Meldung von Praktikanten in der Unfallversicherung

Grundsätzlich ist die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Praktika von vielen Faktoren abhängig. Relativ einfach verhält es sich bei Zwischenpraktika, die in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben sind. Hier bleibt der Student oder die Studentin während der Beschäftigung im Betrieb sozialversicherungsfrei, und zwar unabhängig von der Höhe des Entgelts oder der wöchentlichen Arbeitszeit. Lesen Sie hier, wovon die versicherungsrechtliche Bewertung von Praktikanten im Einzelnen abhängt.
Unfallversicherungspflicht bei unbezahltem Praktikum
Anders verhält es sich jedoch in der Unfallversicherung: Sie kennt dieses Sonderprivileg nicht. Hier ist es irrelevant, ob der oder die Arbeitnehmende als Studierender ein vorgeschriebenes Zwischenpraktikum ausübt. Es besteht stets ein Unfallversicherungsschutz über das Praktikumsunternehmen.
Meldungen auch für ausschließlich UV-Versicherte
Seit der Integration der Unfallversicherung in das Arbeitgebermeldeverfahren müssen für Beschäftigte Meldungen abgegeben werden. Für die übrige Sozialversicherung sind diese Meldungen irrelevant, sofern ausschließlich die Unfallversicherungspflicht gegeben ist. Studierende sind also vom Arbeitgeber entsprechend zu melden.
Die Meldungen sind aber nicht in allen Fällen abzugeben. Sie fallen nur an, wenn dem Studenten bzw. der Studentin während des Zwischenpraktikums ein Arbeitsentgelt gezahlt wird.
Hinweis: Wird das Zwischenpraktikum ohne Arbeitsentgelt absolviert, entfällt die Meldepflicht.
Meldedaten der Unfallversicherung: Personengruppenschlüssel 190
Im Meldeverfahren ist der Personengruppenschlüssel (PGR) 190 zu verwenden. Der PGR 190 gilt außer für Studierende auch für andere Personenkreise. Der Beitragsgruppenschlüssel ist mit "0000" vorzugeben. Erhält der oder die beschäftigte Studierende während des Zwischenpraktikums ein Arbeitsentgelt, sind alle regulären Meldungen (z. B. Anmeldung, Abmeldung, Jahresmeldung) an die zuständige Einzugsstelle abzugeben. Zwischenpraktikanten, die ein Arbeitsentgelt erhalten, wird daher nicht der Personengruppenschlüssel 105 (Praktikanten) zugeordnet.
Versicherungsfreiheit im Zwischenpraktikum
Von einem Zwischenpraktikum ist immer dann die Rede, wenn ein in der jeweiligen Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebener Ausbildungsteil während der Studienzeit absolviert werden muss. Übt ein Studierender sein Zwischenpraktikum im Betrieb aus, entsteht keine Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Die studentische Ausbildung wird hier lediglich von der Hochschule in den Betrieb verlagert. Insoweit wird nicht von einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung gesprochen.
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Die Krankenkasse meint, wir müssen trotzdem Insolvenzgeldumlage abführen.
Ist dies korrekt? Vielen Dank.
vielen Dank für Ihre Anfrage. Dazu hier ein Auszug aus dem GR v. 23.11.2016 II: Versicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten:
3.3 Insolvenzgeldumlage für Praktikanten
Für Praktikanten gelten unabhängig davon, ob sie ein vorgeschriebenes oder nicht vorgeschriebenes Praktikum ausüben und ob sie aufgrund des Werkstudentenprivilegs nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V und § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei sind, keine Besonderheiten hinsichtlich der Pflicht zur Zahlung der Insolvenzgeldumlage. Die Umlage ist nach § 358 Abs. 2 SGB III nach dem Arbeitsentgelt zu bemessen, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bemessen werden. Wird kein Arbeitsentgelt gezahlt, so ist im Ergebnis keine Umlage zu erheben. Die Befreiung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts von der Umlagepflicht nach § 358 Abs. 1 SGB III bleibt unberührt.
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