
Arbeitgeber können ihren Beschäftigten Corona-Sonderzahlungen bis 1.500 Euro noch bis März 2022 steuerfrei gewähren. Ergänzend sollen im Kranken- und Pflegebereich gewährte Sonderleistungen bis zu 3.000 Euro steuerfrei gestellt werden. Was bei der Auszahlung zu beachten ist, lesen Sie hier.
Erfasst von der Regelung werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten nach dem 1. März 2020 erhalten. Die Frist zur Auszahlung der einmaligen Prämie wurde bis zum 31. März 2022 verlängert. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Eine Entgeltumwandlung ist demnach ausgeschlossen.
Steuerfreie Corona-Sonderzahlung: Zusammenhang mit der Coronakrise Voraussetzung
Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11a EStG gilt für Sonderzahlungen in allen Branchen und Bereichen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört ein Zusammenhang mit der Coronakrise. Es ist daher erforderlich, dass aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitenden erkennbar ist, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Coronakrise handelt.
Die Finanzverwaltung wendet hier aber keine engen Maßstäbe an: Der Zusammenhang der Beihilfen und Unterstützungen mit der Coronakrise kann sich aus einzelvertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, aus ähnlichen Vereinbarungen oder aus Erklärungen des Arbeitgebers ergeben. Ähnliche Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer können zum Beispiel Tarifverträge oder gesonderte Betriebsvereinbarungen sein. Als Erklärungen des Arbeitgebers werden zum Beispiel auch individuelle Lohnabrechnungen oder Überweisungsbelege anerkannt, in denen die Corona-Sonderzahlungen als solche ausgewiesen sind.
Corona-Prämie: Unabhängig vom Beschäftigungsumfang
Steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen nach § 3 Nr. 11a EStG können an alle Beschäftigten bis zu einem Betrag von 1.500 Euro geleistet werden. Das gilt unabhängig vom Umfang der Beschäftigung (Teilzeitbeschäftigung) und davon, ob und in welchem Umfang Kurzarbeitergeld gezahlt wird. Die Gewährung einer solchen Beihilfe ist auch an geringfügig entlohnte Beschäftigte möglich. Es wird auch nicht zwischen Leistungen von öffentlich-rechtlichen oder privaten Arbeitgebern unterschieden.
Unerheblich ist, aus welchen Mitteln die Sonderleistungen finanziert und ob sie vom Arbeitgeber oder als Arbeitslohn von dritter Seite ausgezahlt werden.
Beihilfen bis zu 1.500 Euro können auch dann steuerfrei gezahlt werden, wenn (ggf. ausschließlich) Kurzarbeitergeld im selben Lohnzahlungszeitraum beziehungsweise in einem vorangegangenen Lohnzahlungszeitraum seit 1. März 2020 gezahlt wurde. Zur Aufstockung des Kurzarbeitergelds hat der Gesetzgeber jedoch eine eigene Steuerbefreiungsvorschrift geschaffen (§ 3 Nr. 28a EStG). Nähere Einzelheiten dazu erfahren Sie in unserem Beitrag "Steuerliche Behandlung von Lohnersatzleistungen".
Voraussetzung für Steuerfreiheit: zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
Die steuerfreien Beihilfen und Unterstützungen müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die Steuerbefreiung ist damit insbesondere im Rahmen von einem Gehaltsverzicht oder von Gehaltsumwandlungen ausgeschlossen. Auch in einem Tarifvertrag, durch Betriebsvereinbarung oder durch eine einzelvertragliche Vereinbarung kann eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vereinbart werden.
Rückwirkend ab 2020 gilt zur Zusätzlichkeit eine gesetzliche Definition (§ 8 Abs. 4 EStG). Insbesondere ist die Voraussetzung nicht erfüllt, wenn die Leistung auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet wird oder der Anspruch auf Arbeitslohn wegen der zusätzlichen Leistung herabgesetzt wird.
Nähere Einzelheiten dazu erfahren Sie in unserem Beitrag zur sogenannten "Nettolohnoptimierung".
1.500 Euro steuerlicher Freibetrag pro Dienstverhältnis
Es handelt sich bei den 1.500 Euro um einen steuerlichen Freibetrag. Arbeitgebern steht es frei, auch höhere Sonderzahlungen zu leisten. Beihilfen und Unterstützungen können unter Einhaltung der Voraussetzungen jedoch nur bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei bleiben. Die Auszahlung kann dabei auch in mehreren Raten erfolgen.
