Recht auf Teilnahme an Betriebsfeiern auch bei Freistellung
Betriebsausflug, Weihnachtsfeier oder Karnevalsfeier: Darauf wollte ein freigestellter Mitarbeiter nicht verzichten und klagte seine Teilnahme erfolgreich vor Gericht ein.
Freistellung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Der Arbeitnehmer war langjährig in leitender Position bei seinem Arbeitgeber, einem Verein, der ein Seniorenzentrum betreibt, beschäftigt. Im Jahr 2015 vereinbarten die Parteien aufgrund von Differenzen des Arbeitnehmers mit dem neuen Vorstandsvorsitzenden nach umfangreichen Verhandlungen seine Freistellung zum Jahresbeginn 2016. Diese sollte bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Renteneintritt im Februar 2018 dauern. Er erhielt die mündliche Zusage, dass er auch weiterhin an betrieblichen Weihnachts- und Karnevalsfeiern sowie Betriebsausflügen teilnehmen könne.
Trotz Freistellung: Teilnahme an allen betrieblichen Veranstaltungen?
An der Karnevalsfeier 2016 nahm der Arbeitnehmer auch teil. Zum Betriebsausflug 2016 wurde er zunächst eingeladen. Nach zwischenzeitlich erneutem Wechsel, teilte der neue Vorstandsvorsitzende dem Arbeitnehmer mit, dass seine Teilnahme am Betriebsausflug unerwünscht sei. Dies wollte sich der freigestellte Arbeitnehmer nicht gefallen lassen. Mit seiner Klage macht er die Teilnahme an den künftigen planmäßig stattfindenden betrieblichen Veranstaltungen bis zum Renteneintritt geltend.
Arbeitsverhältnis bleibt von Freistellung unberührt
Seine Klage hatte vor dem Arbeitsgericht Köln Erfolg. Die Richter erkannten ein Recht des Arbeitnehmers zur Teilnahme an den Betriebsveranstaltungen an. Dieses ergebe sich zum einen aus der mündlichen Zusage, zum anderen aus dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Richter führten zur Begründung aus, dass der Arbeitnehmer auch nach der Freistellungsvereinbarung nach wie vor im Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehe und weder Ehemaliger, noch Rentner sei.
AG Köln: Recht auf Betriebsfeier folgt aus Gleichbehandlungsgrundsatz
Es ist einem Arbeitgeber regelmäßig verwehrt, einen einzelnen Arbeitnehmer willkürlich ohne Vorliegen eines Sachgrunds die Teilnahme an einer ansonsten betriebsöffentlich für die beschäftigten Arbeitnehmer angebotenen betrieblichen Feier oder einem Betriebsausflug auszuschließen, betonte das Gericht. Ein solcher Sachgrund sei im vorliegenden Fall aber nicht zu erkennen. Die vom Arbeitgeber angegebenen Gründe, man habe Differenzen vermeiden wollen, reichten als Sachgrund nicht aus. Insbesondere weil sich der Arbeitnehmer auch nach seiner Freistellung bei vergangenen Veranstaltungen nicht störend verhalten habe.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.
Hinweis: ArbG Köln, Urteil vom 22.06.2017, Az: 8 Ca 5233/16
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