Kein Nachtschichtzuschlag für Spätschicht
Für Zeiten im Schichtbetrieb, die Arbeitnehmer nachts absolvieren, sind vom Arbeitgeber unter Umständen tarifliche Zuschläge für Nachtschichtarbeit zu leisten– doch wann liegt wirklich Nachtschichtarbeit vor und wann lediglich Nachtarbeit im Rahmen einer Spätschicht?
Im vorliegenden Urteil hat sich das Landesarbeitsgericht Thüringen mit der Auslegung des Begriffs "Nachtschichtarbeit" in einem Tarifvertrag auseinandergesetzt – und eine klare Grenze zwischen bloßer Nachtarbeit und echter Nachtschichtarbeit gezogen.
Der Fall: Zuschlag für Nachtarbeit im Rahmen von Schichtarbeit
Der Arbeitnehmer war seit dem 1. Juni 2021 als Mitarbeiter im Bereich Intralogistik beschäftigt, wobei sein Arbeitsvertrag dynamisch Bezug nahm auf die geltenden Tarifverträge. Ab 2023 galt für sein Arbeitsverhältnis daher der Manteltarifvertrag zwischen dem Verband der Holzindustrie und Kunststoffverarbeitung Bayern-Thüringen e.V. und der Industriegewerkschaft Metall (MTV). In diesem sind Zuschläge für Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr vorgesehen: Unterschieden wird hierbei unter anderem zwischen Zuschlägen für Nachtschichtarbeit (20 Prozent) sowie Nachtarbeit außerhalb von Schichtarbeit (25 Prozent) oder für Nachtarbeit, die gleichzeitig Mehrarbeit ist (60 Prozent).
Der Arbeitnehmer forderte für die Zeit zwischen Mai 2023 bis Januar 2024 entsprechende Zuschläge vom Arbeitgeber, weil er regelmäßig während seiner Spätschichten zwischen 20 und 22 Uhr gearbeitet habe. Unstreitig arbeitete der Arbeitnehmer während dieser Zeit im Zwei-Schicht-System - also sowohl Frühschicht als auch Spätschicht -, wobei die Spätschicht regelmäßig Arbeitsleistungen zwischen 20 und 22 Uhr erforderte.
ArbG Erfurt: Spätschicht ist nicht Nachtschicht
Das Arbeitsgericht Erfurt wies die Klage ab. Nach Auffassung der Erfurter Richter leistete der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Spätschicht keine Nachtschichtarbeit im Tarifsinne, sondern nicht zuschlagspflichtige Nachtarbeit. Nachtschichtarbeit setze nach dem allgemeinen Sprachverständnis voraus, dass überwiegend in den Nachtstunden - hier zwischen 20 und 6 Uhr - gearbeitet werde.
Der Arbeitnehmer wehrte sich gegen die Entscheidung. Das Arbeitsgericht Erfurt habe zu Unrecht in die Tarifnorm hineininterpretiert, dass die Arbeit während der Nachtstunden einen wesentlichen Teil der Schichtarbeit sein müsse. Diese "Wesentlichkeitsanforderung" sei dem Tariftext nicht zu entnehmen.
LAG Thüringen: Keine Nachtschichtzuschläge für Spätschicht
Auch vor dem LAG Thüringen hatte der Arbeitnehmer keinen Erfolg. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Zahlung der gewünschten Zuschläge für die Zeit in der sogenannten "Spätschicht", entschied das Gericht. Nur eine Einordnung der Zeiten als Nachtschichtarbeit gemäß Ziffer 46 Buchst. f MTV wäre als mögliche Anspruchsgrundlage für Zuschläge in Frage gekommen, im Ergebnis vorliegend aber nicht gegeben, stellte das Gericht fest.
Für die Zuschlagspflicht sei es unerheblich, dass die betroffene Schicht betriebsintern als "Spätschicht" bezeichnet werde. Maßgeblich sei allein, ob es sich inhaltlich um eine Nachtschicht im Tarifsinne handelt.
Da der Manteltarifvertrag (MTV) den Begriff "Nachtschicht" nicht eigenständig definiert, war nach Ansicht des LAG Thüringen bei der Auslegung auf den allgemeinen Rechts- und Sprachgebrauch zurückzugreifen. Danach sei unter "Nachtschicht" eine Schicht, die überwiegend bzw. zu einem wesentlichen Teil in der Nachtzeit stattfindet. Das LAG stützt sich dabei auf gefestigte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 7. September 1994, Az. 10 AZR 766/93), die bis heute Gültigkeit besitze.
Kein anderes Ergebnis aus der Tarifstruktur
Auch aus der Systematik des MTV ergab sich kein anderes Verständnis. Zwar hätten die Tarifparteien die Nachtzeit weiter gefasst als das Arbeitszeitgesetz (20 Uhr statt 23 Uhr). Dennoch sei nicht jede Schicht, in der Nachtarbeit anfalle, automatisch als Nachtschichtarbeit zuschlagspflichtig. Der Tarifvertrag setzt beide Begriffe nicht gleich, betonte das Gericht. Die Tarifparteien hätten vielmehr erkennbar differenziert: Nur unter bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen – nämlich bei einer Schicht, die ihrem Schwerpunkt nach in der Nacht liegt – sei ein Ausgleich durch Zuschläge vorgesehen.
Die Arbeitszeiten zwischen 20 und 22 Uhr seien daher im Ergebnis nicht zuschlagspflichtig, da es sich nicht um Nachtschichtarbeit im Sinne der Tarifnorm gehandelt habe.
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