Arbeitsgericht: Karneval muss im Arbeitszeugnis erwähnt sein
Wie häufig bei juristischen Auseinandersetzungen ging es auch in einem Rechtsstreit vor dem Kölner Arbeitsgericht um die Auslegung eines Begriffs. Im Konkreten hatte eine Kellnerin geklagt und eine bestimmte Redewendung in ihrem Arbeitszeugnis verlangt. Sie bestand auf die Formulierung, dass sie ihre Tätigkeit „in der Karnevalszeit“ geleistet habe.
Weiberfastnacht: Zählen die Tage danach zur Karnevalszeit?
Knapp viereinhalb Jahre bis August 2017 war die Mitarbeiterin als Servicekraft beim Arbeitgeber beschäftigt. Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses klagte sie und verlangte die Korrektur des erteilten Arbeitszeugnisses. Sie war mit dessen Inhalt nicht einverstanden und wollte unter anderem bestätigt erhalten, auch während der Karnevalszeit gearbeitet zu haben.
Das lehnte der Arbeitgeber jedoch ab. Zwar habe die Kellnerin tatsächlich jedenfalls im Jahr 2017 am Freitag und Samstag nach Weiberfastnacht gearbeitet. Er war jedoch der Ansicht: Diese Tage zwischen Weiberfastnacht und Rosenmontag lägen gerade nicht „in der Karnevalszeit“.
Arbeitszeugnis: Arbeitsgericht hat keinen Zweifel an der Auslegung
Das sah das Arbeitsgericht Köln jedoch anders und gab der ehemaligen Mitarbeiterin Recht. Das Gericht hielt fest, dass die Klägerin in der Karnevalszeit gearbeitet habe und ein Anspruch darauf bestehe, dass eine „in der Karnevalszeit“ geleistete Tätigkeit im Zeugnis der Servicekraft stehe.
In der Begründung bezog sich das Arbeitsgericht wohl auch auf eigene Erfahrungen zur Karnevalszeit in der Domstadt. Denn – gerichtsbekannt – bestehe im Rheinland und insbesondere im Kölner Raum kein Zweifel an der Auslegung des Begriffs, begründete das Arbeitsgericht das Urteil. Zwar sei die „Karnevalszeit" kein gesetzlich exakt definierter Begriff. Jedoch: Anders als die „Karnevalstage“, die sich möglicherweise lediglich auf Weiberfastnacht, Rosenmontag sowie Aschermittwoch beziehen könnten, lasse sich die „Karnevalszeit" als die gesamte Hochzeit auffassen, in der Karneval gefeiert werde. Unter den Begriff falle also der komplette Zeitraum von Weiberfastnacht bis Aschermittwoch – zumindest im Rheinland und insbesondere in Köln.
Arbeitszeugnis: Karnevalszeit im Rheinland besonders erwähnenswert
Ebenfalls sei gerichtsbekannt, so die weitere Begründung des Urteils, dass im Rheinland und insbesondere im Kölner Zentrum die Arbeitsbelastung in der Gastronomie in der Karnevalszeit besonders hoch sei. Daher hätten Arbeitnehmer aus der Gastronomie auch ein berechtigtes Interesse daran, dass die Arbeit in dieser Karnevalszeit im Zeugnis besonders erwähnt wird.
Die Klage der Kellnerin hatte also Erfolg und der Arbeitgeber muss nun das Arbeitszeugnis entsprechend ändern.
Hinweis: Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 11. Januar 2019, Az. 19 Ca 3743/18
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