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13.07.2015
Massenentlassung
Beschließt eine Einigungsstelle einen Sozialplan, darf sie dessen Dotierung nicht von der Entscheidung eines Dritten abhängig machen. Sie muss selbst festlegen, ob und wie der Arbeitgeber bei Massenentlassungen entstehende Nachteile abmildert, entschied das Arbeitsgericht Berlin.mehr