Ein-Prozent-Regelung wird immer für den vollen Monat gerechnet
Der Arbeitgeber hat den privaten Nutzungswert grundsätzlich mit monatlich 1 Prozent des inländischen Listenpreises des Kraftfahrzeugs (Kfz) anzusetzen. Kann das Kfz auch zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt werden, ist diese Nutzungsmöglichkeit unabhängig von der Privatnutzung zusätzlich mit monatlich 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zu bewerten.
Die Monatswerte sind auch dann anzusetzen, wenn das Kfz Beschäftigten im Kalendermonat nur zeitweise zur Verfügung steht oder nur zeitweise oder gar nicht genutzt wird (R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 LStR). Alternativ kommt die Führung eines Fahrtenbuches in Betracht.
Die enge Verwaltungsauffassung hat auch die Rechtsprechung bestätigt: In einem Urteilsfall hatte ein Unternehmer aus Baden-Württemberg unterschiedlichen Mitarbeitenden kurzzeitig einen Firmenwagen zur Verfügung gestellt, der auch privat genutzt werden konnte. Nach einer Lohnsteueraußenprüfung fiel dem Finanzamt auf, dass die Monate zu Beginn und zum Ende der Fahrzeugstellung nur anteilig nach der Ein-Prozent-Methode versteuert worden waren. Daraufhin nahm es den Arbeitgeber über den geschuldeten Betrag in Haftung.
Geldwerter Vorteil immer für vollen Monat berechnen
Der Unternehmer vertrat die Auffassung, dass die Nutzung eines Fahrzeugs taggenau berechnet werden müsste, um bei vergleichbaren Fällen unterschiedliche Ergebnisse zu vermeiden. Diese Auffassung lehnte das Finanzgericht aber ab: Der Nutzungsvorteil sei mit 1 Prozent des Bruttolistenpreises anzusetzen - und zwar für jeden Kalendermonat. Aus dem Gesetz sei nicht ersichtlich, dass bei dieser Vereinfachung eine taggenaue Berechnung zulässig sein sollte.
Alternative Fahrtenbuch: aufwändig, aber genau
Nach Auffassung des Gerichts ist der Gesetzeswortlaut "für jeden Kalendermonat" eindeutig. Auch gebe es keine Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber eine solche Möglichkeit vorsehen wollte. Ein Verstoß gegen das Übermaßverbot sei ebenfalls nicht ersichtlich, denn letztendlich handelt es sich bei der Ein-Prozent-Methode um eine stark typisierende und pauschalisierende Bewertungsmethode. Im Zweifel können durch die Fahrtenbuchmethode auch die tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden (Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015, Aktenzeichen 6 K 2540/14).
Firmenwagen: Tipps und Hinweise zur Ein-Prozent-Regelung
Häufig entstehen Teilmonate bei einem Fahrzeugwechsel. Auch hier erfolgt aber keine Abweichung von der Monatsregelung; vielmehr ist der Listenpreis des überwiegend zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeugs für den gesamten Monat zugrunde zu legen. Bei einem Fahrzeugwechsel zum 10. eines Monats ist also bereits der Listenpreis des neuen Fahrzeugs anzusetzen (BMF-Schreiben vom 22. März 2022, IV C 5 - S 2334/21/10004 :001, Rn. 15).
Gerade in der Autobranche bedienen sich die Beschäftigten häufig aus mehreren zur Verfügung stehenden Fahrzeugen. Stehen Nutzungsberechtigten in einem Fahrzeugpool mehrere betriebliche Kraftfahrzeuge zur Verfügung, so ist der pauschale Nutzungswert für Privatfahrten mit 1 Prozent der Listenpreise aller betrieblichen Kraftfahrzeuge zu ermitteln und die Summe entsprechend der Zahl der Nutzungsberechtigten aufzuteilen (BMF-Schreiben vom 22. März 2022, IV C 5 - S 2334/21/10004 :001, Rn. 14). Im Ergebnis werden so monatlich 1 Prozent eines "Durchschnittsfahrzeugs" versteuert.
Die Monatsbeträge brauchen nicht angesetzt zu werden für volle Kalendermonate, in denen dem Arbeitnehmer kein betriebliches Kraftfahrzeug zur Verfügung steht (BMF-Schreiben vom 22. März 2022, IV C 5 - S 2334/21/10004 :001, Rn. 16).
Eine Sonderregelung gilt auch, wenn Beschäftigten das betriebliche Kraftfahrzeug nur aus besonderem Anlass oder zu einem besonderen Zweck von Fall zu Fall und für nicht mehr als fünf Kalendertage im Kalendermonat überlassen wird. In diesem Fall ist der pauschale Nutzungswert für Privatfahrten je Fahrtkilometer mit 0,001 Prozent des inländischen Listenpreises des betrieblichen Kraftfahrzeugs zu bewerten (BMF-Schreiben vom 22. März 2022, IV C 5 - S 2334/21/10004 :001, Rn. 16).
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Michael Wienecke
Wed Aug 12 06:24:41 UTC 2015 Wed Aug 12 06:24:41 UTC 2015
Laut neuerem Gerichtsurteil soll der geldwerte Vorteil für die Dienstwagenüberlassung immer
für einen vollen Monat berechnet werden.
Dies kann doch aber nicht auch für die Fälle gelten, wenn das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers erst Mittte oder Ende eines Monats beginnt- oder?
Robert Stauder
Wed Aug 12 07:54:32 UTC 2015 Wed Aug 12 07:54:32 UTC 2015
Guten Tag, Herr Wienecke,
grundsätzlich sind die Monatswerte der 1-%-Regelung und der 0,03-%-Regelung auch dann in voller Höhe anzusetzen, wenn das Fahrzeug dem Arbeitnehmer im Kalendermonat nur zeitweise zur Verfügung steht. Vergleiche insbesondere R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 Satz 4 LStR. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn das Arbeitsverhältnis während des Monats beginnt oder beendet wird.
Freundlich grüßt Sie
R. Stauder, Fachredaktion Lohnsteuerrecht