Darf der Arbeitgeber Schichtarbeit anordnen?

In vielen Unternehmen wird der Betrieb am Arbeitsplatz wieder aufgenommen. Um Abläufe aufrecht zu erhalten und gleichzeitig die Corona-Schutzvorschriften zu gewährleisten, planen Unternehmen Schichtarbeit einzuführen. Doch wie sind hier die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen?

In vielen Branchen ist Schichtarbeit an der Tagesordnung – vor allem im Krankenhaus, bei der Polizei oder im Bereich der Produktion. Wegen der Corona-Pandemie wird aktuell auch in Unternehmen, die normalerweise nicht im Schichtbetrieb arbeiten, darüber nachgedacht, Schichtarbeit einzuführen: Zum einen, um die Mitarbeiteranzahl im Betrieb gering zu halten und so zu garantieren, dass Abstandsregeln eingehalten werden können. Zum anderen, um im Fall einer Covid-19-Infektion eines Mitarbeiters und einer damit verbundenen Quarantäne den Betriebsablauf zu sichern, da so nur die Beschäftigungsgruppe einer Schicht ausfällt und nicht die komplette Belegschaft. Doch bei der Einführung und Durchführung von Schichtarbeit gibt es einige arbeitsrechtliche Fragen zu beachten.

Was ist Schichtarbeit: Definition

Bei der Schichtarbeit arbeiten Beschäftigte nach einem festen Plan und lösen sich gegenseitig ab. Voraussetzung für eine Schichtarbeit ist dabei auch, dass Arbeitsaufgaben und Qualifikation der Beschäftigten übereinstimmen. Eine gesetzliche Definition von Schichtarbeit gibt es nicht, sie ist nur ansatzweise in § 6 ArbZG geregelt.

Kann der Arbeitgeber Schichtarbeit anordnen?

Der Arbeitgeber darf grundsätzlich im Rahmen seines Direktionsrechts nach § 106 GewO die Arbeitszeiten festlegen und somit auch Schichtarbeit anordnen. Die Weisung muss jedoch billigem Ermessen entsprechen. Der Arbeitgeber muss also auch auf berechtigte Belange von Arbeitnehmern Rücksicht nehmen.

Die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Schichtarbeit kann sich bereits aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem individuellen Arbeitsvertrag ergeben.

Betriebsrat bei Anordnung der Schichtarbeit beteiligen

Bei der Schichtarbeit im Betrieb hat der Betriebsrat weitreichende Mitbestimmungsrechte. Dabei ist der Betriebsrat insbesondere bei der Einführung von Schichtarbeit nach § 87 BetrVG zu beteiligen, soweit keine tarifliche Regelung besteht. Doch nicht nur bei der Einführung, auch bei der Ausgestaltung der Schichtarbeit hat der Betriebsrat ein Mitspracherecht. Dies betrifft beispielsweise

  • Regelungen zur Einteilung der Mitarbeiter in Schichten,
  • die Erstellung von einzelnen Schichtplänen
  • oder die allgemeine Gestaltung oder Auswahl des Schichtsystems.  

Schichtarbeit und Arbeitszeitgesetz

Bei der Einführung von Schichtarbeit im Betrieb muss sich der Arbeitgeber an die gesetzlichen Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes halten. Das bedeutet, dass die maximalen täglichen und wöchentlichen Arbeitszeiten einzuhalten sind, ebenso wie Pausen- und Ruhezeiten. (Lesen Sie mehr in der News: Was das Arbeitszeitgesetz zu Höchstarbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeit vorgibt.)

Vorübergehend sind hier aufgrund der Covid-19-Arbeitszeitverordnung Abweichungen zulässig. Für Nachtarbeit oder Sonn- und Feiertagsregelungen gelten besondere Bestimmungen. Als Werktag eines Arbeitnehmers, der in Schichtarbeit arbeitet, gilt dabei die Zeit vom Beginn der Schicht an einem Kalendertag bis zum Beginn der Schicht am nächsten Kalendertag.

Schichtarbeit: Arbeitgeber muss spezielle Regelungen für Jugendliche und Mütter beachten

Das Mutterschutzgesetz enthält besondere Regeln, inwiefern Schwangere und stillende Mütter in der Schichtarbeit eingesetzt werden dürfen. Lesen Sie hier mehr: Wie Nachtarbeit für schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen geregelt ist. Auch für Jugendliche gelten besondere Bestimmungen.


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