Interne Stellenausschreibung genügt Anforderungen nicht
Im vorliegenden Verfahren stritten der Arbeitgeber und der Betriebsrat über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer Teilversetzung. Der Betriebsrat verweigerte diese aus unterschiedlichen Gründen - unter anderem, weil die interne Stellenausschreibung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei, da sie keinen Hinweis auf eine Eignung für Teilzeit und/oder Vollzeit enthielt.
Wie die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße interne Stellenanzeige aussehen, hat das Bundearbeitsgericht (BAG) in seiner aktuellen Entscheidung deutlich gemacht.
Der Fall: Betriebsrat versagt Zustimmung zu Teilversetzung
Der Arbeitgeber unterhält verschiedene Kliniken (KAU, KNK, KFH). Im Dezember 2019 schrieb er - wie vom Betriebsrat gefordert - intern eine Stelle als Chefarzt am KNK aus. Die Stelle wurde im anschließenden Bewerbungsverfahren mit einem Professor besetzt, der bereits als Chefarzt am KAU sowie als Leiter des von den Kliniken KAU und KFH unterhaltenen "Departments für Kardiologie Mitte/Ost" (Department KAU-KFH) beschäftigt war. Dabei war er mit drei Viertel der vereinbarten Arbeitszeit am KAU und mit einem Viertel am KFH tätig.
Mit einer Teilversetzung sollten ihm die Aufgaben in den Kliniken KAU und KNK zu jeweils der Hälfte seiner Arbeitszeit übertragen werden. In der Folge war die Auflösung des Departments KAU-KFH vorgesehen.
Stelle in Vollzeit ausgeschrieben?
Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung zur Teilversetzung des Kandidaten. Dies begründete er damit, dass er über die personelle Einzelmaßnahme nicht gemäß § 99, Abs. 2, S. 1, 3 und 5 BetrVG ausreichend vom Arbeitgeber unterrichtet wurde. Insbesondere habe der Arbeitgeber ihn nicht darüber informiert, ob und wie sich die Auflösung des Departments KAU-KFH auf andere Beschäftigte auswirke.
Ferner zeigte sich der Betriebsrat besorgt darüber, dass andere Arbeitnehmende, insbesondere die zur Weiterbildung beschäftigten Ärzte, durch die vorgesehene personelle Maßnahme Nachteile erlitten. Zudem sei die Ausschreibung nicht ordnungsgemäß erfolgt, weil die Stelle – ohne einen Hinweis auf eine Eignung für Teilzeit – in Vollzeit ausgeschrieben worden sei.
Arbeitgeber beantragt Ersetzung der Zustimmung
Der Arbeitgeber beantragte vor Gericht die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats. Er war der Meinung, den Betriebsrat ordnungsgemäß unterrichtet zu haben, und erkannte keinen Zustimmungsverweigerungsgrund. Durch die Teilversetzung entständen anderen Beschäftigten keine Nachteile, auch sei die Stelle ordnungsgemäß ausgeschrieben worden. Der Umfang der Arbeitszeit sei bewusst nicht konkret festgelegt worden, daher habe sich die Ausschreibung sowohl auf eine Teilzeit- als auch auf eine Vollzeitstelle bezogen. Dies sei erkennbar, da die Stelle im elektronischen Bewerberportal auch mittels einer Suche nach Teilzeitstellen auffindbar gewesen sei.
BAG: Stellenausschreibung genügt Anforderungen nicht
Das Bundesarbeitsgericht gab dem Antrag nicht statt. Die Zustimmung des Betriebsrats war nicht zu ersetzen, entschied das oberste Arbeitsgericht. Es stützte seine Entscheidung darauf, dass ein Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 iVm. § 93 BetrVG gegeben war, da die interne Ausschreibung den gesetzlichen Anforderungen des § 93 BetrVG nicht genügte.
Eine innerbetriebliche Stellenausschreibung iSv. § 93 BetrVG muss mindestens – neben den von den Bewerbern erwarteten Qualifikationen – eine jedenfalls schlagwortartige Bezeichnung der mit der Stelle verbundenen Arbeitsaufgaben enthalten. Dazu gehört regelmäßig auch die Angabe, mit welchem Arbeitszeitvolumen die offene Position besetzt werden soll, konkretisierte das BAG die Voraussetzungen für eine interne Stellenausschreibung in seiner Begründung. Genügt die Ausschreibung - wie hier - nicht den Anforderungen von § 93 BetrVG, kann der Betriebsrat seine Zustimmung zu einer personellen Maßnahme verweigern.
Arbeitszeitvolumen nicht festgelegt
Die Ausschreibung enthielt im vorliegenden Fall keinerlei Angaben zum vorgesehenen Arbeitszeitvolumen, hielt das BAG fest. Dies bedeute - entgegen der Auffassung des Arbeitgebers - aber nicht, dass die Position in jedem beliebigen Umfang ausgeschrieben wurde. Wenn der Arbeitgeber die Arbeitszeit offen lassen wolle, müsse er das in der Ausschreibung kenntlich machen. Unerheblich sei daher auch gewesen, ob und wie sich die Stelle im innerbetrieblichen Stellenportal finden ließ.
Ob es weitere Gründe gab, die den Betriebsrat berechtigten, die Zustimmung zu der vom Arbeitgeber beabsichtigten personelle Maßnahme zu verweigern, konnte das Gericht offen lassen.
Hinweis: BAG, Beschluss vom 23.September 2025, Az. 1 ABR 19/24; LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Januar 2024, Az. 8 TaBV 784/23
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