Freistellung nach Kündigung: Was Arbeitgeber beachten müssen
Wenn der Arbeitgeber Beschäftigte nach einer Kündigung von der Arbeit freistellt, gibt es aus rechtlicher Sicht einiges zu beachten. Dass eine pauschale Freistellungsklausel im Arbeitsvertrag eines Arbeitnehmers nicht wirksam war, musste kürzlich ein Arbeitgeber feststellen. Das LAG Niedersachsen verpflichtete ihn zur Zahlung einer Entschädigung, da wegen der unwirksamen Freistellung auch die Voraussetzungen für den Widerruf der Dienstwagennutzung nicht vorlagen.
Bezahlte Freistellung nach Kündigung
Praktisch wichtigster Fall einer bezahlten Freistellung ist die Suspendierung, die Freistellung nach einer Kündigung. Der Arbeitgeber verzichtet in diesem Fall auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin. Dies geschieht jedoch regelmäßig einseitig durch den Arbeitgeber, um seine eigenen Interessen zu schützen. Die Vereinbarung einer Freistellung im Kündigungsfall kann arbeitsrechtlich bereits bei Vertragsschluss festgelegt werden.
In der Praxis werden häufig arbeitsvertraglich Freistellungsklauseln für den Fall der Kündigung vereinbart. Hier ist zu beachten, dass eine Freistellung grundsätzlich begründet sein muss. Der Arbeitgeber muss konkrete betriebliche Gründe dafür haben, dass der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nicht mehr zur Arbeit erscheint, beispielsweise die Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder die mögliche Abwerbung von Kunden. Nach der Rechtsprechung ist eine Freistellung nach Zugang der Kündigung aus diesen Gründen regelmäßig zulässig.
Nicht zulässig ist aber eine formularmäßige Klausel im Arbeitsvertrag, die den Arbeitgeber bei einer Kündigung pauschal zu einer Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung berechtigt. In der Folge ist die Freistellung unwirksam, wie das LAG Niedersachsen (Urteil vom 22. Mai 2025, Az. 5 SLa 249/25) feststellte.
Unzulässige Freistellung: Anspruch auf Weiterbeschäftigung
Die Freistellung nach einer Kündigung kann, sofern sie nicht einvernehmlich erfolgt, auch in anderen Fällen unzulässig sein - insbesondere in Fällen, in denen die Kündigung offensichtlich unwirksam ist oder der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin bereits in der ersten Instanz erfolgreich mit seiner oder ihrer Kündigungsschutzklage war. Liegen diese Voraussetzungen vor, haben Arbeitnehmende einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung.
Besonderes Interesse an Weiterbeschäftigung?
Dieser Anspruch kann auch vorliegen, wenn Beschäftigte ein besonderes Interesse an ihrer Weiterbeschäftigung haben, beispielsweise weil sie ihren Wissens- oder Kenntnisstand in einer sich schnell entwickelnden Branche erhalten möchten. Um einen Weiterbeschäftigungsanspruch durchzusetzen, können sich Arbeitnehmende im Wege der einstweiligen Verfügung gegen die Freistellung wehren.
Freistellung nach Kündigung: Lohn muss gezahlt werden
Während einer einseitigen Freistellung für die Zeit zwischen Kündigung und Ablauf der Kündigungsfrist besteht der Lohnanspruch fort. Freigestellte Beschäftigte sind grundsätzlich nicht verpflichtet, bereits während der Freistellungszeit eine anderweitige Tätigkeit aufzunehmen. Bewerbungen während einer Freistellung nach Kündigung sind also kein Muss, hat das BAG kürzlich in einer Entscheidung festgestellt.
Freistellung: Anrechnung von Urlaub oder Freizeitausgleich?
Die Freistellung bedeutet nicht ohne Weiteres, dass der Arbeitgeber damit etwaige Ansprüche auf Resturlaub oder Freizeitausgleich wie Überstunden aus dem Arbeitszeitguthaben verrechnen kann. Dafür bedarf es einer gesonderten Regelung. Wenn der oder die Arbeitnehmende noch Anspruch auf Resturlaub oder Freizeitausgleich hat, ist es aus Arbeitgebersicht unerlässlich, diese zusammen mit der Freistellungserklärung zu regeln.
Überstunden aus dem Arbeitszeitguthaben eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin werden durch eine bezahlte Freistellung nicht automatisch abgegolten. Der Arbeitgeber muss den Freizeitausgleich bei Freistellung regeln, entschied das BAG.
Freistellung: Deutliche Regelung im Kündigungsschreiben
Es ist sinnvoll, eine Freistellungserklärung in einem Kündigungsschreiben ausdrücklich als unwiderruflich zu bezeichnen und unter Anrechnung noch offener Urlaubsansprüche und etwaiger Ansprüche auf Freizeitausgleich unter Fortzahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung zu erklären.
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