Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 08.02.1991; Aktenzeichen 5 Ga 19/91)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.02.1991 – 5 Ga 19/91 – abgeändert.

Unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung werden die Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Antrag der Kläger, sie am 07.02.1991 und 11.02.1991 unter Dienstbefreiung von der Arbeitsleistung freizustellen.

Die Kläger sind bei der Beklagten in deren Dienststelle … beschäftigt. Durch Hausverfügung Nr. 2/91 vom 25.01.1991 teilte der Präsident dieses Amtes mit, daß angesichts der andauernden Kampfhandlungen am Golf der eingeschränkte Dienstbetrieb an Weiberfastnacht und die allgemeine Dienstbefreiung an Rosenmontag entfalle und an beiden Tagen normaler Dienst zu leisten sei. Die DAG-Betriebsgruppe wandte sich daraufhin mit einem Schreiben vom 30.01.1991 an den Präsidenten und wies auf die seit Jahren wiederholte Freistellung und einen sich daraus ergebenden Anspruch aus betrieblicher Übung hin. Darüber hinaus verfaßte sie ein Rundschreiben an die Kolleginnen und Kollegen, in dem die Rechtsauffassung der DAG-Betriebsgruppe dargelegt und den Amtsangehörigen, die nicht freiwillig zur Arbeitsleistung bereit seien, empfohlen wurde, einen Antrag auf die übliche Dienstbefreiung zu stellen. Dem Schreiben war ein Vordruck an die Urlaubsstelle beigefügt, in dem es unter anderem wie folgt heißt:

„Antrag auf Erholungsurlaub-Sonderurlaub-Arbeitsbefreiung[1]

Begründung für Sonderurlaub/Arbeitsbefreiung: Dienstbefreiung Weiberfastnacht/Rosenmontag”

Da der Präsident der Dienststelle mit Schreiben vom 01.02.1991 an die DAG-Betriebsgruppe an seiner Rechtsauffassung festhielt, nach der kein Anspruch auf eine Dienstbefreiung an den fraglichen Tagen bestehe, stellten die Kläger unter dem 01.02.1991 einen entsprechenden Antrag, der von der Beklagten mit Schreiben vom 05.02.1991 abgelehnt wurde. In diesem Schreiben ist darauf hingewiesen, daß die Freistellung an den beiden Tagen grundsätzlich nur durch Inanspruchnahme von Erholungsurlaub beantragt werden könne.

Mit einem am 06.02.1991 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung haben die Kläger daraufhin für den 07.02. und 11.02.1991 Dienstbefreiung und hilfsweise Dienstbefreiung an zwei anderen Tagen begehrt.

Das Arbeitsgericht hat dem Hauptantrag durch Beschluß vom 06.02.1991 stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß die Kläger sowohl einen Verfügungsanspruch aus betrieblicher Übung als auch einen Verfügungsgrund wegen der zeitlichen Nähe zu den Karnevalstagen glaubhaft gemacht hätten.

Hiergegen hat die Beklagte am 06.02.1991 Widerspruch eingelegt.

Durch Urteil vom 08.02.1991 hat das Arbeitsgericht die einstweilige Verfügung vom 06.02.1991 aufrechterhalten, die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt und den Streitwert auf 5.400,00 DM festgesetzt. Ergänzend zu den Gründen des Beschlusses vom 06.02.1991 hat das Arbeitsgericht darauf verwiesen, daß das Schriftformerfordernis des § 4 BAT einer betrieblichen Übung nicht entgegenstehe und darüber hinaus eine Mitwirkung des Personalrates gemäß § 75 Abs. 3 Ziffer 1 BPersVG nicht vorliege.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 08.02.1991 zugegangene Urteil am 08.02.1991 Berufung eingelegt und diese am gleichen Tag begründet. Sie hat die Auffassung vertreten, daß den Klägern weder ein gesetzlicher, noch ein tarifvertraglicher, noch ein auf Betriebsvereinbarung oder betrieblicher Übung beruhender Anspruch auf Arbeitsfreistellung an Weiberfastnacht und Rosenmontag zustehe. Im übrigen hat sie darauf verwiesen, daß der Personalrat über die Arbeitszeitregelung an Karneval informiert worden sei und der Regelung zugestimmt habe. Es liege auch kein Verfügungsgrund vor, weil die Kläger Dienstbefreiung an Karneval zunächst durch Inanspruchnahme von Erholungsurlaub hätten erlangen und ihren vermeintlichen Anspruch in einem ordentlichen Verfahren hätten prüfen lassen können. Erholungsurlaub hätten die Kläger aber nicht beantragt. Dienstliche Gründe hätten einer Urlaubsgewährung nicht entgegengestanden.

Die Beklagte beantragt,

in Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 08.02.1991 – 5 Ga 19/91 – die einstweilige Verfügung des Arbeitsgerichts Köln vom 06.02.1991 aufzuheben und den Antrag der Antragsteller und Berufungsbeklagten auf Erlaß der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bezweifeln die Zulässigkeit der Berufung aufgrund des pro Kläger festgesetzten Streitwertes und halten im übrigen an ihrer Rechtsauffassung fest, daß ihnen aufgrund betrieblicher Übung ein Anspruch auf Dienstbefreiung an den beiden Karnevalstagen zustehe. In der mündlichen Verhandlung haben sie im Hinblick auf den Verfügungsgrund noch die Ansicht vertreten, daß dieser aufgrund der Ablehnung ihrer Urlaubsanträge vorliege.

Im übrigen wird auf den Inhalt der in beiden Instanzen g...

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