Der Betrag von insgesamt bis zu 1.500 Euro kann pro Dienstverhältnis ausgeschöpft werden. Nur bei mehreren Dienstverhältnissen oder beim Arbeitgeberwechsel kommt eine mehrfache Inanspruchnahme in Betracht.
Achtung: Auch die Verlängerung der Steuerbefreiung bis Ende März 2022 führt nicht dazu, dass eine Corona-Beihilfe in einem Dienstverhältnis mehrfach in Höhe von 1.500 Euro steuerfrei bezahlt werden kann. Lediglich der Zeitraum für die Gewährung wird gestreckt.
Aufzeichnungs- und Bescheinigungspflichten der Corona-Sonderzahlung
Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen, sodass sie für den Lohnsteuer-Außenprüfer als solche erkennbar sind und die Rechtsgrundlage für die Zahlung bei Bedarf geprüft werden kann.
Die steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Coronakrise ist nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen und muss auch nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.
Unter Einhaltung der vorstehenden Voraussetzungen unterliegen ausgezahlte steuerfreie Beihilfen oder Unterstützungen nicht dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Sie erhöhen damit auch nicht den bei der Steuererklärung anzuwendenden Steuersatz (anders u.a. beim Kurzarbeitergeld, siehe dazu unsere News "Steuerliche Behandlung von Lohnersatzleistungen").
Corona-Sonderzahlung: aus Steuerfreiheit folgt Beitragsfreiheit
Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei. Steuerfreie Einnahmen gehören grundsätzlich nicht zum Arbeitsentgelt. Die Sozialversicherungsfreiheit ergibt sich damit automatisch aufgrund der Steuerfreiheit.
Auch bei Minijobbern gehören die steuerfreien Beihilfen oder Unterstützungen nicht zum regelmäßigen Verdienst des Minijobbers und führen somit nicht zum Überschreiten der zulässigen Entgeltgrenze. Die Sonderzahlung beeinflusst den 450-Euro-Minijob daher nicht.
Steuerfreie Corona-Sonderzahlung statt steuerpflichtiger Abfindung
Arbeitgebern steht es zudem frei, anstelle einer üblichen steuerpflichtigen Abfindung wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes steuerfreie Beihilfen und Unterstützung unter vorstehenden Voraussetzungen zu leisten. Die coronabedingte Betroffenheit muss allerdings in der Zeit begründet sein, in der das Beschäftigungsverhältnis bestand.
Weitere Einzelheiten hat die Finanzverwaltung in einem umfangreichen FAQ-Katalog dargestellt ( BMF, FAQ "Corona" (Steuern), Stand 31. Januar 2022).
Neu: Besondere Steuerbefreiung für Prämien im Pflegebereich
Die besonderen Arbeitsbedingungen aufgrund der fortdauernden Coronapandemie und die Versorgung von mit dem Coronavirus infizierten Personen stellen insbesondere für Pflegekräfte besondere Herausforderungen dar. Deshalb hält es die Bundesregierung für angezeigt, insbesondere den in Krankenhäusern auf Intensivstationen tätigen Pflegekräften eine Prämie als finanzielle Anerkennung zu gewähren (Pflegebonus). Die Auszahlung sollte dabei durch den Arbeitgeber erfolgen, und die Kosten sollten durch den Bund erstattet werden. Neben dem Bund planen auch die Länder teilweise eigene Prämienzahlungen.
Um die finanzielle Wirkung der Prämie zu verstärken, soll diese nach dem Entwurf für ein "Viertes Corona- Steuerhilfegesetz" bis zu einer Höhe von 3.000 Euro steuerfrei gestellt werden (§ 3 Nr. 11b EStG). Nicht begünstigt sind freiwillige Leistungen des Arbeitgebers, die nicht aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen gewährt werden. Der Kreis der Anspruchsberechtigten in Bezug auf die Steuerbefreiung umfasst nicht nur Pflegekräfte, sondern auch weitere in Krankenhäusern sowie in Pflegeeinrichtungen und -diensten tätige Arbeitnehmer (u.a. Auszubildende und Menschen im Freiwilligendienst).
Begünstigt ist der Auszahlungszeitraum ab dem 18. November 2021, da an diesem Tag der maßgebliche Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz über die Gewährung von weiteren Prämien gefasst worden ist. Um ausreichend Zeit für die Auszahlung zur Verfügung zu stellen, sollen Auszahlungen bis zum 31. Dezember 2022 begünstigt sein.
Achtung: Auf die vorstehend geregelten Prämienzahlungen findet die allgemeine Steuerbefreiung für die sogenannte Corona-Prämie (§ 3 Nr. 11a EStG) keine Anwendung.
