Homeoffice-Pflicht entfällt ab dem 20. März
Bundestag und Bundesrat hatten Mitte November 2021 das "Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Gesetze" beschlossen. Mit diesem Gesetz wurde ein bundesweit anwendbarer Maßnahmenkatalog zur Bekämpfung der Coronapandemie verabschiedet. Unter anderem hat es die Arbeitgeber dazu verpflichtet, den Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten Homeoffice zu ermöglichen.
Homeoffice-Pflicht wird nicht verlängert
Die derzeit geltende Homeoffice-Pflicht ist in §28b Abs.4 des Infektionsschutzgesetzes geregelt und war von Anfang an befristet bis einschließlich 19. März 2022. Eine Verlängerung hätte vom Gesetzgeber per Gesetz auf den Weg gebracht werden müssen. Dazu wird es nicht kommen. In der Ministerpräsidentenkonferenz wurde am 16. Februar entschieden, dass ab dem 20. März "alle tiefgreifenderen Schutzmaßnahmen" entfallen, wenn die Situation in den Krankenhäusern das zulässt. Auch die im Infektionsschutzgesetz geregelte Homeoffice-Pflicht wird dann nicht mehr gelten. Voraussetzung ist also, dass die Pandemie sich erwartungsgemäß weiterhin abschwächt. Am 17. März 2022 wird die nächste Bund-Länder-Konferenz stattfinden. Sollte das Infektionsgeschehen bis dorthin wider Erwarten doch wieder bedrohlicher werden, könnten Bund und Länder dort die Weitergeltung der Schutzmaßnahmen beschließen.
Arbeitgeber können Homeoffice weiterhin freiwillig anbieten
Die Erfahrung nach dem Ende der ersten Homeoffice-Pflicht, die am 30. Juni 2021 ausgelaufen war, hat gezeigt, dass viele Arbeitgeber trotz Aufhebung der gesetzlichen Pflicht weiterhin im Einvernehmen mit den Beschäftigten Homeoffice angeboten haben - etwa bei der Arbeit im Großraumbüro. In vielen Betrieben sind mittlerweile Betriebsvereinbarungen zum hybriden Arbeiten abgeschlossen worden, die es den Belegschaften ermöglichen, weiterhin Homeoffice-Möglichkeiten wahrzunehmen.
Entfällt auch die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung?
Auch die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist derzeit bis 19. März 2022 befristet. Gehört die Verordnung zu den „tiefgreifenderen Schutzmaßnahmen“, die ab dem 20. März entfallen sollen? In der Arbeitsschutzverordnung ist unter anderem vorgesehen, dass die Arbeitgeber ihren Beschäftigten zwei Coronatests pro Woche anbieten müssen und dass eine Gefährdungsbeurteilung sowie ein betriebliches Hygienekonzept zu erstellen sind. Die Verordnung verpflichtet die Arbeitgeber bisher auch, unabhängig von der gesetzlichen Homeoffice-Pflicht geeignete Maßnahmen zu treffen, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren.
Ersatzlos entfallen wird die Arbeitsschutzverordnung angesichts einer weiterhin vorhandenen Ansteckungsgefahr in den Betrieben wohl nicht. Es ist aber damit zu rechnen, dass die Verordnung durch das BMAS geändert und an das nachlassende Infektionsgeschehen angepasst werden wird.
Ohne eine Homeoffice-Pflicht und mit einer nur noch abgeschwächten Verpflichtung zur Kontaktreduktion in den Betrieben ist eine Rückkehr der Belegschaften in die Betriebe also wieder möglich.
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Karoline Kronz
Wed Mar 16 16:35:25 CET 2022 Wed Mar 16 16:35:25 CET 2022
Guten Tag, wer ist der Autor dieses Artikels, ich möchte auf diesen Artikel in einer wissenschaftlichen Arbeit verweisen.
Andrea Schmitt
Thu Mar 17 08:08:00 CET 2022 Thu Mar 17 08:08:00 CET 2022
Die Beiträge auf unseren Internetseiten werden jeweils von verschiedenen Fachredakteuren des Haufe-Verlags erstellt. Als Quelle dienen ihnen jeweils das eigene Fachwissen sowie verschiedene Publikationen von Haufe.
Beim Zitieren dürfen Sie als Quelle gerne "Haufe Personal-Redaktion" angeben – bei Online-Publikationen verweisen wir in der Regel nicht auf einzelne Autoren.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Haufe-Online-Redaktion
Simone Fischer
Tue Dec 14 09:00:52 CET 2021 Tue Dec 14 09:00:52 CET 2021
Wer trägt die Kosten im Home Office? Schließlich fallen Miete, Strom Heizung usw. an. Bin ich verpflichtet, diese für den Arbeitgeber zu übernehmen?
Frank Bollinger
Wed Dec 15 13:21:18 CET 2021 Wed Dec 15 13:21:18 CET 2021
Beim echten "Homeoffice" trägt der Arbeitgeber die Kosten der Einrichtung des Arbeitsplatzes. Hat man sich auf "mobiles Arbeiten" verständigt, wird in der Regel nur ein Laptop gestellt, darüber hinaus trifft den Arbeitgeber keine Kostentragungspflicht. Es gibt die Möglichkeit, mit der Homeoffice-Pauschale pro Arbeitstag in den eigenen vier Wänden fünf Euro von der Steuer abzusetzen. Die Pauschale ist allerdings auf höchstens 600 Euro im Jahr begrenzt und wird in die Werbungskostenpauschale eingerechnet.
Mit freundlichem Gruß
Ihre Haufe-Online-Redaktion
Wischa
Fri Dec 03 18:44:06 CET 2021 Fri Dec 03 18:44:06 CET 2021
Guten Abend, mein Arbeitgeber verlangt von mir eine 100%ige Anwesenheitsplicht für die Bearbeitung der täglichen Ein- u. Ausgangspost für das Gesamtunternehmen und gibt dieses als zwingend betriebsbedingten Grund an. Ist dies gerechtfertigt?
Frank Bollinger
Mon Dec 06 13:52:59 CET 2021 Mon Dec 06 13:52:59 CET 2021
Ja, die Bearbeitung und Verteilung der Post kann ohne Anwesenheit vor Ort nicht aufrechterhalten werden. Insofern liegt in diesem Fall ein betrieblicher Grund vor.
Mit freundlichem Gruß
Ihre Haufe-Online-Redaktion
Stephan Kurz
Thu Nov 25 16:42:27 CET 2021 Thu Nov 25 16:42:27 CET 2021
Hallo, wir haben seither eine 80-20-Regel. Das bedeutet, dass Mitarbeiter vier Tage pro Woche im Homeoffice arbeiten können, und an einem Tag im Büro arbeiten sollen. Die Büro-Tage können auch gebündelt werden, sodass ein Mitarbeiter zum Beispiel in einem Monat vier Tage im Büro ist und den Rest des Monats im Homeoffice arbeitet. Kann so ein Modell bei der aktuellen Homeoffice-Pflicht fortgesetzt werden? Herzlichen Dank im Voraus für einen Rat und liebe Grüße.
Frank Bollinger
Mon Nov 29 09:11:32 CET 2021 Mon Nov 29 09:11:32 CET 2021
Der neue § 28b Abs.4 IfSG sieht vor, dass der Arbeitgeber den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten hat, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. So das Gesetz. Das gilt für alle Tage in der Woche, nicht nur für vier von fünf.
Mit freundlichem Gruß
Ihre Haufe-Online-Redaktion
Janet Beckers
Thu Nov 25 13:37:38 CET 2021 Thu Nov 25 13:37:38 CET 2021
Guten Tag, in welchem Umfang muss der AG diese Pflicht erfüllen?
Wenn es keine betriebsbedingten Gründe gibt, müsste der Umfang 100% betragen, richtig?
Vielen Dank im Voraus.
Oswald
Tue Nov 23 10:52:16 CET 2021 Tue Nov 23 10:52:16 CET 2021
Ist es dem Betrieb auch möglich, dass er nur 50% der Büromitarbeiter im Wechsel ins Homeoffice schickt? Also ein Tag Büro, ein Tag Homeoffice. Und das obwohl alle Tätigkeiten im Homeoffice zu erledigt sind. Entspricht dies der Home-Office-Pflicht? Habe gelesen, dass nach dem klaren Wortlaut dürfte auch eine quotale Entsendung ins Home-Office – z.B. zu 50 Prozent – ausscheiden. Konnte dies aber nirgends bestätigen.
Frank Bollinger
Wed Nov 24 11:04:25 CET 2021 Wed Nov 24 11:04:25 CET 2021
Solche Regelungen gab es in einzelnen Bundesländern vor Inkrafttreten einer allgemeinen Homeoffice-Pflicht. In Berlin zum Beispiel war geregelt, dass öffentliche und private Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nur noch höchstens die Hälfte der Arbeitsplätze in Büros gleichzeitig besetzen durften. Solche Regelungen haben sich mit Einführung einer allgemeinen Homeoffice-Pflicht natürlich erledigt. Soweit möglich soll jeder Beschäftigte, dem dies möglich ist, von zuhause aus arbeiten.
Mit freundlichem Gruß
Ihre Haufe-Online-Redaktion