Arbeitgeberleistungen

So bleibt der Kindergartenzuschuss steuerfrei


10
Steuerfreier Kindergartenzuschuss durch Arbeitgeber

Ein Zuschuss des Arbeitgebers für den Kindergarten wird von den Mitarbeitenden als attraktiver Benefit angesehen. Um von diesem steuerfreien Vorteil zu profitieren, müssen Arbeitnehmer sowie Arbeitgeber aber diverse Voraussetzungen beachten.

Kindergartenzuschüsse an Mitarbeitende sind steuerfrei (§ 3 Nr. 33 EStG). Voraussetzung ist, dass es sich um Leistungen handelt, die zusätzlich zu dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Eine Entgeltumwandlung ist also ausgeschlossen (vgl. § 8 Abs. 4 EStG).

Steuerfreier Kindergartenzuschuss: welche Einrichtungen gefördert werden

Gleichgültig ist, ob die Unterbringung und Betreuung in betrieblichen oder außerbetrieblichen Kindergärten erfolgen. Barzuschüsse sind ebenso begünstigt wie der Betriebskindergarten. Vergleichbare Einrichtungen sind etwa Schulkindergärten, Kindertagesstätten, Kinder­krippen, Tages- oder Wochenmütter sowie Ganztagspflegestellen. Die Einrichtung muss gleichzeitig zur Unterbringung und Betreuung von Kindern geeignet sein - die Betreuung allein genügt nicht. Die Unterbringung beinhaltet auch Unterkunft und Verpflegung.

Welche Leistungen nicht gefördert werden

Soweit Arbeitgeberleistungen auch den Unterricht eines Kindes ermöglichen, sind sie hingegen nicht steuerfrei. Das gleiche gilt für Leistungen, die nicht unmittelbar der Betreuung eines Kindes dienen, zum Beispiel die Beförderung zwischen Wohnung und Kindergarten (R 3.33 Abs. 2 LStR).

Kindergartenzuschuss nur für nicht schulpflichtige Kinder steuerfrei

Steuerfreie Arbeitgeberleistungen sind nur möglich, sofern die Kinder nicht schulpflichtig sind. Von nicht schulpflichtigen Kindern kann ausgegangen werden, solange sie noch nicht eingeschult sind (R 3.33 Abs. 3 LStR). Damit können in den Ländern mit "späten Sommerferien" auch in den Monaten August und gegebenenfalls September (bis zum Tag der Einschulung) die Kindergartenzuschüsse ohne Weiteres steuerfrei ausgezahlt werden.

Kindergartenzuschuss: Arbeitgeber und Mitarbeiter haben Aufzeichnungs- und Nachweispflichten

Der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin muss dem Arbeitgeber die Zahlungen an den Kindergarten mindestens in Höhe des Zuschusses nachweisen. Der Arbeitgeber muss den Originalbeleg zusammen mit den übrigen Lohnunterlagen aufbewahren. In Betracht kommt dafür der jährliche Bescheid über die Kindergartenbeiträge.

Kindergartenzuschuss ist betragsmäßig nicht begrenzt

Steuerfreie Kindergartenzuschüsse unterliegen aktuell keinen Höchstbeträgen. Zu beachten ist aber: Es können höchstens die tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lohnsteuerfrei gezahlt werden. Überzahlungen sind steuerpflichtig.

Kindergartenzuschuss in der Sozialversicherung beitragsfrei

Sofern die Voraussetzungen vorliegen, dass der Zuschuss zum Kindergarten durch den Arbeitgeber lohnsteuerfrei ist, ist dieser auch nicht dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV).


Das könnte Sie auch interessieren:

Steuerfreie Übernahme von Kinderbetreuungskosten durch den Arbeitgeber

Vier Schritte zur betrieblichen Kinderbetreuung

Warum die geplante Familienstartzeit nicht weit genug geht



10 Kommentare
Das Eingabefeld enthält noch keinen Text oder nicht erlaubte Sonderzeichen. Bitte überprüfen Sie Ihre Eingabe, um den Kommentar veröffentlichen zu können.
N

Nebojsa Zupljanin

Thu Oct 10 12:22:51 CEST 2024 Thu Oct 10 12:22:51 CEST 2024

Hallo Haufe-Team, ist der Kindergartenzuschuss (ist steuer-/sv-frei) voll Pfändbar?

S

Sören Krämer

Thu Aug 01 13:14:39 CEST 2024 Thu Aug 01 13:14:39 CEST 2024

Guten Tag, der Arbeitgeber meiner Frau gewährt den Kindergartenzuschuss, allerdings nicht zusätlich, sondern nur vom Bruttolohn gekürzt udn steuerfrei wieder drauf gezahlt. Jedoch sagt der Arbeitgeber meiner Frau es da sie nach der Elternzeit wieder gekommen sei und auf 16 Stunden verkürzt hätte, hätten sie eine Gehaltsunwandlung vorgenommen. Also bei Gehaltserhöhung ist es ja problemlos möglich, wie sieht es in dem von mir geschilderten Fall aus?

K

Klicker

Thu Aug 25 15:00:28 CEST 2022 Thu Aug 25 15:00:28 CEST 2022

Sehr geehrtes Haufe-Team, darf/ kann man die KiTa-Gebühren weiterhin in der Steuererklärung geltend machen, auch wenn der AG dem MA den Betrag steuerfrei bezahlt?

M

Moritz Haigermoser

Thu Jun 17 10:46:07 CEST 2021 Thu Jun 17 10:46:07 CEST 2021

Liebes Haufe-Team,

durch Corona haben sich bei mir die Beiträge in manchen Monaten verringert und durch Prämien in anderen Monaten erhöht. Am Ende sind die Gesamtkosten geringfügig höher als berechnet und vom Arbeitgeber gezahlt. Nun verlangt mein Arbeitgeber für die Monate in denen die Kosten niedriger waren das Geld zurück und in den Monaten, in denen die Beiträge dann höher waren, soll ich die Differenz zahlen. Angeblich muss er das aus steuerrechtlichen Gründen machen. Stimmt das?

Danke schon mal im Voraus

G

Gabriela Frank

Mon Sep 14 16:54:01 CEST 2020 Mon Sep 14 16:54:01 CEST 2020

Hallo liebes Haufe-Team,

gilt die Nachweispflicht für alle Bundesländer in Deutschland gleich oder gibt es hier jeweilige Abweichungen?

Liebe Grüße
Gabriela F.