Meldung von Praktikanten in der Unfallversicherung
Grundsätzlich ist die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Praktika von vielen Faktoren abhängig. Relativ einfach verhält es sich bei Zwischenpraktika, die in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben sind. Hier bleibt der Student oder die Studentin während der Beschäftigung im Betrieb sozialversicherungsfrei, und zwar unabhängig von der Höhe des Entgelts oder der wöchentlichen Arbeitszeit. Lesen Sie hier, wovon die versicherungsrechtliche Bewertung von Praktikanten im Einzelnen abhängt.
Unfallversicherungspflicht bei unbezahltem Praktikum
Anders verhält es sich jedoch in der Unfallversicherung: Sie kennt dieses Sonderprivileg nicht. Hier ist es irrelevant, ob der oder die Arbeitnehmende als Studierender ein vorgeschriebenes Zwischenpraktikum ausübt. Es besteht stets ein Unfallversicherungsschutz über das Praktikumsunternehmen.
Meldungen auch für ausschließlich UV-Versicherte
Seit der Integration der Unfallversicherung in das Arbeitgebermeldeverfahren müssen für Beschäftigte Meldungen abgegeben werden. Für die übrige Sozialversicherung sind diese Meldungen irrelevant, sofern ausschließlich die Unfallversicherungspflicht gegeben ist. Studierende sind also vom Arbeitgeber entsprechend zu melden.
Die Meldungen sind aber nicht in allen Fällen abzugeben. Sie fallen nur an, wenn dem Studenten bzw. der Studentin während des Zwischenpraktikums ein Arbeitsentgelt gezahlt wird.
Hinweis: Wird das Zwischenpraktikum ohne Arbeitsentgelt absolviert, entfällt die Meldepflicht.
Meldedaten der Unfallversicherung: Personengruppenschlüssel 190
Im Meldeverfahren ist der Personengruppenschlüssel (PGR) 190 zu verwenden. Der PGR 190 gilt außer für Studierende auch für andere Personenkreise. Der Beitragsgruppenschlüssel ist mit "0000" vorzugeben. Erhält der oder die beschäftigte Studierende während des Zwischenpraktikums ein Arbeitsentgelt, sind alle regulären Meldungen (z. B. Anmeldung, Abmeldung, Jahresmeldung) an die zuständige Einzugsstelle abzugeben. Zwischenpraktikanten, die ein Arbeitsentgelt erhalten, wird daher nicht der Personengruppenschlüssel 105 (Praktikanten) zugeordnet.
Versicherungsfreiheit im Zwischenpraktikum
Von einem Zwischenpraktikum ist immer dann die Rede, wenn ein in der jeweiligen Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebener Ausbildungsteil während der Studienzeit absolviert werden muss. Übt ein Studierender sein Zwischenpraktikum im Betrieb aus, entsteht keine Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Die studentische Ausbildung wird hier lediglich von der Hochschule in den Betrieb verlagert. Insoweit wird nicht von einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung gesprochen.
Das könnte Sie auch interessieren:
Wie Beschäftigungen zwischen Schule und Studium zu beurteilen sind
Beschäftigung von Praktikanten und Studenten aus dem Ausland
Studenten als Minijobber, Werkstudent oder Arbeitnehmer beschäftigen?
-
Geschenke an Mitarbeitende und Geschäftsfreunde
9.0751
-
Neue Entfernungspauschale ab 2026: Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung
7.962
-
Für Betriebsveranstaltungen gilt ein Freibetrag von 110 Euro
7.678
-
Elektrofahrzeuge: Aufladen im Betrieb und zuhause
6.66242
-
Neue Grenzen bei Minijobs und Midijobs zum 1. Januar 2026
6.602
-
Steuerliche Förderung bei Elektro- und Hybridfahrzeugen
5.058
-
Was passiert bei Überschreiten der Minijob-Grenze?
4.340
-
Geschenke: Lohnsteuerpauschalierung nach § 37b EStG
4.245
-
Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmende bis zu 60 Euro steuerfrei
3.878
-
Pauschalversteuerung einer Betriebsveranstaltung
3.718
-
Steuerfreie Aktivrente ab 2026
23.12.2025
-
Steuerfreier Arbeitgeberersatz für den Doppelhaushalt als Unterkunftskosten
23.12.2025
-
So bleiben Sonn- und Feiertagszuschlag sowie Nachtzuschlag steuerfrei
22.12.20256
-
Sofortprogramm bringt Steuererleichterungen im Personalbereich
22.12.2025
-
Neue Entfernungspauschale ab 2026: Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung
19.12.2025
-
Fristende für Initialabruf beim DaBPV
18.12.2025
-
Änderungen bei Höchst-, Frei- und Pauschbeträgen zum Jahreswechsel
17.12.2025
-
Minijob: Umlage U2 im Jahr 2026
16.12.2025
-
Entgeltfortzahlung im Minijob: Umlage U1 ab 2026
16.12.2025
-
Verfahrensänderung bei Entsendungen in Abkommensstaaten
15.12.2025
Sarah Bauer
Wed Jul 31 12:42:27 CEST 2019 Wed Jul 31 12:42:27 CEST 2019
Hallo zusammen, wir haben eine Praktikantin (vorgeschriebenes Zwischenpraktikum), Personengruppe 190 und Beitragsgruppenschlüssel 0000.
Die Krankenkasse meint, wir müssen trotzdem Insolvenzgeldumlage abführen.
Ist dies korrekt? Vielen Dank.
Philipp Walter
Tue Aug 06 15:56:02 CEST 2019 Tue Aug 06 15:56:02 CEST 2019
Sehr geehrte Frau Bauer,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Dazu hier ein Auszug aus dem GR v. 23.11.2016 II: Versicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten:
3.3 Insolvenzgeldumlage für Praktikanten
Für Praktikanten gelten unabhängig davon, ob sie ein vorgeschriebenes oder nicht vorgeschriebenes Praktikum ausüben und ob sie aufgrund des Werkstudentenprivilegs nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V und § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei sind, keine Besonderheiten hinsichtlich der Pflicht zur Zahlung der Insolvenzgeldumlage. Die Umlage ist nach § 358 Abs. 2 SGB III nach dem Arbeitsentgelt zu bemessen, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bemessen werden. Wird kein Arbeitsentgelt gezahlt, so ist im Ergebnis keine Umlage zu erheben. Die Befreiung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts von der Umlagepflicht nach § 358 Abs. 1 SGB III bleibt unberührt.
Bitte beachten Sie, dass wir als Verlag dem Rechtsberatungsverbot unterliegen. Eine rechtsverbildliche Auskunft erhalten Sie von der Einzugsstelle oder einem Rechtsanwalt.
Mit freundlichen Grüßen
Haufe Online-Redaktion Personal