Corona-Prämie

Pflegebonus bis 4.500 Euro steuerfrei


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Steuerfreier Pflegebonus bis 4.500 Euro

Noch bis Ende Mai 2023 können Arbeitgeber im Kranken- und Pflegebereich sogenannte Pflegeboni bis zu 4.500 Euro steuerfrei an die Arbeitnehmenden auszahlen. Die steuerfreie Corona-Sonderzahlung, die im Rahmen der Pandemie an Beschäftigte ausbezahlt werden konnte, lief hingegen zum 31. März 2022 aus.

Die besonderen Arbeitsbedingungen im Kranken- und Pflegebereich aufgrund der fortdauernden Coronapandemie und die Versorgung von mit dem Coronavirus infizierten Personen stellen insbesondere für Pflegekräfte außergewöhnliche Herausforderungen dar. Deshalb gewährt die Bundesregierung den Pflegekräften eine zusätzliche Prämie als finanzielle Anerkennung (Pflegebonus). Um die finanzielle Wirkung der Prämie zu verstärken, wird diese steuerfrei gestellt (§ 3 Nr. 11b EStG).

Besondere Steuerbefreiung für Prämien im Pflegebereich

Der Kreis der Anspruchsberechtigten in Bezug auf die Steuerbefreiung umfasst nicht nur Pflegekräfte, sondern auch weitere in Krankenhäusern sowie in Pflegeeinrichtungen und -diensten tätige Arbeitnehmende (u.a. Auszubildende und Menschen im Freiwilligendienst). Ebenso gibt es die Möglichkeit der Steuerfreiheit für Beschäftigte in Einrichtungen für ambulantes Operieren, bestimmte Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Rettungsdienste.

Die Regelung ist enthalten im "Vierten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise", das der Deutsche Bundestag am 19. Mai 2022 beschlossen hat (in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses, Bundestags-Drucksache 20/1906). Das Inkrafttreten des Gesetzes ist im Juni 2022 zu erwarten.

Die ursprüngliche Voraussetzung, dass die Steuerfreiheit nur gewährt wird, wenn die Zahlung des Bonus aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen erfolgt, wurde gestrichen. Damit sind auch freiwillige Leistungen des Arbeitgebers für den vorstehenden Personenkreis begünstigt.

Pflegebonus: Bis 31. Mai 2023 auszahlen

Unter die Steuerbefreiung fallen auch Sonderleistungen für voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen zur Anerkennung und Umsetzung zusätzlicher Aufgaben (§ 35 Abs. 1 IfSG). Die Pflegeeinrichtungen sollen diese Leistungen bis April 2023 auszahlen. Um die Steuerbefreiung auch auf diese Leistungen zu erstrecken, wird der Begünstigungszeitraum nur in Bezug auf diese Leistungen bis Ende Mai 2023 erweitert (Änderung Jahressteuergesetz 2022).

Ausgelaufen: Steuerfreie Corona-Sonderzahlung

Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11a EStG für sog. Corona-Prämien galt für Sonderzahlungen in allen Branchen und Bereichen, sofern die Voraussetzungen erfüllt waren. Dazu gehörte ein Zusammenhang mit der Coronakrise. Es war daher erforderlich, dass aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitenden erkennbar war, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Coronakrise handelte. 

Die Finanzverwaltung wendete hier aber keine engen Maßstäbe an: Der Zusammenhang der Beihilfen und Unterstützungen mit der Coronakrise konnte sich aus einzelvertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden, aus ähnlichen Vereinbarungen oder aus Erklärungen des Arbeitgebers ergeben. Ähnliche Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden konnten zum Beispiel Tarifverträge oder gesonderte Betriebsvereinbarungen sein. Als Erklärungen des Arbeitgebers wurden zum Beispiel auch individuelle Lohnabrechnungen oder Überweisungsbelege anerkannt, in denen die Corona-Sonderzahlungen als solche ausgewiesen waren.

