Weniger Weihnachtsgeld wegen Streikteilnahme
Ob Weihnachtsgeld im Winter oder Urlaubsgeld im Sommer: Beschäftigte freuen sich über Sonderzahlungen, die ihnen Unternehmen gewähren. Auch wenn sie nicht immer einen Anspruch auf die Zahlung haben, rechnen die meisten fest mit ihnen. Womit sie eher nicht rechnen, ist, dass eine Streikteilnahme die Höhe des Weihnachtsgelds mindern kann.
Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmende streiken und deshalb nicht vom Arbeitgeber gemaßregelt werden, also beispielsweise gekündigt oder abgemahnt werden. Im vorliegenden Fall klagten Beschäftigte dagegen, dass der Arbeitgeber ihnen die übertarifliche Sonderzahlung aufgrund von Fehlzeiten infolge einer Streikteilnahme gekürzt hatte. Die Klage hatte keinen Erfolg
Der Fall: Arbeitgeber kürzt Weihnachtsgeld wegen Streikteilnahme
Der Arbeitgeber kürzte Beschäftigten, die Fehlzeiten hatten, weil sie an einem Streik teilnahmen, das tariflich vorgesehene Weihnachtsgeld um 1/60 pro Streiktag. Dabei berief er sich auf eine im Betrieb existierende Betriebsratsvereinbarung. Diese beinhaltet eine neutral für Fehlzeiten vorgesehene Kürzungsregelung.
ArbG Offenbach: Kürzung verstößt nicht gegen Maßregelungsverbot
Das Arbeitsgericht Offenbach entschied, dass der Arbeitgeber berechtigt war, bei übertariflichen Sonderzahlungen - wie hier dem Weihnachtsgeld - Fehlzeiten von Arbeitnehmenden infolge einer Streikteilnahme anspruchsmindernd zu berücksichtigen.
Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass dies nur unter der Voraussetzung möglich war, da im entschiedenen Fall eine neutral für Fehlzeiten vorgesehene Kürzungsregelung bestand. Eine solche bildete die Betriebsvereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber. Die Kammer sah in der vom Arbeitgeber daraufhin vorgenommenen Kürzung der Sonderzahlung um 1/60 pro Streiktag gegenüber Streikteilnehmenden keinen Verstoß gegen ein gesetzliches oder tarifvertragliches Maßregelungsverbot.
Gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts können die im Rechtsstreit unterlegenen Arbeitnehmenden das Rechtsmittel der Berufung einlegen.
Hinweis: ArbG Offenbach a.M., Urteil vom 28. August 2025, Az. 10 Ca 57/25
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