Anspruch auf Freistellung am Rosenmontag

In vielen Unternehmen wird an Karneval, Fastnacht oder Fasching üblicherweise am Rosenmontag nicht gearbeitet. Was gilt damit für die Arbeitsbefreiung am Rosenmontag? Ein arbeitsrechtlicher Überblick.

Wer es liebt, der feiert im Februar wieder Karneval, Fasnacht oder Fasching. Vielerorts stehen die Jecken und Narren bereits in den Startlöchern, denn die wichtigsten Tage der 5. Jahreszeit - allen voran die Rosenmontagsumzüge - lassen nicht mehr lange auf sich warten.

Was bedeutet das für den Arbeitsalltag am Rosenmontag, der 2024 auf den 12. Februar fällt? Üblicherweise stellen viele Arbeitgeber ihre Beschäftigten an diesem Tag bezahlt ganz oder teilweise von der Arbeit frei. Wer denkt, dass Unternehmen hierzu verpflichtet sind, liegt jedoch falsch.

Rosenmontag ist kein Feiertag

Karneval oder Fastnacht, egal wie man das verrückte Treiben vor der Fastenzeit mit Höhepunkt am Rosenmontag nennt: es ist langjähriges Brauchtum, aber es existieren keine gesetzlichen Feiertage. Grundsätzlich sind diese Tage also ganz normale Arbeitstage. Und das bedeutet: Wer feiern will, muss grundsätzlich Urlaub nehmen.

Urlaub muss immer der Arbeitgeber gewähren. Wenn ein Arbeitnehmender dies missachtet und ohne Zustimmung des Arbeitgebers nicht zur Arbeit erscheint oder grundlos "krank feiert", riskiert er eine Abmahnung oder sogar die Kündigung. (Lesen Sie mehr in der News: Können Arbeitgeber Urlaub streichen, verweigern oder einseitig festlegen?)

Unternehmen geben Mitarbeitenden am Rosenmontag häufig bezahlt frei

In vielen Unternehmen ist es jedoch üblich, den Arbeitnehmenden an Weiberfastnacht oder am Rosenmontag einen halben oder sogar ganzen freien Tag bezahlt frei zu geben. Dies ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, die ganz in seinem Ermessen liegt. Einen Anspruch auf eine Freistellung an den närrischen Tagen haben Arbeitnehmende nicht, es sei denn, es findet sich eine entsprechende Regelung dazu im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung. Zumeist wird eine solche Regelung fehlen.

Anspruch auf Freistellung am Rosenmontag aus betrieblicher Übung?

In Ausnahmefällen kann sich ein Anspruch aus den Grundsätzen der sogenannten betrieblichen Übung ergeben. Dieser kann bestehen, wenn zum Beispiel der Rosenmontag im Unternehmen regelmäßig über Jahre hinweg frei ist, der Arbeitgeber aber nie klargestellt hat, dass er dies unter Vorbehalt tut, sodass Arbeitnehmende annehmen durften, dass er diese Leistung immer gewähren will.

Um dies zu vermeiden, sollten Arbeitgeber immer eindeutige Formulierungen wählen, wie: "In diesem Jahr haben wir uns dazu entschieden, den Betrieb am Rosenmontag zu schließen. Für das kommende Jahr behalten wir uns eine andere Entscheidung ausdrücklich vor."

BAG-Entscheidung zum freien Rosenmontag während des Golfkriegs

Ein Anspruch aus betrieblicher Übung wird Teil des Arbeitsvertrags. Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten entsprechend der betrieblichen Übung weiterhin freigeben.

Trotz langer Tradition sind die närrischen Tage auch immer mal wieder ausgefallen - zuletzt wegen der Coronapandemie, zuvor wegen des Golfkriegs oder stürmischen Wetters. Immer wieder ist dies ein Anlass für die Frage, ob Arbeitgeber den Anspruch aus betrieblicher Übung verweigern können, wenn der ursprüngliche Anlass für die Freistellung - das Feiern von Karneval oder Fastnacht - ausfällt? Bereits 1991 entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG), als der Rosenmontagszug wegen des Golfkriegs ausfiel, dass Beschäftigte aufgrund betrieblicher Übung auch dann einen Freistellungsanspruch für den Rosenmontag haben, wenn an diesem Tag der übliche Karnevalsumzug ausfällt. 

Eingeschränkte Auslegung der betrieblichen Übung für den öffentlichen Dienst

Anders sieht es im öffentlichen Dienst aus: Hier gelten laut BAG die Grundsätze der betrieblichen Übung nur eingeschränkt. Anders als Arbeitnehmende dürfen Beschäftigte im öffentlichen Dienst aus Sicht des Gerichts nicht darauf vertrauen, dass der Arbeitgeber ihnen Leistungen gewährt, zu denen er rechtlich nicht verpflichtet ist. 


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Schlagworte zum Thema:  Betriebliche Übung, Freistellung