Muss bei einer Abmahnung der Betriebsrat informiert werden?
Wenn Arbeitnehmende eine Abmahnung erhalten, können sie sich beim Betriebsrat beschweren, wenn sie sich ungerecht behandelt oder benachteiligt fühlen. Spätestens im Falle einer Kündigung ist der Betriebsrat zu beteiligen. In der Praxis wird in vielen Unternehmen das Betriebsratsgremium deshalb oft über die Abmahnung eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin informiert. Das gewährleistet eine vertrauensvolle Zusammenarbeit – ist aber nicht rechtlich verpflichtend.
Abmahnung: Betriebsrat informieren?
Im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gibt es keine Norm, die sich mit der Abmahnung direkt befasst. Denn die Abmahnung ist gesetzlich nicht geregelt, sondern ein Konstrukt der Rechtsprechung. (Lesen Sie hier mehr zu den inhaltlichen Voraussetzungen einer Abmahnung.) Daher existiert für den Arbeitgeber grundsätzlich auch keine Verpflichtung, den Betriebsrat über den Ausspruch der Abmahnung zu informieren oder vorher zu befragen. Bei einer Abmahnung hat der Betriebsrat also prinzipiell kein Mitbestimmungsrecht. Mitwirkungsrechte des Betriebsrats entstehen erst dann, wenn der Arbeitgeber das Unterrichtungsverfahren nach § 102 Abs. 1 BetrVG einleitet. Der Ausspruch von Abmahnungen unterliegt dagegen nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats. Es handelt sich dabei um eine rein personalrechtliche Maßnahme zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden. Der Arbeitnehmende kann ein Betriebsratsmitglied zur Einsicht in die Personalakte hinzuziehen.
§ 80 Abs. 2 BetrVG: Betriebsrat die Abmahnung vorlegen?
Eine andere Frage in diesem Zusammenhang ist es, ob der Betriebsrat vor Ausspruch einer Kündigung vom Arbeitgeber die Übergabe bereits erteilter Abmahnungen verlangen kann, um seine späteren Mitbestimmungsrechte bezüglich der Kündigung eines Arbeitnehmers zu wahren. Grundsätzlich muss der Arbeitgeber den Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und diesem auf Verlangen die zur Durchführung der Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Hieraus folgt ein entsprechender Anspruch des Betriebsrats, wenn die Information, die er verlangt, zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist.
Kein Auskunftsanspruch des Betriebsrats über Abmahnungen
Das BAG hat in dieser Frage einen solchen grundsätzlichen Auskunftsanspruch des Betriebsrats verneint. Vor dem Ausspruch einer Kündigung sei keine generelle betriebsverfassungsrechtliche Aufgabe des Betriebsrats ersichtlich, die die Vorlage von Abmahnungsschreiben erforderlich macht (BAG, Beschluss vom 17.9.2013, 1 ABR 26/12). Es muss also immer eine konkrete betriebsverfassungsrechtliche Aufgabe vorliegen, welche den Arbeitgeber zur Auskunft verpflichtet.
Bei Kündigung Betriebsrat über Abmahnung und Gegenvorstellung informieren
Etwas anderes gilt, wenn es zur Kündigung kommt und die Abmahnung für die spätere Kündigung relevant war. Dann ist der Betriebsrat im Rahmen seines Anhörungsrechts gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG zu informieren. Wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin eine schriftliche Stellungnahme gemäß § 83 Abs. 2 BetrVG zur Abmahnung abgegeben hat – eine sogenannte Gegenvorstellung –, dann muss der Arbeitgeber bei einer späteren Kündigung, die sich auf diese Abmahnung stützt, den Betriebsrat nicht nur über den Inhalt der Abmahnung, sondern auch über den Inhalt der Gegenvorstellung unterrichten. Ansonsten ist die Unterrichtung des Betriebsrats unvollständig mit der Folge, dass die Kündigung unwirksam ist.
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