Covid-19-Arbeitszeitverordnung: Verlängerung der Höchstarbeitszeit
Mit dem sogenannten "Sozialschutzpaket" der Bundesregierung zur Abmilderung von Härten durch die Corona-Krise wurde unter anderem ein Ausnahmetatbestand in § 14 ArbZG geschaffen. Durch die in einem neuen Absatz 4 eingefügte Verordnungsermächtigung kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) Abweichungen von gesetzlichen Arbeitszeitschutzbestimmungen ermöglichen.
Mit Rechtsverordnung vom 7. April 2020 hat das BMAS im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit nunmehr Abweichungen von arbeitszeitgesetzlichen Bestimmungen für Covid-19-relevante Wirtschaftsbereiche erlassen (Covid-19-ArbZV).
Verlängerung der Höchstarbeitszeit für systemrelevante Bereiche
Auf der Grundlage dieser Verordnung sind insbesondere die nachstehend genannten Abweichungen zulässig, wenn diese zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheitswesens und der pflegerischen Versorgung, der Daseinsvorsorge oder zur Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern notwendig sind:
- Verlängerung der Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden bei Beschränkung der wöchentlichen Arbeitszeit auf bis zu 60 Stunden,
- Zulässigkeit von Sonn- und Feiertagsarbeit, sofern diese nicht an Werktage vorgenommen werden kann,
- Gewährung von Ersatzruhetagen für Beschäftigungssonntage innerhalb von acht Wochen statt zwei Wochen, spätestens aber bis zum 31. Juli 2020.
Zu den betroffenen Berufsgruppen zählen insbesondere medizinische Berufe sowie Beschäftigte bei Polizei und Feuerwehr. Erfasst sind zudem Beschäftigte, die in der Produktion und Distribution sogenannter existenzieller Güter tätig sind.
Corona-Krise: Verkürzung der täglichen Ruhezeit möglich
Außerdem ist die Verkürzung der täglichen Ruhezeit von üblicherweise elf auf neun Stunden (mit Zeitausgleich durch Verlängerung anderer Ruhezeiten oder freie Tage innerhalb von vier Wochen) zulässig. Diese Möglichkeit ist ebenfalls auf notwendige Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheitswesens und der pflegerischen Versorgung, der Daseinsvorsorge oder zur Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern beschränkt.
Ausnahmen befristet bis zum 31. Juni 2020
Die neue Covid-19-Arbeitszeitverordnung ist am 10. April 2020 in Kraft getreten. Die Abweichungen dürfen auch für einen längeren Zeitraum und nicht nur vorübergehend erfolgen, sind jedoch bis zum 30. Juni 2020 befristet. Bei Verkürzungen der Ruhezeit ist der erforderliche Ausgleich bis zum 31. Juli 2020 zu gewährleisten.
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