
Aufgrund der Corona-Krise können Arbeitgeber ihren Beschäftigten Sonderzahlungen bis 1.500 Euro steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Die Regelung ist bis Mitte 2021 verlängert worden. Was dabei zu beachten ist, lesen Sie hier.
Aufgrund der Corona-Krise können Arbeitgeber ihren Beschäftigten Sonderzahlungen bis 1.500 Euro steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Die Regelung ist bis Mitte 2021 verlängert worden. Was dabei zu beachten ist, lesen Sie hier.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hatte die Steuerbefreiung zunächst per Erlass bekannt gegeben (BMF, Schreiben v. 9.4.2020, IV C 5 - S 2342/20/10009 :001). Im Interesse der Rechtssicherheit ist im Rahmen des Corona-Steuerhilfegesetzes mit § 3 Nr. 11a EStG nachträglich eine gesetzliche Rechtsgrundlage für die Steuerfreiheit der Corona-Sonderleistungen geschaffen worden. Inzwischen ist zur Anwendung der Vorschrift ein überarbeiteter Erlass veröffentlicht worden ( BMF, Schreiben v. 26.10.2020, IV C 5 - S 2342/20/10012 :003).
Erfasst von der Neuregelung werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten nach dem 1. März 2020 erhalten. Die Frist zur Auszahlung der einmaligen Prämie ist inzwischen bis zum 30. Juni 2021 verlängert worden (ursprünglich war der 31. Dezember 2020 vorgesehen). Voraussetzung ist weiterhin, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Eine Entgeltumwandlung ist demnach ausgeschlossen.
Weitere Einzelheiten hat die Finanzverwaltung in einem umfangreichen FAQ-Katalog dargestellt ( BMF, FAQ "Corona" (Steuern), Stand 24. September 2020).
Steuerfreiheit gilt nur für Sonderzahlungen in Zusammenhang mit der Corona-Krise
In erster Linie gedacht ist die Steuerbefreiung für in der Krisenzeit besonders gefordertes Personal. Weil bei der Anwendung des Steuerrechts nicht nach Berufen getrennt werden kann, gilt die Steuerfreiheit letztlich für alle Sonderzahlungen in allen Branchen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu soll aber ein Zusammenhang mit der Corona-Krise gehören.
Eine Vereinbarung über Sonderzahlungen, die vor dem 1. März 2020 ohne einen Bezug zur Corona-Krise getroffen wurde, kann nicht nachträglich in eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise umgewandelt werden. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt 1. März 2020, da nur ab diesem Zeitpunkt die Veranlassung in der Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise liegen kann. Leistungen des Arbeitgebers, die auf einer vertraglichen Vereinbarung oder einer anderen rechtlichen Verpflichtung beruhen, die vor dem 1. März 2020 getroffen wurden, können nicht steuerfrei gewährt werden.
Sofern vor dem 1. März 2020 keine vertraglichen Vereinbarungen oder andere rechtliche Verpflichtungen des Arbeitgebers zur Gewährung einer Sonderzahlung (wie z.B. Weihnachtsgeld) bestanden, kann unter Einhaltung der übrigen Voraussetzungen anstelle der Sonderzahlung auch eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise gewährt werden.
Allerdings ist es in allen Fällen erforderlich, dass aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitern erkennbar ist, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt.
Steuerfreie Corona-Sonderzahlung auch für Teilzeit- und geringfügig Beschäftigte
Steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen können an alle Beschäftigten bis zu einem Betrag von 1.500 Euro geleistet werden. Das gilt unabhängig vom Umfang der Beschäftigung (Teilzeitbeschäftigung) und davon, ob und in welchem Umfang Kurzarbeitergeld gezahlt wird. Die Gewährung einer solchen Beihilfe ist auch an geringfügig entlohnte Beschäftigte möglich. Es wird auch nicht zwischen Leistungen von öffentlich-rechtlichen oder privaten Arbeitgebern unterschieden.
