Nachtarbeit und Mutterschutz

Der europäische Gerichtshof (EuGH) hatte kürzlich darüber zu entscheiden, ob eine spanische Schichtarbeiterin von ihrem Arbeitgeber verlangen kann, während der Stillzeit nicht nachts eingesetzt zu werden. Ein Anlass, danach zu schauen, wie die Nachtarbeit für Mütter in Deutschland geregelt ist. 

Mit seinem Urteil hat der europäische Gerichtshof (EuGH) vorliegend die Rechte von schwangeren und stillenden Arbeitnehmerinnen im Schichtdienst gestärkt. Er hat in seinem Urteil klar gestellt, dass es für betroffene Arbeitnehmerinnen ausreicht, nur ab und zu nachts zu arbeiten, um als „Nachtarbeiter(in)“ zu gelten und den entsprechenden Schutz zu genießen.

Nachtarbeit: Welchen Schutz genießen europäische Arbeitnehmerinnen?

Nach EU-Recht darf der Arbeitgeber schwangere und stillende Frauen nicht zu Nachtarbeit verpflichten, wenn diese ein entsprechendes ärztliches Attest vorlegen. Nach dem aktuellen Urteil gilt dies auch für Arbeitnehmerinnen, die im Schichtdienst arbeiten. Vorliegend hatte eine spanische Arbeitnehmerin geklagt, die als Sicherheitsbedienstete nach der Geburt ihres Sohnes achtstündige Wechselschichten in einem Einkaufszentrum leistete. Dabei lag nur ein Teil der Arbeitszeit in den Nachtstunden. Das spanische Tribunal Superior de Justicia de Galicia wollte daher vom EuGH wissen, wie der Begriff „Nachtarbeit“ im Sinne des Europarechts auszulegen ist, wenn Nachtarbeit mit Schichtarbeit kombiniert wird. Diese Frage hat der EuGH beantwortet: Die deutschen Regelungen hierzu entsprechen bereits den europarechtlichen Vorgaben.  

Keine Nachtarbeit für schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen 

In Deutschland ist der arbeitszeitliche Gesundheitsschutz im Mutterschutzgesetz (MuSchG) geregelt. Damit ist der Schutz von schwangeren und stillenden Arbeitnehmerinnen bereits europarechtskonform umgesetzt und geht sogar darüber hinaus: Gemäß § 5 MuSchG gilt für schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen grundsätzlich ein Verbot der Nachtarbeit. Im Rahmen des Mutterschutzgesetzes ist damit die Zeit zwischen 20 Uhr und sechs Uhr morgens gemeint.

Bis zur Änderung des Mutterschutzgesetzes im Mai 2017 galt das Verbot abschließend und ohne Ausnahme. Mit den neuen Regelungen gab es gewisse Lockerungen. Jetzt ist Nachtarbeit in Ausnahmefällen in der Zeit zwischen 20.00 und 22.00 Uhr erlaubt. Dies setzt jedoch voraus, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmerin sich einig sind und die zuständige Aufsichtsbehörde sowie der Arzt zustimmen.

Nachtarbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes

Wer als Nachtarbeiter einzustufen ist, regelt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Nachtarbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist danach jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst. Nachtzeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist die Zeit von 23 bis sechs Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis fünf Uhr. Was das Arbeitszeitgesetz zu Höchstarbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeit vorgibt, lesen Sie hier.

Nachtarbeitnehmer nach dem Arbeitszeitgesetz sind Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten.

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