Beurlaubte Beamte: Sozialplanabfindung wirksam beschränken

Ein Sozialplan kann Abfindungszahlungen auf solche Arbeitnehmer beschränken, die wegen der Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Das entschied nun das BAG und wies die Klage von Beamten ab - teilweise. Denn beim Thema Klageverzichtsprämie setzten sie sich durch.

Im Verfahren sahen die Beamten den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt – und das gleich in zweifacher Hinsicht: hinsichtlich der im Sozialplan vorgesehenen Abfindungen und bezüglich einer vereinbarten Klageverzichtsprämie. In beiden Fällen sollten die Staatsdiener von einer Zahlung ausgenommen sein.

Sozialplanabfindung und Klageverzichtsprämie ohne Beamte

In der konkreten Konstellation ging es um einen Arbeitgeber, der bereits 2008 ein Unternehmen aus dem Konzern der Deutschen Telekom AG übernommen hatte. In diesem Zusammenhang beschäftigte der Arbeitgeber auch einige beurlaubte Beamter. Diese waren vor der Postreform bei der Deutschen Bundespost eingesetzt und für die Beschäftigungszeit in der Privatwirtschaft im Sonderurlaub. Nach dem Ende dieses Zeitraums, waren die Beamte amtsangemessen einzusetzen und zu besolden.  

Als nun 2013 ein Betrieb stillgelegt wurde, in dem die klagenden Beamten beschäftigt waren, kam es zur Kündigung der Arbeitnehmer. Der Sozialplan sah nun Abfindungszahlungen vor sowie eine Sonderprämie für Arbeitnehmer, die auf eine Klage gegen die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses verzichteten. Die beurlaubten Beamten waren von beiden Leistungen ausgeschlossen.

Sozialplan: Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz?

Nach Ansicht der Beamten sei dies gleichheitswidrig. Schließlich – so die Begründung der Beamten – stand auch solchen Arbeitnehmern eine Abfindung zu, deren Arbeitsverhältnisse zur Deutschen Telekom AG oder einer ihrer Konzerngesellschaften bei Abschluss des Sozialplans nicht formgerecht beendet waren. Diese würden also einen Rückkehranspruch gegenüber der Telekom gerichtlich durchsetzen können, sodass deren Situation vergleichbar mit jener der Beamten wäre.

Bereits die Vorinstanz, das LAG Düsseldorf, lehnte diese Argumentation jedoch ab: "Der wesentliche und entscheidende Unterschied zwischen diesen Arbeitnehmern und beurlaubten Beamten liegt darin, dass letztere einen gesetzlich geregelten Rückkehranspruch unter Beibehaltung ihres rechtlichen Besitzstandes aus dem Beamtenverhältnis besaßen, der von der Deutschen Telekom AG zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt wurde." Bei den anderen Arbeitnehmern hätte die Telekom jedoch bis zum Abschluss des Sozialplans deren Rückkehransprüche nicht bestätigt. "Die Arbeitnehmer blieben auf den Klageweg verwiesen", argumentierte das LAG Düsseldorf.

BAG: Von Arbeitslosigkeit bedroht genügt als Kriterium

Dem Ergebnis stimmte nun das BAG zu. Der Sozialplan durfte die Zahlung von Abfindungen auf solche Arbeitnehmer beschränken, die aufgrund der Betriebsschließung von Arbeitslosigkeit bedroht waren. § 112 Abs. 5 Nr. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) erlaubt den Ausschluss von Sozialplanleistungen, wenn die entlassenen Arbeitnehmer bei einem anderen Arbeitgeber weiterbeschäftigt werden können, urteilte das BAG. Die beurlaubten Beamten sind nach der Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse im Konzern der Deutschen Telekom AG amtsangemessen einzusetzen. Hingegen droht Arbeitnehmern Arbeitslosigkeit, deren Arbeitsverhältnisse mit der Deutschen Telekom AG oder einer ihrer Konzerngesellschaften nicht formwirksam beendet sind. Deren vormalige Arbeitgeber hatten sich nicht zu einer Weiterbeschäftigung bereit erklärt, argumentierten die obersten Arbeitsrichter.

Klageverzicht: Auch beurlaubte Beamte erhalten Prämie

Im Hinblick auf die Klageverzichtsprämie setzten sich die Beamten jedoch durch: Sie sahen eine unterschiedliche Behandlung bei der Sonderprämie nicht gerechtfertigt, weil diese allein an die Nichterhebung einer Kündigungsschutzklage anknüpfe. Diese Ansicht teilte das BAG. Die beurlaubten Beamten durften nicht von der Zahlung der Klageverzichtsprämie ausgenommen werden. Diese Sonderzahlung diente der Planungssicherheit der kündigenden Arbeitgeberin. Hierfür kommt es auf das Bestehen einer Anschlussbeschäftigung nicht an.

 

Hinweis: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8. Dezember 2015, Az. 1 AZR 595/14; Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 2. Juli 2014, Az. 4 Sa 375/14

Schlagworte zum Thema:  Sozialplan, Abfindung, BAG-Urteil