Corona-Prämie: Unabhängig vom Beschäftigungsumfang

Steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen nach § 3 Nr. 11a EStG konnten an alle Beschäftigten bis zu einem Betrag von 1.500 Euro geleistet werden. Das galt unabhängig vom Umfang der Beschäftigung (Teilzeitbeschäftigung) und davon, ob und in welchem Umfang Kurzarbeitergeld gezahlt wurde. Die Gewährung einer solchen Beihilfe war auch an geringfügig entlohnte Beschäftigte möglich. Es wurde auch nicht zwischen Leistungen von öffentlich-rechtlichen oder privaten Arbeitgebern unterschieden.

Unerheblich war, aus welchen Mitteln die Sonderleistungen finanziert und ob sie vom Arbeitgeber oder als Arbeitslohn von dritter Seite ausgezahlt werden.

Beihilfen bis zu 1.500 Euro konnten auch dann steuerfrei gezahlt werden, wenn (gegebenenfalls ausschließlich) Kurzarbeitergeld im selben Lohnzahlungszeitraum beziehungsweise in einem vorangegangenen Lohnzahlungszeitraum seit 1. März 2020 gezahlt wurde. Zur Aufstockung des Kurzarbeitergelds schuf der Gesetzgeber jedoch eine eigene Steuerbefreiungsvorschrift (§ 3 Nr. 28a EStG). Nähere Einzelheiten dazu erfahren Sie in unserem Beitrag "Steuerliche Behandlung von Lohnersatzleistungen".

Voraussetzung für Steuerfreiheit: zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn

Die steuerfreien Beihilfen und Unterstützungen mussten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die Steuerbefreiung war damit insbesondere im Rahmen von einem Gehaltsverzicht oder von Gehaltsumwandlungen ausgeschlossen. Auch in einem Tarifvertrag, durch Betriebsvereinbarung oder durch eine einzelvertragliche Vereinbarung konnte eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vereinbart werden.

Rückwirkend ab 2020 galt zur Zusätzlichkeit eine gesetzliche Definition (§ 8 Abs. 4 EStG). Insbesondere ist die Voraussetzung nicht erfüllt, wenn die Leistung auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet wurde oder der Anspruch auf Arbeitslohn wegen der zusätzlichen Leistung herabgesetzt wurde.

Nähere Einzelheiten dazu erfahren Sie in unserem Beitrag zur sogenannten "Nettolohnoptimierung".

1.500 Euro steuerlicher Freibetrag pro Dienstverhältnis

Es handelte sich bei den 1.500 Euro um einen steuerlichen Freibetrag. Arbeitgebern stand es frei, auch höhere Sonderzahlungen zu leisten. Beihilfen und Unterstützungen konnten unter Einhaltung der Voraussetzungen jedoch nur bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei bleiben. Die Auszahlung konnte dabei auch in mehreren Raten erfolgen.

Der Betrag von insgesamt bis zu 1.500 Euro konnte pro Dienstverhältnis ausgeschöpft werden. Nur bei mehreren Dienstverhältnissen oder beim Arbeitgeberwechsel kam eine mehrfache Inanspruchnahme in Betracht.

Achtung: Auch die Verlängerung der Steuerbefreiung bis Ende März 2022 führte nicht dazu, dass eine Corona-Beihilfe in einem Dienstverhältnis mehrfach in Höhe von 1.500 Euro steuerfrei bezahlt werden konnte. Lediglich der Zeitraum für die Gewährung wurde gestreckt.

Aufzeichnungs- und Bescheinigungspflichten der Corona-Sonderzahlung

Die steuerfreien Leistungen waren im Lohnkonto aufzuzeichnen, sodass sie für den Lohnsteuer-Außenprüfer als solche erkennbar waren und die Rechtsgrundlage für die Zahlung bei Bedarf geprüft werden konnte.

Die steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Coronakrise war nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen und musste auch nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.

