Arbeitsrechtliche Voraussetzungen für Schichtarbeit
Für Pflegekräfte, Piloten, Security-Mitarbeitende und viele andere Beschäftigte unterschiedlicher Branchen ist es normal, nachts im Einsatz zu sein. Knapp vier Millionen Menschen arbeiteten zumindest gelegentlich zwischen 23 Uhr und 6 Uhr, teilte das Statistische Bundesamt in Wiesbaden kürzlich mit. Das entspreche einem Anteil von 9,3 Prozent der 42,6 Millionen Erwerbstätigen.
Nachtarbeit unter Männern verbreiteter
Dabei sind es mehr Männer als Frauen, die nachts arbeiten und deutlich mehr jüngere als ältere Berufstätige: Nach Angaben aus dem Mikrozensus 2024 war der Anteil der nachts arbeitenden Erwerbstätigen unter Männern mit 11,7 Prozent fast doppelt so hoch als bei Frauen (6,5 Prozent). Nachtarbeit bei jungen Berufstätigen bis 34 Jahre (10,6 Prozent) und im mittleren Alter (35 bis 54 Jahre: 9,6 Prozent) war verbreiteter als bei Berufstätigen ab 55 Jahren: Hier waren es 7,4 Prozent. Nachtarbeit erfolgt nicht zwingend, aber doch häufig im Rahmen eines Schichtsystems. Will ein Arbeitgeber Schichtarbeit einführen, gibt es einige arbeitsrechtliche Fragen zu beachten.
Schichtarbeit: eine Definition
Bei der Schichtarbeit arbeiten Beschäftigte nach einem festen Plan und lösen sich gegenseitig ab. Eine weitere Voraussetzung ist, dass Arbeitsaufgaben und Qualifikation der Beschäftigten übereinstimmen. Eine gesetzliche Definition von Schichtarbeit gibt es nicht, sie ist nur ansatzweise in § 6 ArbZG geregelt.
Kann der Arbeitgeber Schichtarbeit anordnen?
Der Arbeitgeber darf grundsätzlich im Rahmen seines Direktionsrechts nach § 106 GewO die Arbeitszeiten festlegen und somit auch Schichtarbeit anordnen. Die Weisung muss jedoch billigem Ermessen entsprechen. Der Arbeitgeber muss also auch auf berechtigte Belange von Arbeitnehmenden Rücksicht nehmen.
Die Verpflichtung von Beschäftigten zur Schichtarbeit kann sich bereits aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem individuellen Arbeitsvertrag ergeben.
Betriebsrat bei Anordnung der Schichtarbeit beteiligen
Bei der Schichtarbeit im Betrieb hat der Betriebsrat weitreichende Mitbestimmungsrechte. Dabei ist der Betriebsrat insbesondere bei der Einführung von Schichtarbeit nach § 87 BetrVG zu beteiligen, soweit keine tarifliche Regelung besteht. Doch nicht nur bei der Einführung, auch bei der Ausgestaltung der Schichtarbeit hat der Betriebsrat ein Mitspracherecht. Dies betrifft beispielsweise:
- Regelungen zur Einteilung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Schichten,
- die Erstellung von einzelnen Schichtplänen
- oder die allgemeine Gestaltung oder Auswahl des Schichtsystems.
Schichtarbeit und Arbeitszeitgesetz
Bei der Einführung von Schichtarbeit im Betrieb muss sich der Arbeitgeber an die gesetzlichen Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes halten. Das bedeutet, dass die maximalen täglichen und wöchentlichen Arbeitszeiten einzuhalten sind, ebenso wie Pausen- und Ruhezeiten. (Lesen Sie mehr in der News: Was das Arbeitszeitgesetz zu Höchstarbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeit vorgibt.)
Für Nachtarbeit oder Sonn- und Feiertagsregelungen gelten besondere Bestimmungen. Als Werktag eines Arbeitnehmers, der in Schichtarbeit arbeitet, gilt dabei die Zeit vom Beginn der Schicht an einem Kalendertag bis zum Beginn der Schicht am nächsten Kalendertag.
Schichtarbeit: Regelungen für Jugendliche und Mütter beachten
Das Mutterschutzgesetz enthält besondere Regeln, inwiefern Schwangere und stillende Mütter in der Schichtarbeit eingesetzt werden dürfen. (Lesen Sie hier mehr: Wie Nachtarbeit für schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen geregelt ist.) Auch für Jugendliche gelten besondere Bestimmungen.
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