BAG-Urteil

Kündigung unwirksam – Einwurfeinschreiben per Scan reicht nicht

Ein Arbeitgeber wollte einem Arbeitnehmer krankheitsbedingt kündigen. Dass die BEM-Einladung zuvor ankam, sollte ein Einwurfeinschreiben per Scan beweisen – doch das BAG erkannte das nicht als Anscheinsbeweis an.

Postbote schaut auf Scanner und Paket

Ein ordnungsgemäß durchgeführtes oder zumindest angebotenes betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) ist im Fall einer krankheitsbedingten Kündigung zwar keine formale Voraussetzung, im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung aber wichtig. Vorliegend unterlag ein Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess, weil der Arbeitnehmer bestritt, jemals eine Einladung zum BEM bekommen zu haben. Der Arbeitgeber hatte sie per Scan-Einwurfeinschreiben verschickt. 

Der Fall: Kündigung per Einwurfeinschreiben im Scan-Verfahren

Der Arbeitnehmer ist seit 2015 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. In den zurückliegenden Jahren war er wiederholt und über längere Zeiträume arbeitsunfähig erkrankt. Das Unternehmen, das mehr als zehn Vollzeitkräfte beschäftigt, lud ihn mehrfach zu einem betrieblichen Eingliederungsmanagement ein. Eine Einladung im August 2022 nahm er an, spätere Einladungen – darunter eine im Oktober 2023 – blieben jedoch unbeantwortet. Der Arbeitgeber kündigte dem Mitarbeiter schließlich im Dezember 2023 mit Verweis auf seine Fehlzeiten und auf eine negative Gesundheitsprognose.

Der Mitarbeiter bestritt den Zugang der Einladung zum BEM aus Oktober 2023 und argumentierte, die Kündigung sei unverhältnismäßig, da kein ordnungsgemäßes BEM durchgeführt worden sei. Zudem seien seine Erkrankungen ausgeheilt.

Mitarbeiter bestreitet Einladung zum BEM erhalten zu haben

Der Arbeitgeber hatte die Einladung per Einwurfeinschreiben mit der Deutschen Post AG verschickt. Zu diesem Zeitpunkt erfolgte die Zustellung im Scan-Verfahren, das folgendermaßen ablief: Der Zusteller vergewissert sich am Zustellort, dass der Name des Empfängers an seinem Hausbriefkasten steht. Dann scannt er die Einlieferungsnummer des Einschreibens (Strichcode auf dem Aufkleber auf der Sendung, den der Absender aufgeklebt hatte) mit seinem Scanner. Die Einlieferungsnummer wird durch das Scannen im Scannersystem hinterlegt. Dann unterschreibt der Zusteller auf dem Eingabefeld des Scanners mit seiner Unterschrift und dokumentiert so diesen Vorgang. Das Datum wird automatisch im System hinterlegt. Der Zusteller beendet den Systemvorgang im Scanner und wirft den Brief anschließend in den Hausbriefkasten. Die Daten werden sofort vom Scanner in das Trackingsystem der Deutschen Post AG übertragen.

Der Arbeitgeber sah darin einen Anscheinsbeweis für das Einlegen des Einschreibens in den Briefkasten des Arbeitnehmers. Aber auch die Durchführung eines BEM hätte seiner Meinung nach kein positives Ergebnis bringen können.

BAG: Kündigung ohne Angebot eines BEM war unwirksam

Die Kündigung war unwirksam, entschied das Bundesarbeitsgericht. Der Arbeitgeber hätte dem Arbeitnehmer zunächst ein BEM anbieten müssen. Dafür, dass er dies mit der Einladung von Oktober 2023 getan habe, konnte der Arbeitgeber keinen Beweis erbringen. Ebenso konnte er nicht beweisen, dass ein BEM nutzlos gewesen wäre.

Für den Nachweis, dass eine Einladung zum BEM tatsächlich beim Empfänger angekommen ist, trägt der Arbeitgeber die Beweislast (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB). Im vorliegenden Fall konnte das Unternehmen nicht nachweisen, dass das Einladungsschreiben vom Oktober 2023 den Mitarbeiter erreicht hatte. Das verwendete Zustellverfahren bot keine ausreichende Sicherheit für den tatsächlichen Zugang, machte das BAG in seiner Urteilsbegründung deutlich. Ein Anscheinsbeweis sei damit nicht gegeben, da es nicht belegen könne, dass der Zusteller die Sendung tatsächlich eingeworfen hat, schließlich könne er nach dem Scannen des Einlieferungsbelegs noch abgelenkt worden sein. Dies sei vergleichbar mit dem früheren, nicht digitalen Verfahren, bei dem nur der Einlieferungsbeleg und die Sendungsverfolgung vorgelegt werden (BAG, Urteil vom 30. Januar 2025, Az. 2 AZR 68/24).

Hinweis: BAG, Urteil vom 7. Mai 2026, Az. 2 AZR 184/25; Vorinstanz: LAG Hamburg, Urteil vom 14. Juli 2025, Az. 4 SLa 26/24

Die Post hat dieses Zustellverfahren mittlerweile verbessert. Nachdem der Zusteller die Sendung eingeworfen hat, muss er dies nun zusätzlich digital mit seiner Unterschrift bestätigen. Ob diese Methode dem BAG als Anscheinsbeweis ausreichen wird, muss sich zeigen. Arbeitgeber sollten also die Rechtslage im Auge behalten. 

 

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