Unter Einhaltung der vorstehenden Voraussetzungen unterlagen ausgezahlte steuerfreie Beihilfen oder Unterstützungen nicht dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Sie erhöhten damit auch nicht den bei der Steuererklärung anzuwendenden Steuersatz (anders u.a. beim Kurzarbeitergeld, siehe dazu unsere News "Steuerliche Behandlung von Lohnersatzleistungen"). 

Corona-Sonderzahlung: aus Steuerfreiheit folgt Beitragsfreiheit

Die Beihilfen und Unterstützungen blieben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei. Steuerfreie Einnahmen gehörten grundsätzlich nicht zum Arbeitsentgelt. Die Sozialversicherungsfreiheit ergab sich damit automatisch aufgrund der Steuerfreiheit.

Auch bei Minijobbern gehören die steuerfreien Beihilfen oder Unterstützungen nicht zum regelmäßigen Verdienst des Minijobbers und führten somit nicht zum Überschreiten der zulässigen Entgeltgrenze. Die Sonderzahlung beeinflusste den 450-Euro-Minijob daher nicht.

Steuerfreie Corona-Sonderzahlung statt steuerpflichtiger Abfindung

Arbeitgebern stand es zudem frei, anstelle einer üblichen steuerpflichtigen Abfindung wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes steuerfreie Beihilfen und Unterstützung unter vorstehenden Voraussetzungen zu leisten. Die coronabedingte Betroffenheit musste allerdings in der Zeit begründet sein, in der das Beschäftigungsverhältnis bestand. 

Weitere Einzelheiten hat die Finanzverwaltung in einem umfangreichen FAQ-Katalog dargestellt (BMF, FAQ "Corona" (Steuern), Stand 31. Januar 2022).


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52 Kommentare
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D

D10

07.12.2022 07:47 Uhr

Hallo

Ich bin seit dem 1 April 2022 auf 450 Euro Basis in der Pflege. Habe ich auch einen Anspruch auf den pflege Bonus ? und wenn ja was muss ich tun?

Lg

M

Marijana Schagoll

08.11.2022 15:26 Uhr

Hallo,
mir ist unklar, ob die Verlängerung des Corona-Bonus auch für andere Gewerke gilt oder nur für Pflegeberufe?

Gruß

M

Marcel P.

11.07.2022 10:00 Uhr

Sehr geehrte Haufe Redaktion,

wenn der Arbeitgeber eine freiwillige Bonuszahlung auszahlt, muss diese dann für Mitarbeiter im Krankenhaus (OP-Pflege) auch steuerfrei sein? So wie ich es verstanden habe, sind freiwillige Zahlungen des Arbeitgebers auch für Mitarbeiter steuerbegünstigt, ohne dass diese entsprechende Mitarbeiter (in Einrichtungen für ambulantes Operieren, bestimmte Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Rettungsdienste) für den staatlichen Pflegebonus anspruchberechtigt sind. Vielen Dank!

08.04.2022 10:18 Uhr

Haufe Online Redaktion: Dieser Text wurde redaktionell gelöscht.

J

Jenny Schmitt

22.02.2022 10:36 Uhr

Hallo ist eine schriftliche Vereinbarung, zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer, zwingend erforderlich, wenn ein AG, dessen Arbeitnehmer sich in Kurzarbeit befinden und er ebenfalls den Corona-Bonus auszahlen möchte? Muss der AG diese Vereinbarung der Bundesagentur für Arbeit oder dem Finanzamt vorzeigen? Vielen Dank!

J

Jenny Schmitt

22.02.2022 10:31 Uhr

Hallo

R

Rowena Schürrmann

08.02.2022 15:46 Uhr

Hallo liebes Service-Team,

eine Frage zur Verlängerung des Zeitraumes für die Corona-Sonderzahlung: Die Corona-Sonderzahlung wurde bis zum 31.03.2022 verlängert. Was heißt das für AG und die Abrechnung genau: dass bis zum 31.03.2022 die Auszahlung erfolgt sein muss, oder dass die Auszahlung auch im April erfolgen kann, wenn der Leistungszeitraum vor dem 01.04.2022 liegt.

