So bleibt der Kindergartenzuschuss steuerfrei
Kindergartenzuschüsse an Mitarbeitende sind steuerfrei (§ 3 Nr. 33 EStG). Voraussetzung ist, dass es sich um Leistungen handelt, die zusätzlich zu dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Eine Entgeltumwandlung ist also ausgeschlossen (vgl. § 8 Abs. 4 EStG).
Steuerfreier Kindergartenzuschuss: welche Einrichtungen gefördert werden
Gleichgültig ist, ob die Unterbringung und Betreuung in betrieblichen oder außerbetrieblichen Kindergärten erfolgen. Barzuschüsse sind ebenso begünstigt wie der Betriebskindergarten. Vergleichbare Einrichtungen sind etwa Schulkindergärten, Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Tages- oder Wochenmütter sowie Ganztagspflegestellen. Die Einrichtung muss gleichzeitig zur Unterbringung und Betreuung von Kindern geeignet sein - die Betreuung allein genügt nicht. Die Unterbringung beinhaltet auch Unterkunft und Verpflegung.
Welche Leistungen nicht gefördert werden
Soweit Arbeitgeberleistungen auch den Unterricht eines Kindes ermöglichen, sind sie hingegen nicht steuerfrei. Das gleiche gilt für Leistungen, die nicht unmittelbar der Betreuung eines Kindes dienen, zum Beispiel die Beförderung zwischen Wohnung und Kindergarten (R 3.33 Abs. 2 LStR).
Kindergartenzuschuss nur für nicht schulpflichtige Kinder steuerfrei
Steuerfreie Arbeitgeberleistungen sind nur möglich, sofern die Kinder nicht schulpflichtig sind. Von nicht schulpflichtigen Kindern kann ausgegangen werden, solange sie noch nicht eingeschult sind (R 3.33 Abs. 3 LStR). Damit können in den Ländern mit "späten Sommerferien" auch in den Monaten August und gegebenenfalls September (bis zum Tag der Einschulung) die Kindergartenzuschüsse ohne Weiteres steuerfrei ausgezahlt werden.
Kindergartenzuschuss: Arbeitgeber und Mitarbeiter haben Aufzeichnungs- und Nachweispflichten
Der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin muss dem Arbeitgeber die Zahlungen an den Kindergarten mindestens in Höhe des Zuschusses nachweisen. Der Arbeitgeber muss den Originalbeleg zusammen mit den übrigen Lohnunterlagen aufbewahren. In Betracht kommt dafür der jährliche Bescheid über die Kindergartenbeiträge.
Kindergartenzuschuss ist betragsmäßig nicht begrenzt
Steuerfreie Kindergartenzuschüsse unterliegen aktuell keinen Höchstbeträgen. Zu beachten ist aber: Es können höchstens die tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lohnsteuerfrei gezahlt werden. Überzahlungen sind steuerpflichtig.
Kindergartenzuschuss in der Sozialversicherung beitragsfrei
Sofern die Voraussetzungen vorliegen, dass der Zuschuss zum Kindergarten durch den Arbeitgeber lohnsteuerfrei ist, ist dieser auch nicht dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV).
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Nebojsa Zupljanin
Thu Oct 10 12:22:51 CEST 2024 Thu Oct 10 12:22:51 CEST 2024
Hallo Haufe-Team, ist der Kindergartenzuschuss (ist steuer-/sv-frei) voll Pfändbar?
Selina Hornecker
Wed Oct 23 09:33:10 CEST 2024 Wed Oct 23 09:33:10 CEST 2024
Guten Tag,
der Zuschuss ist voll pfändbar.
Ihre Haufe Redaktion
Sören Krämer
Thu Aug 01 13:14:39 CEST 2024 Thu Aug 01 13:14:39 CEST 2024
Guten Tag, der Arbeitgeber meiner Frau gewährt den Kindergartenzuschuss, allerdings nicht zusätlich, sondern nur vom Bruttolohn gekürzt udn steuerfrei wieder drauf gezahlt. Jedoch sagt der Arbeitgeber meiner Frau es da sie nach der Elternzeit wieder gekommen sei und auf 16 Stunden verkürzt hätte, hätten sie eine Gehaltsunwandlung vorgenommen. Also bei Gehaltserhöhung ist es ja problemlos möglich, wie sieht es in dem von mir geschilderten Fall aus?
