Arbeitgeberleistungen

BFH sorgt für Erleichterung beim Zusätzlichkeitskriterium


BFH Richterstuhl

Freiwillige Sonderzahlungen gehören nicht zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Deshalb ist es nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs unschädlich, wenn der Arbeitgeber eine freiwillige Zusatzleistung auf eine andere freiwillige Zusatzleistung anrechnet oder ihr eine andere Zweckbestimmung gibt.

Im Urteilsfall ging es um eine Corona-Prämie, die wie viele andere Begünstigungen nur bei zusätzlichem Arbeitslohn und nicht bei Umwandlung steuerfrei gewährt werden konnte.

Steuerfreiheit der Corona-Sonderzahlung als Bonus

Steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen nach § 3 Nr. 11a EStG konnten während der Pandemiezeit an alle Beschäftigten bis zu einem Betrag von 1.500 Euro geleistet werden. Es war erforderlich, dass aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitenden erkennbar war, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Coronakrise handelte. Die steuerfreien Beihilfen und Unterstützungen mussten zudem – wie bei vielen anderen Steuerbefreiungs- und Pauschalierungsmöglichkeiten - zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die Steuerbefreiung war damit insbesondere bei einem Gehaltsverzicht oder bei Gehaltsumwandlungen ausgeschlossen. 

Der Fall: BFH befasst sich mit Zusätzlichkeitskriterium 

Mit den Voraussetzungen der Steuerbefreiung und insbesondere mit dem Zusätzlichkeitskriterium hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) in einer aktuellen Entscheidung befasst. Zu klären war, ob Corona-Sonderzahlungen steuerfrei bleiben, wenn sie wirtschaftlich an die Stelle freiwilliger Urlaubs- oder Bonuszahlungen treten.

Die Klägerin als Arbeitgeberin zahlte im Jahr 2020 ihren Beschäftigten Corona-Sonderzahlungen. Daneben gewährte sie - wie in den Vorjahren - freiwilliges Urlaubsgeld und freiwillige Bonuszahlungen. Allerdings kürzte sie diese Leistungen um die Hälfte. In internen Schreiben wies sie darauf hin, dass ein Teil der Sonderzahlungen im Jahr 2020 als steuerfreie Corona-Sonderzahlung ausgewiesen werde, wodurch sich eine höhere Nettoauszahlung ergebe. Im Ergebnis erhielten die Beschäftigten höhere Nettobeträge als in den Vorjahren ausgezahlt.

Das Finanzamt sah darin eine schädliche Umwandlung von Urlaubsgeld und Bonus in eine steuerfreie Corona-Prämie und forderte Lohnsteuer nach. Das Finanzgericht bestätigte diese Sichtweise. 

BFH entschied: Corona-Sonderzahlung bleibt steuerfrei

Der BFH hob das Urteil dagegen auf und gab der Klage statt. Die Corona-Sonderzahlungen waren steuerfrei. Eine konkrete individuelle Belastung der Arbeitnehmer durch die Pandemie war nicht erforderlich. Ausreichend war die Zweckbestimmung zur Abmilderung der coronabedingten Belastungen. 

Auch das Zusätzlichkeitserfordernis war erfüllt, weil nicht ohnehin geschuldeter Arbeitslohn umgewandelt wurde. Die Anrechnung auf andere freiwillige Arbeitgeberleistungen stehe der Steuerfreiheit nicht entgegen. Selbst das inzwischen gesetzlich fixierte Zusätzlichkeitskriterium (§ 8 Abs. 4 EStG) führt nicht zu einer anderen Lösung. Die Vorschrift soll verhindern, dass ohnehin geschuldeter Arbeitslohn durch Gehaltsverzicht oder Gehaltsumwandlung in steuerbegünstigte Leistungen umgewandelt wird. Davon unterscheidet sich nach Auffassung des BFH die Anrechnung auf freiwillige Arbeitgeberleistungen grundlegend. Der Anspruch auf den ohnehin geschuldeten Arbeitslohn wird dadurch nicht berührt.

Hinweis: BFH-Urteil vom 21. Januar 2026, VI R 25/24

Bedeutung des BFH-Urteils zum Zusätzlichkeitskriterium

Die Entscheidung ist über die Corona-Sonderzahlung hinaus bedeutsam, weil der BFH erstmals zur Anwendung des gesetzlichen Zusätzlichkeitskriteriums (§ 8 Abs. 4 EStG) Stellung nimmt. Die Grenze verläuft nicht zwischen "wirtschaftlich neu" und "wirtschaftlich umgeschichtet", sondern zwischen geschuldetem Arbeitslohn und freiwilliger Zusatzleistung. Das hat die Finanzverwaltung bisher anders gesehen. 

Der BFH trennt zwischen einer schädlichen Gehaltsumwandlung und der bloßen Neuordnung freiwilliger Sonderleistungen. Kritisch bleibt danach nur der Eingriff in ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Wird dagegen eine freiwillige Sonderzahlung durch eine andere freiwillige Leistung ersetzt, angerechnet oder mit einer neuen Zweckbestimmung versehen, bleibt das Zusätzlichkeitserfordernis grundsätzlich gewahrt. 

Anmerkung: Streitige Fälle – insbesondere auch im Zusammenhang mit der ebenfalls ausgelaufenen Inflationsausgleichsprämie (§ 3 Nr. 11c EStG, bis zu 3.000 EUR steuerfrei, ausgelaufen Ende 2024) - sollten bis zu einer allgemeinen Anwendung der Urteilsgrundsätze offengehalten werden.

 

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Schlagworte zum Thema:  Steuerfreiheit , Sonderzahlung
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