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Coronavirus: Steuerliche Behandlung von Lohnersatzleistungen
vielen Dank für Ihre Frage. Eine Einzelfallberatung dürfen wir nicht vornehmen, aber grundsätzlich können auch Arbeitnehmer in Kurzarbeit eine steuerfreie Corona-Prämie bekommen. Dazu und zu den steuerlichen Dokumentationspflichten zwei Auszüge aus den FAQ des BMF:
- Steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen ... können an alle Arbeitnehmer .. geleistet werden. Das gilt unabhängig ... davon, ob und in welchem Umfang Kurzarbeitergeld gezahlt wird.
- Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen ..., so dass ... die Rechtsgrundlage für die Zahlung bei Bedarf geprüft werden kann.
Viele Grüße
Ihre Haufe Redaktion Personal
eine Frage zur Verlängerung des Zeitraumes für die Corona-Sonderzahlung: Die Corona-Sonderzahlung wurde bis zum 31.03.2022 verlängert. Was heißt das für AG und die Abrechnung genau: dass bis zum 31.03.2022 die Auszahlung erfolgt sein muss, oder dass die Auszahlung auch im April erfolgen kann, wenn der Leistungszeitraum vor dem 01.04.2022 liegt.
Vielen Dank für eure Antwort.
Rowena Schürrmann
in der Lohnsteuer gilt das Zuflussprinzip, d.h. es kommt auf den Tag der Auszahlung an.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion
können Sie mir sagen, ob neue Mitarbeiter die im Jahr 2021 dazugekommen sind, eine Corona-Prämie erhalten, während die anderen Mitarbeiter diese Prämie bereits in 2020 bekommen haben?
Oder steht das dem AGG entgegen?
Vielen Dank für Ihre Einschätzung und viele Grüße aus Hamburg
C. Wilb.
Es ist natürlich schon so, dass der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verlangt, dass der Arbeitgeber keine willkürliche Regelung trifft. Würden allgemeine oder gruppenbezogene Voraussetzungen definiert, welche die Zahlung der Prämie regeln, dann dürften diese aufgestellten Regelungen nicht zum Nachteil einzelner Arbeitnehmer sachlich unbegründet durchbrochen werden. Innerhalb vergleichbarer Arbeitnehmergruppen muss Gleichbehandlung sichergestellt sein. Arbeitgeber, welche die Corona-Prämie nicht an alle Arbeitnehmer zahlen oder in unterschiedlicher Höhe leisten wollen, müssen deshalb anhand objektiver und sachlicher Kriterien differenzieren, wer unter welchen Voraussetzungen die Prämie in welcher Höhe bekommen soll. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) würde verbieten, Beschäftigte aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität von der Prämie auszuschließen. Wer eine Prämie nicht bekommt, weil sein Eintrittsdatum nach dem Auszahlungszeitpunkt liegt, ist nicht nach dem AGG benachteiligt. Ob dem Arbeitnehmer die Prämie noch zusteht, hängt von der dazu getroffenen arbeitsrechtlichen Regelung ab. Bei einer Einmalzahlung an alle zum Zeitpunkt X beschäftigten Arbeitnehmer profitiert ein später eingestellter Beschäftigter nicht mehr. Hätte man formuliert, dass jeder Beschäftigte, mit dem bis zum Auslaufen der Prämie ein Arbeitsverhältnis zustande kommt, Anspruch auf die Prämie hat, dann kämen auch noch die 2021 eingestellten Mitarbeiter in den Genuss. Es liegt also allein an der dazu getroffenen Regelung.
Mit freundlichem Gruß
Ihre Haufe-Online-Redaktion
im Text ist die Rede von Beschäftigten, kann die Prämie auch bei Geschäftsführern oder Geschäftsführer/Gesellschafter angewendet werden?
Vielen Dank im Voraus für die Info!
vielen Dank für Ihre Frage. Die Corona-Prämie kann auch einem Gesellschafter-Geschäftsführer zugewendet werden. Bitte beachten Sie: Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH kann die Zahlung von steuerfreien Beihilfen oder Unterstützungen zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion Personal
"wenn für die Sonderzahlung in der Bilanz zum 31.12.2019 eine Rückstellung gebildet wurde oder die Arbeitnehmer bereits im Februar 2020 über die Gewährung einer Sonderzahlung im März 2020 informiert wurden ist eine Umwandlung bzw. steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise nicht möglich - maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt 01.03.2020."
So steht es in Ihrem Artikel...