Beihilfen bis zu 1.500 Euro können auch dann steuerfrei gezahlt werden, wenn (ggf. ausschließlich) Kurzarbeitergeld im selben Lohnzahlungszeitraum bzw. in einem vorangegangenen Lohnzahlungszeitraum seit 1. März 2020 gezahlt wurde. Zur Aufstockung des Kurzarbeitergeldes hat der Gesetzgeber jedoch eine eigene Steuerbefreiungsvorschrift geschaffen (§ 3 Nr. 28a EStG). Nähere Einzelheiten dazu erfahren Sie in unserem Beitrag "Steuerliche Behandlung von Lohnersatzleistungen".
Arbeitgebern steht es zudem frei, anstelle einer üblichen steuerpflichtigen Abfindung wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen unter vorstehenden Voraussetzungen zu leisten. Die coronabedingte Betroffenheit muss allerdings in der Zeit begründet sein, in der das Beschäftigungsverhältnis bestand, sodass Abfindungen, die sich auf Beschäftigungsverhältnisse beziehen, die vor dem 1. März 2020 beendet wurden, nicht in steuerfreie Beihilfen oder Unterstützungen umqualifiziert oder umgewandelt werden können.
Voraussetzung für Steuerfreiheit: zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
Die steuerfreien Beihilfen und Unterstützungen müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die Steuerbefreiung ist damit insbesondere im Rahmen von einem Gehaltsverzicht oder von Gehaltsumwandlungen ausgeschlossen. Auch in einem Tarifvertrag, durch Betriebsvereinbarung oder durch eine einzelvertragliche Vereinbarung kann eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vereinbart werden.
Rückwirkend ab 2020 gilt zur Zusätzlichkeit eine gesetzliche Definition (§ 8 Abs. 4 EStG). Insbesondere ist die Voraussetzung nicht erfüllt, wenn die Leistung auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet wird oder der Anspruch auf Arbeitslohn wegen der zusätzlichen Leistung herabgesetzt wird.
Nähere Einzelheiten dazu erfahren Sie in unserem Beitrag zur sogenannten "Nettolohnoptimierung".
1.500 Euro steuerlicher Freibetrag pro Dienstverhältnis
Es handelt sich bei den 1.500 Euro um einen steuerlichen Freibetrag. Arbeitgebern steht es frei, auch höhere Sonderzahlungen zu leisten. Beihilfen und Unterstützungen können unter Einhaltung der Voraussetzungen jedoch nur bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei bleiben.
Der Betrag von insgesamt bis zu 1.500 Euro kann pro Dienstverhältnis ausgeschöpft werden; dies gilt allerdings nicht bei mehreren Dienstverhältnissen im Kalenderjahr zu ein und demselben Arbeitgeber.
Auch die Verlängerung der Steuerbefreiung bis Mitte 2021 führt nicht dazu, dass eine Corona-Beihilfe im ersten Halbjahr 2021 nochmals in Höhe von 1.500 Euro steuerfrei bezahlt werden kann. Lediglich der Zeitraum für die Gewährung wird gestreckt.
Lex specialis: Vorrang der Sondervorschrift
Die Steuerbefreiung ist "lex specialis" für jegliche Sonderleistungen, die coronabedingte Belastungen und Herausforderungen honorieren und in der Zeit ab dem 1. März 2020 im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis an Arbeitnehmer ausgezahlt werden. Unerheblich ist, aus welchen Mitteln diese Sonderleistungen finanziert und ob sie vom Arbeitgeber oder als Arbeitslohn von dritter Seite ausgezahlt werden. Leistungen aus öffentlichen Mitteln werden ebenfalls auf die 1.500 Euro angerechnet.
Auch die "Corona-Prämie" i. S. v. § 150a SGB XI, die an bestimmte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Pflegeeinrichtungen gezahlt wird (sogenannter Pflegebonus), fällt dem Grunde nach unter die Steuerbefreiung. Der Pflegebonus wird den Pflegekräften mit der Lohnzahlung von ihrem Arbeitgeber ausgezahlt und diesem von der Pflegekasse (gegebenenfalls anteilig) erstattet. Die späte Erstattung war ein Grund für die Verlängerung der Steuerbefreiung bis Mitte 2021.