Vielen Dank für eure Antwort.

Rowena Schürrmann

02.12.2021 23:57 Uhr

Haufe Online Redaktion: Dieser Text wurde redaktionell gelöscht.

02.12.2021 23:14 Uhr

Haufe Online Redaktion: Dieser Text wurde redaktionell gelöscht.

02.12.2021 23:01 Uhr

Haufe Online Redaktion: Dieser Text wurde redaktionell gelöscht.

02.12.2021 23:00 Uhr

Haufe Online Redaktion: Dieser Text wurde redaktionell gelöscht.

02.12.2021 22:32 Uhr

Haufe Online Redaktion: Dieser Text wurde redaktionell gelöscht.

C

Carola Wilbert

12.11.2021 15:03 Uhr

Hallo liebes Service Team,

können Sie mir sagen, ob neue Mitarbeiter die im Jahr 2021 dazugekommen sind, eine Corona-Prämie erhalten, während die anderen Mitarbeiter diese Prämie bereits in 2020 bekommen haben?
Oder steht das dem AGG entgegen?
Vielen Dank für Ihre Einschätzung und viele Grüße aus Hamburg
C. Wilb.

S

Stephan Knorr

18.05.2021 09:56 Uhr

Hallo,
im Text ist die Rede von Beschäftigten, kann die Prämie auch bei Geschäftsführern oder Geschäftsführer/Gesellschafter angewendet werden?
Vielen Dank im Voraus für die Info!

N

Nicole Moschner

10.03.2021 14:20 Uhr

Hallo,

"wenn für die Sonderzahlung in der Bilanz zum 31.12.2019 eine Rückstellung gebildet wurde oder die Arbeitnehmer bereits im Februar 2020 über die Gewährung einer Sonderzahlung im März 2020 informiert wurden ist eine Umwandlung bzw. steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise nicht möglich - maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt 01.03.2020."
So steht es in Ihrem Artikel...

Wir möchten jetzt im April 2021 eine steuerfrei Corona Sonderzahlung auszahlen - ist eine Rückstellung in die Bilanz 2020 erlaubt?

Vielen Dank

N

Nicole Moschner

10.03.2021 13:53 Uhr

Hallo,
"wer" entscheidet, ob die Differenzierungspunkte bei der Gruppenbildung zur unterschiedlichen Bezahlung der Sonderzahlung gerechtfertigt sind oder nicht?

Wäre folgende Differenzierung rechtlich vertretbar???
Kürzung bzw. anteilige Bezahlung abhängig von Fehlzeiten (krank, Kind krank, Elternzeit etc.)

Vielen Dank

M

MedLab

09.03.2021 09:31 Uhr

Hallo,
gibt es einen Mindestzeitraum wie lange ein Arbeitsverhältnis beim AG besteht?
z.B. wenn jemand jetzt erst im Januar 2021 angefangen hat, kann dieser dann auch die 1.500 EUR ausgezahlt bekommen?
Vielen Dank für eine Rückmeldung

A

Andreas Eckert

26.01.2021 13:17 Uhr

Hallo,

gibt es ein Anmeldeformular oder einfach beim AG nachfragen?

17.01.2021 14:34 Uhr

Haufe Online Redaktion: Dieser Text wurde redaktionell gelöscht.

13.01.2021 08:19 Uhr

Haufe Online Redaktion: Dieser Text wurde redaktionell gelöscht.

13.01.2021 08:16 Uhr

Haufe Online Redaktion: Dieser Text wurde redaktionell gelöscht.

E

EvthesBlümchen

29.12.2020 16:37 Uhr

Muss der Arbeitgeber diese Sonderzahlung zahlen. Ich musste im April in Kurzarbeit gehen und habe bis jetzt keine Entschädigung bekommen geschweige denn eine Reaktion von der Geschäftsleitung, sind ein kleines Unternehmen. Sollte ich das ansprechen, höflichwerweise? Danke für Ihre Antwort.

