
Studenten sind unfallversicherungspflichtig, wenn sie ein Zwischenpraktikum absolvieren. Obwohl in den übrigen Sozialversicherungszweigen Versicherungsfreiheit besteht, ist die Unfallversicherungspflicht zu melden. Die Meldepflicht besteht allerdings nur, sofern ein Entgelt gezahlt wird.
Studenten sind unfallversicherungspflichtig, wenn sie ein Zwischenpraktikum absolvieren. Obwohl in den übrigen Sozialversicherungszweigen Versicherungsfreiheit besteht, ist die Unfallversicherungspflicht zu melden. Die Meldepflicht besteht allerdings nur, sofern ein Entgelt gezahlt wird.
Grundsätzlich ist die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Praktika von vielen Faktoren abhängig. Relativ einfach verhält es sich bei Zwischenpraktika, die in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben sind. Hier bleibt der Student während der Beschäftigung im Betrieb sozialversicherungsfrei, und zwar unabhängig von der Höhe des Entgelts oder der wöchentlichen Arbeitszeit. Lesen Sie hier, wovon die versicherungsrechtliche Bewertung von Praktikanten im Einzelnen abhängt.
Unfallversicherung: Meldepflicht nur bei bezahltem Praktikum
Anders verhält es sich jedoch in der Unfallversicherung: Sie kennt dieses Sonderprivileg nicht. Hier ist es irrelevant, ob der Arbeitnehmer als Studierender ein vorgeschriebenes Zwischenpraktikum ausübt. Es besteht stets ein Unfallversicherungsschutz über das Praktikumsunternehmen. Der Student ist vom Arbeitgeber entsprechend zu melden. Die Meldungen sind aber nicht in allen Fällen abzugeben. Sie fallen nur an, wenn dem Student während seines Zwischenpraktikums ein Arbeitsentgelt gezahlt wird.
Hinweis: Wird das Zwischenpraktikum ohne Arbeitsentgelt absolviert, entfällt die Meldepflicht.
Meldungen auch für ausschließlich UV-Versicherte
Seit der Integration der Unfallversicherung in das Arbeitgebermeldeverfahren müssen für Beschäftigte Meldungen abgegeben werden. Für die übrige Sozialversicherung sind diese Meldungen irrelevant, sofern ausschließlich die Unfallversicherungspflicht gegeben ist. Im Meldeverfahren ist der Personengruppenschlüssel (PGR) 190 zu verwenden. Der PGR 190 gilt neben diesen Studenten aber auch für andere Personenkreise. Erhält der beschäftigte Student während des Zwischenpraktikums ein Arbeitsentgelt, sind alle regulären Meldungen (z. B. Anmeldung, Abmeldung, Jahresmeldung) an die zuständige Einzugsstelle abzugeben.
Meldedaten der Unfallversicherung: Personengruppenschlüssel 190
In den Meldungen mit dem Personengruppenschlüssel 190 ist das unfallversicherungspflichtige Arbeitsentgelt anzugeben. Der Beitragsgruppenschlüssel ist mit "0000" vorzugeben.
Das von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung herausgegebene gemeinsame Rundschreiben "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" erläutert in der Anlage 2 die Personengruppen. Unter der Personengruppenschlüssel 105 (Praktikanten) wurde bislang ausgeführt, dass Zwischenpraktikanten in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei und daher nicht zu melden sind. Dies wurde nun dahingehend abgeändert, dass Zwischenpraktikanten mit der Personengruppe 190 zu melden sind. Auch hier ist jedoch Vorsicht geboten, denn gemeint sind nur die Zwischenpraktikanten, die ein Arbeitsentgelt erhalten.
Versicherungsfreiheit im Zwischenpraktikum
Von einem Zwischenpraktikum ist immer dann die Rede, wenn ein in der jeweiligen Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebener Ausbildungsteil während der Studienzeit absolviert werden muss. Übt ein Student sein Zwischenpraktikum im Betrieb aus, entsteht keine Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Die studentische Ausbildung wird hier lediglich von der Hochschule in den Betrieb verlagert. Insoweit wird nicht von einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung gesprochen.
Die Krankenkasse meint, wir müssen trotzdem Insolvenzgeldumlage abführen.
Ist dies korrekt? Vielen Dank.
vielen Dank für Ihre Anfrage. Dazu hier ein Auszug aus dem GR v. 23.11.2016 II: Versicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten:
3.3 Insolvenzgeldumlage für Praktikanten
Für Praktikanten gelten unabhängig davon, ob sie ein vorgeschriebenes oder nicht vorgeschriebenes Praktikum ausüben und ob sie aufgrund des Werkstudentenprivilegs nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V und § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei sind, keine Besonderheiten hinsichtlich der Pflicht zur Zahlung der Insolvenzgeldumlage. Die Umlage ist nach § 358 Abs. 2 SGB III nach dem Arbeitsentgelt zu bemessen, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bemessen werden. Wird kein Arbeitsentgelt gezahlt, so ist im Ergebnis keine Umlage zu erheben. Die Befreiung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts von der Umlagepflicht nach § 358 Abs. 1 SGB III bleibt unberührt.
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Haufe Online-Redaktion Personal