Selina Hornecker
Thu Aug 08 14:10:38 CEST 2024 Thu Aug 08 14:10:38 CEST 2024
Guten Tag Herr Krämer,
Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Arbeitgeberleistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird. Somit hätte der Kindergartenzuschuss bei einer Gehaltsumwandlung nicht steuerfrei gewährt werden dürfen. Nach § 8 Abs. 4 EStG werden Leistungen des Arbeitgebers nur dann "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" erbracht, wenn
- die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet
- der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt
- die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt wird und
- bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht
wird.
Ihre Haufe Online Redaktion
Klicker
Thu Aug 25 15:00:28 CEST 2022 Thu Aug 25 15:00:28 CEST 2022
Sehr geehrtes Haufe-Team, darf/ kann man die KiTa-Gebühren weiterhin in der Steuererklärung geltend machen, auch wenn der AG dem MA den Betrag steuerfrei bezahlt?
Selina Hornecker
Thu Aug 25 16:58:23 CEST 2022 Thu Aug 25 16:58:23 CEST 2022
Sehr geehrter Klicker,
der Abzug von Sonderausgaben und damit auch von Kinderbetreungskosten setzt Aufwendungen voraus, durch die der Betroffene tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet wird. Nach der Rechtsprechung sind deshalb die als Sonderausgaben abziehbaren Kinderbetreuungskosten um steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zu kürzen.
Ihre Haufe Online Redaktion
Moritz Haigermoser
Thu Jun 17 10:46:07 CEST 2021 Thu Jun 17 10:46:07 CEST 2021
Liebes Haufe-Team,
durch Corona haben sich bei mir die Beiträge in manchen Monaten verringert und durch Prämien in anderen Monaten erhöht. Am Ende sind die Gesamtkosten geringfügig höher als berechnet und vom Arbeitgeber gezahlt. Nun verlangt mein Arbeitgeber für die Monate in denen die Kosten niedriger waren das Geld zurück und in den Monaten, in denen die Beiträge dann höher waren, soll ich die Differenz zahlen. Angeblich muss er das aus steuerrechtlichen Gründen machen. Stimmt das?
Danke schon mal im Voraus
Carmen Oswald
Tue Jun 22 13:40:53 CEST 2021 Tue Jun 22 13:40:53 CEST 2021
Hallo Herr Haigermoser,
vielen Dank für Ihre Frage. Die Argumentation Ihres Arbeitgebers kann durchaus steuerrechtlich begründet sein. Grundsätzlich gilt: Es können höchstens die tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers lohnsteuerfrei gezahlt werden. Überzahlungen wären steuerpflichtig.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion Personal
Gabriela Frank
Mon Sep 14 16:54:01 CEST 2020 Mon Sep 14 16:54:01 CEST 2020
Hallo liebes Haufe-Team,
gilt die Nachweispflicht für alle Bundesländer in Deutschland gleich oder gibt es hier jeweilige Abweichungen?
Liebe Grüße
Gabriela F.
Marina Chelaifa
Tue Sep 15 12:16:29 CEST 2020 Tue Sep 15 12:16:29 CEST 2020
Hallo Gabriela,
nach R 3.33 Abs. 4 Satz 3 LStR muss der Arbeitgeber die Nachweise im Original als Belege zum Lohnkonto aufbewahren. Dies gilt für alle Bundesländer gleichermaßen. Dies kann z. B. der jährliche Bescheid über die Kindergartenbeiträge sein, es können aber auch andere Belege erbracht werden. Wichtig ist aber, dass es jeweils der Original-Beleg ist.
Viele Grüße vom
Haufe Redaktionsteam