
Ein Zuschuss für den Kindergarten durch den Arbeitgeber gilt als attraktiver Benefit für Mitarbeitende. Allerdings gilt es einiges zu beachten, damit dieser steuerfrei gewährt werden kann.
Kindergartenzuschüsse an Mitarbeitende sind steuerfrei (§ 3 Nr. 33 EStG). Voraussetzung ist, dass es sich um Leistungen handelt, die zusätzlich zu dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Eine Entgeltumwandlung ist also ausgeschlossen (vgl. § 8 Abs. 4 EStG).
Steuerfreier Kindergartenzuschuss: welche Einrichtungen gefördert werden
Gleichgültig ist, ob die Unterbringung und Betreuung in betrieblichen oder außerbetrieblichen Kindergärten erfolgen. Barzuschüsse sind ebenso begünstigt wie der Betriebskindergarten. Vergleichbare Einrichtungen sind etwa Schulkindergärten, Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Tages- oder Wochenmütter sowie Ganztagspflegestellen. Die Einrichtung muss gleichzeitig zur Unterbringung und Betreuung von Kindern geeignet sein - die Betreuung allein genügt nicht. Die Unterbringung beinhaltet auch Unterkunft und Verpflegung.
Welche Leistungen nicht gefördert werden
Soweit Arbeitgeberleistungen auch den Unterricht eines Kindes ermöglichen, sind sie hingegen nicht steuerfrei. Das gleiche gilt für Leistungen, die nicht unmittelbar der Betreuung eines Kindes dienen, zum Beispiel die Beförderung zwischen Wohnung und Kindergarten (R 3.33 Abs. 2 LStR).
Kindergartenzuschuss nur für nicht schulpflichtige Kinder steuerfrei
Steuerfreie Arbeitgeberleistungen sind nur möglich, sofern die Kinder nicht schulpflichtig sind. Von nicht schulpflichtigen Kindern kann ausgegangen werden, solange sie noch nicht eingeschult sind (R 3.33 Abs. 3 LStR). Damit können in den Ländern mit "späten Sommerferien" auch in den Monaten August und gegebenenfalls September (bis zum Tag der Einschulung) die Kindergartenzuschüsse ohne Weiteres steuerfrei ausgezahlt werden.
Kindergartenzuschuss: Arbeitgeber und Mitarbeiter haben Aufzeichnungs- und Nachweispflichten
Der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin muss dem Arbeitgeber die Zahlungen an den Kindergarten mindestens in Höhe des Zuschusses nachweisen. Der Arbeitgeber muss den Originalbeleg zusammen mit den übrigen Lohnunterlagen aufbewahren. In Betracht kommt dafür der jährliche Bescheid über die Kindergartenbeiträge.
Kindergartenzuschuss ist betragsmäßig nicht begrenzt
Steuerfreie Kindergartenzuschüsse unterliegen aktuell keinen Höchstbeträgen. Zu beachten ist aber: Es können höchstens die tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lohnsteuerfrei gezahlt werden. Überzahlungen sind steuerpflichtig.
Kindergartenzuschuss in der Sozialversicherung beitragsfrei
Sofern die Voraussetzungen vorliegen, dass der Zuschuss zum Kindergarten durch den Arbeitgeber lohnsteuerfrei ist, ist dieser auch nicht dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV).
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Steuerfreie Übernahme von Kinderbetreuungskosten durch den Arbeitgeber
der Abzug von Sonderausgaben und damit auch von Kinderbetreungskosten setzt Aufwendungen voraus, durch die der Betroffene tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet wird. Nach der Rechtsprechung sind deshalb die als Sonderausgaben abziehbaren Kinderbetreuungskosten um steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zu kürzen.
Ihre Haufe Online Redaktion
durch Corona haben sich bei mir die Beiträge in manchen Monaten verringert und durch Prämien in anderen Monaten erhöht. Am Ende sind die Gesamtkosten geringfügig höher als berechnet und vom Arbeitgeber gezahlt. Nun verlangt mein Arbeitgeber für die Monate in denen die Kosten niedriger waren das Geld zurück und in den Monaten, in denen die Beiträge dann höher waren, soll ich die Differenz zahlen. Angeblich muss er das aus steuerrechtlichen Gründen machen. Stimmt das?
Danke schon mal im Voraus
vielen Dank für Ihre Frage. Die Argumentation Ihres Arbeitgebers kann durchaus steuerrechtlich begründet sein. Grundsätzlich gilt: Es können höchstens die tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers lohnsteuerfrei gezahlt werden. Überzahlungen wären steuerpflichtig.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion Personal
gilt die Nachweispflicht für alle Bundesländer in Deutschland gleich oder gibt es hier jeweilige Abweichungen?
Liebe Grüße
Gabriela F.
nach R 3.33 Abs. 4 Satz 3 LStR muss der Arbeitgeber die Nachweise im Original als Belege zum Lohnkonto aufbewahren. Dies gilt für alle Bundesländer gleichermaßen. Dies kann z. B. der jährliche Bescheid über die Kindergartenbeiträge sein, es können aber auch andere Belege erbracht werden. Wichtig ist aber, dass es jeweils der Original-Beleg ist.
Viele Grüße vom
Haufe Redaktionsteam