Zusammenfassung

 
Begriff

Bei der Schichtarbeit dauert eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die wirkliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus und wird daher von mehreren Arbeitnehmern (oder Arbeitnehmergruppen) in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge erbracht. Bei der Schichtarbeit arbeitet ein Teil der Arbeitnehmer eines Betriebs, während der andere Teil arbeitsfreie Zeit hat. Beide Beschäftigungsgruppen lösen sich regelmäßig nach einem feststehenden und überschaubaren Plan ab.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Gesetzliche Regelungen zur Arbeitszeit bei Schichtarbeit finden sich im Arbeitszeitgesetz (ArbZG), dort insbesondere in § 6 ArbZG. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist in § 87 BetrVG festgelegt. Für Jugendliche ist das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) zu beachten. Wichtige Rechtsprechung: BAG, Urteil v. 18.7.1990, AZR 295/89 (eine 2-stündige Versetzung bei Beginn der Schichten steht dem Schichtbetrieb nicht entgegen); BAG, Urteil v. 11.4.2019, 6 AZR 249/18 (der Schichtplanturnus kann unter bestimmten Voraussetzungen bis zu einem Jahr betragen und monatlich aktualisiert werden); BAG, Urteil v. 15.9.2009, 9 AZR 757/08 (Direktionsrecht des Arbeitgebers); BAG, Urteil vom 29.9.2004, 5 AZR 559/03 (konkrete mitbestimmungspflichtige Sachverhalte).

Lohnsteuer: Die Besteuerung von Schichtarbeitszulagen richtetet sich nach § 39b EStG. Die Steuerfreiheit für Zulagen, die ungünstige Arbeitszeiten abdecken, ist in § 3b EStG geregelt.

Sozialversicherung: § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV definiert das zur Beitragspflicht in der Sozialversicherung heranzuziehende Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV legt fest, unter welchen Bedingungen bestimmte Entgeltbestandteile kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt darstellen.

Arbeitsrecht

1 Rechtsgrundlage

Es gibt keine gesetzliche Definition der Schichtarbeit. Lediglich arbeitszeitrechtlich findet sich eine Normierung in § 6 ArbZG.

Die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Schichtarbeit ist häufig entweder im Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder im Individualarbeitsvertrag geregelt oder ergibt sich aus Betriebs- oder Branchenüblichkeit.

 
Hinweis

Einseitige Anordnung durch den Arbeitgeber

Ist das Recht des Arbeitgebers zur Verteilung der Arbeitszeit nicht gesetzlich, kollektivrechtlich oder einzelvertraglich beschränkt, legt der Arbeitgeber die Arbeitszeitverteilung durch Weisung kraft seines Direktionsrechts nach § 106 Satz 1 GewO einseitig fest.[1] Der Arbeitgeber darf also bei unbeschränktem Direktionsrecht nach § 106 GewO die Arbeitszeiten festlegen und somit auch Schichtarbeit anordnen. Die Weisung muss jedoch billigem Ermessen entsprechen. Der Arbeitgeber muss auf berechtigte Belange von Arbeitnehmern Rücksicht nehmen. Darüber hinaus sind die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zu berücksichtigen.

Eine vertragliche Beschränkung des Direktionsrechts kann etwa vorliegen, wenn die Parteien die Verteilung der Arbeitszeit im Vertrag abschließend festgelegt haben. Die Vertragsparteien beschreiben die Verteilung der Arbeitszeit regelmäßig nur, wenn sie ein bestimmtes Arbeitszeitverteilungsmodell – etwa Schichtarbeit – im Vertrag regeln. Wollen die Vertragsparteien das Weisungsrecht des Arbeitgebers für die Arbeitszeitverteilung durch eine konstitutive Regelung einschränken, müssen hierfür konkrete Anhaltspunkte bestehen.[2]

Liegt eine Beschränkung des Direktionsrechts vor, kann der Arbeitgeber nur innerhalb des verbleibenden Gestaltungsspielraums Festlegungen treffen.

Bei der Leistungsbestimmung muss der Arbeitgeber nach billigem Ermessen handeln. Die Gerichte können überprüfen, ob der Arbeitgeber die Grenzen seines Bestimmungsrechts beachtet hat. Die Darlegungs- und Beweislast für die Einhaltung dieser Grenzen hat der Bestimmungsberechtigte. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ausübungskontrolle ist der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hatte.[3]

2 Ausgestaltung

Schichtarbeit wird häufig im 2- oder 3-Schichtbetrieb ausgeführt.

Beim 2-Schichtmodell findet regelmäßig keine Nachtarbeit statt. Der Betrieb arbeitet meist mit einer Früh- und einer Spätschicht. Der Einsatz der Arbeitnehmer kann dabei immer in derselben Schicht erfolgen oder abwechselnd in der Früh- bzw. Spätschicht.

Beim 3-Schichtmodell dauert eine Schicht üblicherweise 8 Stunden. Somit kann der Betrieb 24 Stunden am Tag laufen. Regelmäßig wird bei diesem Modell in Wechselschichten gearbeitet, d. h. die Arbeitnehmer werden nach einem festgelegten rollierenden System abwechselnd in der Früh-, Spät- oder Nachtschicht eingesetzt. Aber auch hier kann es abweichende Regelungen geben, sodass ein Arbeitnehmer nur in bestimmten Schichten eingesetzt wird.

Für den Einsatz der Mitarbeiter wird ein Schichtplan erstellt. Der sogenannte Schichtplanturnus beschreibt dabei den Zeitraum, für den ...

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