Betriebliches Eingliederungsmanagement





Schwarzer Stuhl an Tisch in leerem Raum
Schwarzer Stuhl an Tisch in leerem Raum
Rehabilitation von Beschäftigten

Wiedereingliederung - was ist zu beachten?

Die stufenweise Wiedereingliederung von Beschäftigten, auch Hamburger Modell genannt, hat das Ziel, den Gesundheitszustand erkrankter Beschäftigter durch die Rückkehr an den Arbeitsplatz zu stabilisieren. Wenn Arbeitnehmer länger als 6 Wochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, haben sie das Recht auf die Unterstützung des Arbeitgebers bei der Rückkehr an den Arbeitsplatz. Aber auch bei kürzeren Krankheitszeiten kann eine Wiedereingliederung sinnvoll sein.

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Müder und erschöpfter Mann reibt sich die Augen
Müder und erschöpfter Mann reibt sich die Augen

Betriebliches Eingliederungsmanagement

Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres mindestens sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig erkrankt, muss der Arbeitgeber ihnen ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anbieten. Die Teilnahme ist für die Beschäftigten freiwillig. Das BEM hat zum Ziel, durch geeignete Maßnahmen zur Gesundheitsprävention das Arbeitsverhältnis möglichst dauerhaft zu erhalten. Lesen Sie mehr zu Ablauf, Struktur und dem BEM in der Praxis.


Müder und erschöpfter Mann reibt sich die Augen
Müder und erschöpfter Mann reibt sich die Augen

Betriebliches Eingliederungsmanagement

Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres mindestens sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig erkrankt, muss der Arbeitgeber ihnen ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anbieten. Die Teilnahme ist für die Beschäftigten freiwillig. Das BEM hat zum Ziel, durch geeignete Maßnahmen zur Gesundheitsprävention das Arbeitsverhältnis möglichst dauerhaft zu erhalten. Lesen Sie mehr zu Ablauf, Struktur und dem BEM in der Praxis.

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Gespräch2
Gespräch2
Aktuelle Rechtsprechung für die betriebliche Praxis

BEM-Verfahren kann einvernehmlich vorzeitig beendet werden

Ein nicht zum Abschluss gebrachtes Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) kann einer krankheitsbedingten Kündigung dann nicht entgegenstehen, wenn es einvernehmlich von Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorzeitig beendet wurde. Allerdings muss dafür nach einem Urteil des LAG Düsseldorf der Arbeitnehmer die notwendigen Kenntnisse über das BEM-Verfahren besitzen, um beurteilen zu können, ob es beendet oder fortgesetzt werden sollte.





Mann mit Notizblock in der Hand im Gespräch
Mann mit Notizblock in der Hand im Gespräch
Aktuelle Rechtsprechung für die betriebliche Praxis

„Haltbarkeit“ eines betrieblichen Eingliederungsmanagements

§ 167 Abs. 2 S. 1 SGB IX begründet eine Pflicht des Arbeitgebers zur Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (bEM), sobald innerhalb eines Zeitraums von maximal einem Jahr sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit überschritten sind. Erkrankt der Arbeitnehmer nach Abschluss eines bEM erneut innerhalb eines Jahres für mehr als sechs Wochen, ist grundsätzlich erneut ein bEM durchzuführen.