Aufzeichnungs- und Bescheinigungspflichten der Corona-Sonderzahlung
Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen, sodass sie für den Lohnsteuer-Außenprüfer als solche erkennbar sind und die Rechtsgrundlage für die Zahlung bei Bedarf geprüft werden kann.
Die steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise ist nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung 2020 oder 2021 auszuweisen und muss auch nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.
Unter Einhaltung der vorstehenden Voraussetzungen unterliegen ausgezahlte steuerfreie Beihilfen oder Unterstützungen nicht dem sog. Progressionsvorbehalt. Sie erhöhen damit auch nicht den bei der Steuererklärung anzuwendenden Steuersatz (anders u.a. beim Kurzarbeitergeld, siehe dazu unsere News "Steuerliche Behandlung von Lohnersatzleistungen").
Corona-Sonderzahlung: Aus Steuerfreiheit folgt Beitragsfreiheit
Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei. Steuerfreie Einnahmen gehören grundsätzlich nicht zum Arbeitsentgelt. Die Sozialversicherungsfreiheit ergibt sich damit automatisch aufgrund der Steuerfreiheit.
Auch bei Minijobbern gehören die steuerfreien Beihilfen oder Unterstützungen nicht zum regelmäßigen Verdienst des Minijobbers und führen somit nicht zum Überschreiten der zulässigen Entgeltgrenze. Die Sonderzahlung beeinflusst den 450-Euro-Minijob daher nicht.
Seminar-Tipp: Änderungen in der Entgeltabrechnung Noch nie waren und sind Personalabteilungen mit einer solchen Vielzahl an neuen und dynamischen Regelungen konfrontiert gewesen wie zum Jahreswechsel 2020/2021 - sei es bezüglich Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld, Entgeltfortzahlung bei Quarantäne oder Schulschließung, Corona-Sonderbonus und vielem mehr. In ihrem Online-Seminar "Jahreswechsel 2020/2021: Änderungen in der Entgeltabrechnung" vom 18. Januar 2021 gab Referentin Christiane Droste-Klempp einen kompakten und aktuellen Überblick über diese speziellen Themen und beantwortete Fragen dazu. |
Alle relevanten HR-Themen zum Jahreswechsel 2020-2021 finden Sie in dieser Übersicht.
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Coronavirus: Steuerliche Behandlung von Lohnersatzleistungen
gibt es ein Anmeldeformular oder einfach beim AG nachfragen?
fragen Sie einfach bei Ihrem Arbeitgeber nach. Es gibt dazu kein Anmeldeformular oder Ähnliches.
Es gibt auch keinen Rechtsanspruch auf Zahlung einer Corona-Sonderzahlung an die Mitarbeiter. Es ist jedem Arbeitgeber selbst überlassen, ob er solch einen Bonus zahlt.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion Personal
der Arbeitgeber kann zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise seinen Arbeitnehmern in der Zeit zw. 1.3.2020 - 30.6.2021 eine Corona-Sonderzahlung bis max. 1.500 EUR steuerfrei gewähren, er muss aber nicht. Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung; es ist jedem Unternehmen selbst überlassen, ob es diesen Bonus zahlt.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion Personal
eine Bekannte von mir arbeitet als medizinische Fachangestellte und hat im Sommer von ihrem Arbeitgeber einen Corona-Bonus in Höhe von 1.500 Euro erhalten.
Ihr Arbeitgeber hat nun verlangt, dass sie diesen zurückzahlen solle, da es sich nur um eine Art steuerfreien Vorschuss handeln würde. Ist das rechtens? Der Arbeitgeber möchte die Summe mit anderen Ausgaben wie z.B. Überstunden verrechnen.
Mit freundlichen Grüßen
vielen Dank für Ihre Anfrage. Dazu können wir Ihnen aber leider keine Auskunft geben, da wir keine individuelle Rechtsberatung durchführen dürfen.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion Personal
Informationen zum Vorgehen in Lexware lohn+gehalt findenden Sie in diesem Artikel: https://www.lexware.de/support/faq/faq-beitrag/000026069
Dirk Hammes
Haufe-Online-Redaktion
this bonus only concerns law in Germany, so there is no application of it in Wien.
