Einigungsstelle: Wann der Betriebsrat beim BEM mitbestimmt

Maßnahmen des Gesundheitsschutzes umzusetzen, das obliegt alleine dem Arbeitgeber. Hierbei kann der Betriebsrat – anders als bei der Ausgestaltung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements – nicht mitbestimmen. Folglich darf auch die Einigungsstelle nicht darüber entscheiden, entschied nun das BAG.

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Maßnahmen des Gesundheitsschutzes nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) erfasst aufgrund der Rahmenvorschrift des § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX nur die Aufstellung von Verfahrensgrundsätzen. Diese sollen die Möglichkeiten klären, wie die Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers überwunden und mit welchen Leistungen oder Hilfen einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden kann.

Arbeitgeber und Betriebsrat sollen BEM begleiten

Im konkreten Fall vor dem BAG stritten die Betriebsparteien nun über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs. In diesem war für die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) die Bildung eines Integrationsteams vorgesehen. Mit dem Verfahren wollte der Arbeitgeber die Unwirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle festgestellt wissen.
Das Integrationsteam sollte sich aus je einem Vertreter des Arbeitgebers und des Betriebsrats zusammensetzen. Der Spruch der Einigungsstelle sah zudem vor, dass das Team das BEM mit dem betroffenen Arbeitnehmer durchzuführen, konkrete Maßnahmen zu beraten und dem Arbeitgeber vorzuschlagen sowie den nachfolgenden Prozess zu begleiten hat.

Einigungsstelle überschreitet Zuständigkeit

Das Landesarbeitsgericht entschied zugunsten des Arbeitgebers. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen diese Entscheidung blieb vor dem 1. Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Die Richter beschlossen, dass die Einigungsstelle ihre Zuständigkeit überschritten hat. Schließlich hatte sich der Spruch nicht auf die Ausgestaltung eines BEM beschränkt. Vielmehr sah er die Beteiligung des Integrationsteams an der allein dem Arbeitgeber obliegenden Umsetzung der Maßnahmen vor.

Hinweis: BAG, Beschluss vom 22. März 2016, Az. 1 ABR 14/14; Vorinstanz: LAG Hamburg, Beschluss vom 20. Februar 2014, Az. 1 TaBV 4/13


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