D

Dennis Pierl

15.12.2020 20:42 Uhr

Sehr geehrte Damen und Herren,
eine Bekannte von mir arbeitet als medizinische Fachangestellte und hat im Sommer von ihrem Arbeitgeber einen Corona-Bonus in Höhe von 1.500 Euro erhalten.
Ihr Arbeitgeber hat nun verlangt, dass sie diesen zurückzahlen solle, da es sich nur um eine Art steuerfreien Vorschuss handeln würde. Ist das rechtens? Der Arbeitgeber möchte die Summe mit anderen Ausgaben wie z.B. Überstunden verrechnen.
Mit freundlichen Grüßen

J

Julian Fenster

17.11.2020 09:50 Uhr

Und wie geben ich diese Steuer und Sozialversicherungsfreie Sonderzahlung in Lexware Lohn ein damit sie im Lohnkonto erscheint?

a

ai tag

14.11.2020 19:56 Uhr

Is this corona bonus is in wien?i working in wien?

S

Stephan Bruckmann

04.11.2020 18:36 Uhr

Hallo
bekommt der Chef die Coronasonderzahlung vom Staat zurück
oder ist das wirklich nur eine freiwillige Geste

A

Alexander Schmidt

23.10.2020 10:44 Uhr

Guten Tag ! könte ich Corona Bonus an 4140 buchen?
Vielen Dank
Alexander Schmidt

A

Alexander Schmidt

21.10.2020 10:31 Uhr

Guten Tag,
kann dieser Bonus nur an bestimmte Mitarbeiter ausbezahlt werden, oder sollt man an alle Mitarbeiter auszahlen?

Und wie wirkt sich dieser Bonus bei einem Minijobler aus? ( järhliche 5400 Burtto wird dann überschritten?

H

Hermann Tauscher

29.09.2020 17:15 Uhr

Guten Tag,

wirkt sich dieser Bonus bei einem Azubi auf das Kindergeld aus?
Beste Grüße
Hermann Tauscher

M

Marianne123456

22.09.2020 12:04 Uhr

Hallo!
Der Corona-Bonus geht ja nicht in das Steuer- und SV-Brutto.
Fließt er in der Entgeltabrechnung trotzdem in das Gesamt-Brutto ein oder ist er dort nicht auszuweisen?
Vielen Dank

A

Andreas Stiller

25.08.2020 08:34 Uhr

Zu dem Artikel hätte ich eine Frage:
Gelten die Regelungen für die Corona-Sonderzahlung auch für Auszubildende des Unternehmens?

M

Michael Pätzold

09.07.2020 11:23 Uhr

Sie schreiben die Corona-Sonderzahlung an die Beschäftigten ist voll pfändbar. Aber sowohl im Bundesgesetzblatt vom 22.05.2020, in dem der § 150a SGB XI (sh. Abs. 8) veröffentlicht wurde, als auch in dem Rundschreiben der GKV-Spitzenverbände vom 29.05.2020 steht: Die Corona-Prämie ist unpfändbar. Ist mit den o. a. Sonderzahlungen etwas anderes gemeint?

C

Christian Groove

25.06.2020 08:12 Uhr

Jetzt hätte eine steuerliche und eine organisatorische Frage:

1. Kann ein Arbeitnehmen, der neben seine Tätigkeit einer weiteren nebenberufliche Arbeit nachkommt, gleich 2 mal in den Genuß einer steuerfreien Zuwendung kommen?
2. Wie würde der Unternehmen eine Buchung im SKR04 vornehmen?

M

Mandy Wurdel

24.06.2020 14:31 Uhr

Wie sieht es mit einer Rückzahlung der Corona-Sonderzahlung bei Austritt aus? Ich habe nirgends etwas diesbezüglich gefunden.
Kann der AG die Sonderzahlung zurückfordern, wenn der An das Unternehmen in 2020 noch verlässt?
Danke