Nürnberg nicht gegeben, da es dem Arbeitgeber nicht darum gegangen sei, Streik im Betrieb oder die Teilnahme daran zu verhindern.
Anders beurteilte diese Rechtsfrage zuletzt das LAG München in seinem Urteil vom 10. Dezember 2025, Az. 10 SLa 189/25, weshalb das LAG Nürnberg die Revision zuließ. Die Sache ist bereits beim BAG anhängig.
Hinweis: LAG Nürnberg, Urteil vom 15. Dezember 2025, Az. 1 SLa 158/25, Vorinstanz Arbeitsgericht Bamberg, Urteil vom 14. Mai 2025, Az. 2 Ca 376/24
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