Wir möchten jetzt im April 2021 eine steuerfrei Corona Sonderzahlung auszahlen - ist eine Rückstellung in die Bilanz 2020 erlaubt?
Vielen Dank
für eine im April 2021 zu leistende Corona-Sonderzahlung kann die Bildung einer Rückstellung zum 31.12.2020 in Betracht kommen. Dazu muss die Verpflichtung allerdings bereits am Abschlussstichtag rechtlich oder faktisch entstanden sein.
Ist die Sonderzahlung erst nach dem 31.12.2020 zugesagt worden und konnten die Mitarbeiter auch nicht aus anderen Gründen auf eine entsprechende Zahlung vertrauen, fehlt es an einer Außenverpflichtung zum Stichtag. In diesem Fall ist der Mehraufwand im Jahr 2021 zu erfassen.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion Personal
"wer" entscheidet, ob die Differenzierungspunkte bei der Gruppenbildung zur unterschiedlichen Bezahlung der Sonderzahlung gerechtfertigt sind oder nicht?
Wäre folgende Differenzierung rechtlich vertretbar???
Kürzung bzw. anteilige Bezahlung abhängig von Fehlzeiten (krank, Kind krank, Elternzeit etc.)
Vielen Dank
vielen Dank für Ihre Frage. Ob eine Differenzierung nach einzelnen Mitarbeitergruppen gerechtfertigt ist, entscheidet sich nach dem AGG und dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Sachliche Gründe wären etwa eine höhere Arbeitsbelastung einzelner Abteilungen aufgrund der Corona-Pandemie oder die Berücksichtigung des Familienstands und der Kinderzahl der Arbeitnehmer. Denkbar sind weitere Kriterien, allerdings müssen diese objektiv und sachlich nachvollziehbar sein.
Viele Grüße Ihre Haufe Online Redaktion Personal
gibt es einen Mindestzeitraum wie lange ein Arbeitsverhältnis beim AG besteht?
z.B. wenn jemand jetzt erst im Januar 2021 angefangen hat, kann dieser dann auch die 1.500 EUR ausgezahlt bekommen?
Vielen Dank für eine Rückmeldung
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion Personal
gibt es ein Anmeldeformular oder einfach beim AG nachfragen?
fragen Sie einfach bei Ihrem Arbeitgeber nach. Es gibt dazu kein Anmeldeformular oder Ähnliches.
Es gibt auch keinen Rechtsanspruch auf Zahlung einer Corona-Sonderzahlung an die Mitarbeiter. Es ist jedem Arbeitgeber selbst überlassen, ob er solch einen Bonus zahlt.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion Personal
der Arbeitgeber kann zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise seinen Arbeitnehmern in der Zeit zw. 1.3.2020 - 30.6.2021 eine Corona-Sonderzahlung bis max. 1.500 EUR steuerfrei gewähren, er muss aber nicht. Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung; es ist jedem Unternehmen selbst überlassen, ob es diesen Bonus zahlt.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion Personal
eine Bekannte von mir arbeitet als medizinische Fachangestellte und hat im Sommer von ihrem Arbeitgeber einen Corona-Bonus in Höhe von 1.500 Euro erhalten.
Ihr Arbeitgeber hat nun verlangt, dass sie diesen zurückzahlen solle, da es sich nur um eine Art steuerfreien Vorschuss handeln würde. Ist das rechtens? Der Arbeitgeber möchte die Summe mit anderen Ausgaben wie z.B. Überstunden verrechnen.
Mit freundlichen Grüßen
vielen Dank für Ihre Anfrage. Dazu können wir Ihnen aber leider keine Auskunft geben, da wir keine individuelle Rechtsberatung durchführen dürfen.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion Personal
Informationen zum Vorgehen in Lexware lohn+gehalt findenden Sie in diesem Artikel: https://www.lexware.de/support/faq/faq-beitrag/000026069
Dirk Hammes
Haufe-Online-Redaktion
this bonus only concerns law in Germany, so there is no application of it in Wien.
Best regards
Your Haufe Online Editorial Department
bekommt der Chef die Coronasonderzahlung vom Staat zurück
oder ist das wirklich nur eine freiwillige Geste
vielen Dank für Ihre Frage. Das ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion Personal
Vielen Dank
Alexander Schmidt
genau richtig, die steuerfreie Leistung wird auf das Konto "freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerfrei" 4140 gebucht.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion Personal
kann dieser Bonus nur an bestimmte Mitarbeiter ausbezahlt werden, oder sollt man an alle Mitarbeiter auszahlen?
