Arbeitgeber muss Corona-Prämie an Erben auszahlen
Die Coronapandemie bringt für das Pflegepersonal in Krankenhäusern und der Altenpflege eine besonders herausfordernde Situation mit sich. Als Anerkennung der speziellen Belastungen in diesem Bereich wurde ein gesetzlicher Anspruch für Pflegekräfte auf einen Pflegebonus geschaffen. Dieser wurde für die Langzeit- und Altenpflege in § 150 a Sozialgesetzbuch (SGB XI) geregelt und sah für das Jahr 2020 vor, dass Pflegekräfte Anspruch auf eine Corona-Prämie haben, wenn sie im Zeitraum vom 1. März 2020 bis einschließlich 31. Oktober 2020 mindestens drei Monate für eine zugelassene Pflegeeinrichtung tätig waren. Im vorliegenden Fall beanspruchten Erben einer mittlerweile verstorbenen Pflegerin die Auszahlung der Corona-Prämie. Der Arbeitgeber hatte der Arbeitnehmerin die Zahlung der Prämie verweigert. Zu Unrecht, wie das LAG Berlin jetzt entschied.
Arbeitgeber verweigert Pflegekraft die Corona-Prämie
Die Pflegekraft war während des oben genannten Zeitraums als Arbeitnehmerin in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung beschäftigt. Insgesamt war sie während des Berechnungszeitraums auch drei Monate tätig, allerdings nicht durchgehend an 90 Tagen hintereinander. Ihre Arbeitszeiten waren vielmehr durch mehrere über 14 Tage andauernde Krankheitszeiten unterbrochen. Der Arbeitgeber lehnte daher die Zahlung der Corona-Prämie mit der Begründung ab, die Pflegekraft sei im Bemessungszeitraum keine drei Monate zusammenhängend tätig gewesen. Mit ihrer Klage vor dem Arbeitsgericht verlangte die Pflegekraft die Zahlung der Prämie. Nachdem sie kurz nach Klageerhebung verstarb, führte ein Erbe den Rechtsstreit weiter.
LAG Berlin: Arbeitgeber muss Corona-Prämie an Erben auszahlen
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die Pflegeeinrichtung zur Zahlung der Corona-Prämie an den Erben verurteilt. Es wies in seiner Begründung darauf hin, dass die dreimonatige Arbeitsleistung im Bemessungszeitraum für einen Anspruch nach § 150a SGB XI auf die Corona-Prämie nicht zusammenhängend erfolgen müsse. Krankheitszeiten von mehr als 14 Tagen führten nicht dazu, dass der Dreimonatszeitraum neu zu laufen beginne und bisherige Zeiten der Arbeitsleistung unerheblich seien. Vielmehr seien mehrere Tätigkeitszeiträume zusammenzuzählen. Da der Monat mit 30 Tagen zu rechnen sei, müsse der Tätigkeitszeitraum insgesamt 90 Tage im Bemessungszeitraum umfassen.
Anzahl der Beschäftigungstage für Corona-Prämie maßgeblich
Solange die einzelnen Tätigkeitszeiträume im Berechnungszeitraum also wie vorliegend in der Summe drei Monate ergeben, entfällt der Anspruch auf den Pflegebonus laut LAG Berlin nicht wegen Unterbrechungen aufgrund von Krankheit. Da die Corona-Prämie vererbbar sei, stellte das Gericht weiter fest, habe der Erbe den Rechtsstreit nach dem Tod der Pflegekraft fortführen können. Damit habe er nun Anspruch auf Zahlung der Prämie.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.
Hinweis: LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. März 2022, Az: 5 Sa 1708/21
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