Corona-Sonderzahlung ist nicht pfändbar
Der Beklagte betreibt eine Gaststätte. Er zahlte an seine Beschäftigte (im Folgenden Schuldnerin), die als Küchenhilfe eingestellt war, aber auch als Thekenkraft eingesetzt wurde, im September 2020 neben dem Monatslohn (1.350,00 Euro brutto und Sonntagszuschläge in Höhe von 66,80 Euro brutto) eine Corona-Prämie in Höhe von 400,00 Euro.
Über das Vermögen der Schuldnerin war im Jahr 2015 das Insolvenzverfahren eröffnet und die Klägerin zur Insolvenzverwalterin bestellt worden. Für den Monat September 2020 errechnete die Klägerin aus dem Monatslohn sowie der Corona-Prämie als pfändungsrelevanten Nettoverdienst einen Betrag in Höhe von 1.440,47 Euro und forderte den Beklagten erfolglos zur Zahlung eines aus ihrer Sicht pfändbaren Betrags in Höhe von 182,99 Euro netto auf.
Unpfändbarkeit der Corona-Prämie auch abseits des Pflegebereichs
Mit ihrer Klage vertritt die Klägerin die Auffassung, dass die vom Beklagten an die Schuldnerin gezahlte Corona-Prämie pfändbar sei. Anders als im Pflegebereich, wo der Gesetzgeber in § 150a Abs. 8 Satz 4 SGB XI ausdrücklich die Unpfändbarkeit der Corona-Prämie bestimmt habe, bestehe für eine Sonderzahlung wie hier keine Regelung über eine Unpfändbarkeit.
Der Gesetzgeber habe insoweit lediglich bestimmt, dass die Zahlung bis zu einer Höhe von 1.500,00 Euro steuer- und abgabenfrei sei. Die vom Beklagten gezahlte Corona-Prämie sei auch keine nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbare Erschwerniszulage. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg
Die Revision der Klägerin hatte vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung des von ihr geforderten Betrags.
Die Corona-Prämie gehört nach § 850a Nr. 3 ZPO nicht zum pfändbaren Einkommen der Schuldnerin. Der Beklagte wollte mit der Leistung eine bei der Arbeitsleistung der Schuldnerin tatsächlich gegebene Erschwernis kompensieren. Die vom Beklagten gezahlte Corona-Prämie überstieg auch nicht den Rahmen des Üblichen im Sinne von § 850a Nr. 3 ZPO.
Hinweis: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. August 2022; Az: 8 AZR 14/22; Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 25. November 2021; Az: 6 Sa 216/21
Hinweis:
§ 850 a Nr. 3 ZPO lautet: "Unpfändbar sind…3. … Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen".
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