Und wie wirkt sich dieser Bonus bei einem Minijobler aus? ( järhliche 5400 Burtto wird dann überschritten?
vielen Dank für Ihre Frage. Die Sonderzahlung ist freiwillig. Es gibt also keine Anspruchsgrundlage seitens der Arbeitnehmer und damit auch keine Vorgabe, an wen die Zahlung geleistet werden muss.
Die steuerfreie zusätzliche Sonderzahlung zählt nicht zum regelmäßigen Verdienst des Minijobbers und führt somit nicht zum Überschreiten der zulässigen Entgeltgrenze und beeinflusst den 450-Euro-Minijob nicht.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion Personal
wirkt sich dieser Bonus bei einem Azubi auf das Kindergeld aus?
Beste Grüße
Hermann Tauscher
vielen Dank für Ihre Frage. Die Corona-Sonderzahlung hat keinen Einfluss auf ein etwaiges Kindergeld. Oder meinen Sie den Kinderbonus? Mehr dazu lesen Sie in dieser News: https://www.haufe.de/personal/entgelt/corona-krise-lohnsteuerliche-folgen-des-konjunkturpakets_78_517940.html
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion
Der Corona-Bonus geht ja nicht in das Steuer- und SV-Brutto.
Fließt er in der Entgeltabrechnung trotzdem in das Gesamt-Brutto ein oder ist er dort nicht auszuweisen?
Vielen Dank
die Corona-Sonderzahlung ist im Gesamtbrutto auszuweisen. Für die Ermittlung des Steuer- und SV-Bruttos wird die steuerfreie Corona-Sonderzahlung (so wie alle steuer- und beitragsfreien Lohnbestandteile) dann wieder herausgerechnet.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion
Gelten die Regelungen für die Corona-Sonderzahlung auch für Auszubildende des Unternehmens?
die Corona-Sonderzahlung kann an alle Beschäftigten gezahlt werden. Azubis sind da nicht ausgenommen und können die Corona-Sonderzahlung gleichermaßen steuerfrei bekommen.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion
vielen Dank für Ihre Frage. Wir haben die entsprechende Passage zur Pfändbarkeit entfernt, um Verwirrungen vorzubeugen. Sie beziehen sich auf die Corona-Prämie für Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen, diese sind - wie richtigerweise von Ihnen aufgeführt - unpfändbar.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion
besten Dank für Ihr Interesse an unserem Beitrag und den Hinweis auf den vermeintlichen Fehler im Text. Wir werden das prüfen und Ihnen so bald wie möglich Antwort geben bzw. die Textpassage entsprechend anpassen.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion
1. Kann ein Arbeitnehmen, der neben seine Tätigkeit einer weiteren nebenberufliche Arbeit nachkommt, gleich 2 mal in den Genuß einer steuerfreien Zuwendung kommen?
2. Wie würde der Unternehmen eine Buchung im SKR04 vornehmen?
zu Ihrer zweiten Frage: die nach § 3 Nr. 11a EStG steuerfreien Leistungen buchen Sie als Arbeitgeber im SKR04 auf das Konto 6130 (freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerfrei). Die steuerfreien Leistungen sind zudem - wie auch alle anderen Leistungen an Arbeitnehmer - im Lohnkonto aufzuzeichnen.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion
zu Ihrer ersten Frage: Ja, die steuerfreie Corona-Sonderzahlung kann pro Arbeitgeber gewährt werden. Bei 2 Beschäftigungen kann der Arbeitnehmer also von beiden Arbeitgebern die vollen 1.500 EUR steuerfrei ausgezahlt bekommen.
Bzgl. der zweiten Frage befinden wir uns noch in Rücksprache. Die Antwort liefern wir Ihnen noch nach.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion
Kann der AG die Sonderzahlung zurückfordern, wenn der An das Unternehmen in 2020 noch verlässt?
Danke
bereits geleistete Sonderzahlungen können i.d.R. nicht zurückgefordert werden. Ggf. besteht ein Rückzahlungsanspruch, wenn zuvor eine entsprechende Rückzahlungsklausel (z.B. im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung) vereinbart wurde. Bzgl. der Wirksamkeit solcher Klauseln gibt es jedoch strenge Regelungen. Es kommt u.a. auf die Art der Sonderzahlung, die Rückzahlungsfrist, die Höhe des Betrages und den genauen Wortlaut an. Insofern können wir Ihnen Ihre Anfrage leider nicht pauschal beantworten.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion