Homeoffice-Pflicht für Unternehmen wird aufgehoben

Bis zum 19. März ist im Infektionsschutzgesetz die gesetzliche Verpflichtung der Arbeitgeber festgeschrieben, die Beschäftigten ins Homeoffice zu schicken, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Bund und Länder haben im Rahmen der Ministerpräsidentenkonferenz vom 16. Februar nun beschlossen, diese Regelung nicht zu verlängern, wenn die Pandemieentwicklung es zulässt.

Bundestag und Bundesrat hatten Mitte November 2021 das "Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Gesetze" beschlossen. Mit diesem Gesetz wurde ein bundesweit anwendbarer Maßnahmenkatalog zur Bekämpfung der Coronapandemie verabschiedet. Unter anderem hat es die Arbeitgeber dazu verpflichtet, den Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten Homeoffice zu ermöglichen.

Homeoffice-Pflicht wird nicht verlängert

Die derzeit geltende Homeoffice-Pflicht ist in §28b Abs.4 des Infektionsschutzgesetzes geregelt und war von Anfang an befristet bis einschließlich 19. März 2022. Eine Verlängerung hätte vom Gesetzgeber per Gesetz auf den Weg gebracht werden müssen. Dazu wird es nicht kommen. In der Ministerpräsidentenkonferenz wurde am 16. Februar entschieden, dass ab dem 20. März "alle tiefgreifenderen Schutzmaßnahmen" entfallen, wenn die Situation in den Krankenhäusern das zulässt. Auch die im Infektionsschutzgesetz geregelte Homeoffice-Pflicht wird dann nicht mehr gelten. Voraussetzung ist also, dass die Pandemie sich erwartungsgemäß weiterhin abschwächt. Am 17. März 2022 wird die nächste Bund-Länder-Konferenz stattfinden. Sollte das Infektionsgeschehen bis dorthin wider Erwarten doch wieder bedrohlicher werden, könnten Bund und Länder dort die Weitergeltung der Schutzmaßnahmen beschließen.

Arbeitgeber können Homeoffice weiterhin freiwillig anbieten

Die Erfahrung nach dem Ende der ersten Homeoffice-Pflicht, die am 30. Juni 2021 ausgelaufen war, hat gezeigt, dass viele Arbeitgeber trotz Aufhebung der gesetzlichen Pflicht weiterhin im Einvernehmen mit den Beschäftigten Homeoffice angeboten haben - etwa bei der Arbeit im Großraumbüro. In vielen Betrieben sind mittlerweile Betriebsvereinbarungen zum hybriden Arbeiten abgeschlossen worden, die es den Belegschaften ermöglichen, weiterhin Homeoffice-Möglichkeiten wahrzunehmen.

Entfällt auch die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung?

Auch die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist derzeit bis 19. März 2022 befristet. Gehört die Verordnung zu den „tiefgreifenderen Schutzmaßnahmen“, die ab dem 20. März entfallen sollen? In der Arbeitsschutzverordnung ist unter anderem vorgesehen, dass die Arbeitgeber ihren Beschäftigten zwei Coronatests pro Woche anbieten müssen und dass eine Gefährdungsbeurteilung sowie ein betriebliches Hygienekonzept zu erstellen sind. Die Verordnung verpflichtet die Arbeitgeber bisher auch, unabhängig von der gesetzlichen Homeoffice-Pflicht geeignete Maßnahmen zu treffen, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren.

Ersatzlos entfallen wird die Arbeitsschutzverordnung angesichts einer weiterhin vorhandenen Ansteckungsgefahr in den Betrieben wohl nicht. Es ist aber damit zu rechnen, dass die Verordnung durch das BMAS geändert und an das nachlassende Infektionsgeschehen angepasst werden wird.

Ohne eine Homeoffice-Pflicht und mit einer nur noch abgeschwächten Verpflichtung zur Kontaktreduktion in den Betrieben ist eine Rückkehr der Belegschaften in die Betriebe also wieder möglich.