Best regards
Your Haufe Online Editorial Department
bekommt der Chef die Coronasonderzahlung vom Staat zurück
oder ist das wirklich nur eine freiwillige Geste
vielen Dank für Ihre Frage. Das ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion Personal
Vielen Dank
Alexander Schmidt
genau richtig, die steuerfreie Leistung wird auf das Konto "freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerfrei" 4140 gebucht.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion Personal
kann dieser Bonus nur an bestimmte Mitarbeiter ausbezahlt werden, oder sollt man an alle Mitarbeiter auszahlen?
Und wie wirkt sich dieser Bonus bei einem Minijobler aus? ( järhliche 5400 Burtto wird dann überschritten?
vielen Dank für Ihre Frage. Die Sonderzahlung ist freiwillig. Es gibt also keine Anspruchsgrundlage seitens der Arbeitnehmer und damit auch keine Vorgabe, an wen die Zahlung geleistet werden muss.
Die steuerfreie zusätzliche Sonderzahlung zählt nicht zum regelmäßigen Verdienst des Minijobbers und führt somit nicht zum Überschreiten der zulässigen Entgeltgrenze und beeinflusst den 450-Euro-Minijob nicht.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion Personal
wirkt sich dieser Bonus bei einem Azubi auf das Kindergeld aus?
Beste Grüße
Hermann Tauscher
vielen Dank für Ihre Frage. Die Corona-Sonderzahlung hat keinen Einfluss auf ein etwaiges Kindergeld. Oder meinen Sie den Kinderbonus? Mehr dazu lesen Sie in dieser News: https://www.haufe.de/personal/entgelt/corona-krise-lohnsteuerliche-folgen-des-konjunkturpakets_78_517940.html
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion
Der Corona-Bonus geht ja nicht in das Steuer- und SV-Brutto.
Fließt er in der Entgeltabrechnung trotzdem in das Gesamt-Brutto ein oder ist er dort nicht auszuweisen?
Vielen Dank
die Corona-Sonderzahlung ist im Gesamtbrutto auszuweisen. Für die Ermittlung des Steuer- und SV-Bruttos wird die steuerfreie Corona-Sonderzahlung (so wie alle steuer- und beitragsfreien Lohnbestandteile) dann wieder herausgerechnet.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion
Gelten die Regelungen für die Corona-Sonderzahlung auch für Auszubildende des Unternehmens?
die Corona-Sonderzahlung kann an alle Beschäftigten gezahlt werden. Azubis sind da nicht ausgenommen und können die Corona-Sonderzahlung gleichermaßen steuerfrei bekommen.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion
vielen Dank für Ihre Frage. Wir haben die entsprechende Passage zur Pfändbarkeit entfernt, um Verwirrungen vorzubeugen. Sie beziehen sich auf die Corona-Prämie für Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen, diese sind - wie richtigerweise von Ihnen aufgeführt - unpfändbar.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion
besten Dank für Ihr Interesse an unserem Beitrag und den Hinweis auf den vermeintlichen Fehler im Text. Wir werden das prüfen und Ihnen so bald wie möglich Antwort geben bzw. die Textpassage entsprechend anpassen.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion
1. Kann ein Arbeitnehmen, der neben seine Tätigkeit einer weiteren nebenberufliche Arbeit nachkommt, gleich 2 mal in den Genuß einer steuerfreien Zuwendung kommen?
2. Wie würde der Unternehmen eine Buchung im SKR04 vornehmen?
zu Ihrer zweiten Frage: die nach § 3 Nr. 11a EStG steuerfreien Leistungen buchen Sie als Arbeitgeber im SKR04 auf das Konto 6130 (freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerfrei). Die steuerfreien Leistungen sind zudem - wie auch alle anderen Leistungen an Arbeitnehmer - im Lohnkonto aufzuzeichnen.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion
zu Ihrer ersten Frage: Ja, die steuerfreie Corona-Sonderzahlung kann pro Arbeitgeber gewährt werden. Bei 2 Beschäftigungen kann der Arbeitnehmer also von beiden Arbeitgebern die vollen 1.500 EUR steuerfrei ausgezahlt bekommen.
Bzgl. der zweiten Frage befinden wir uns noch in Rücksprache. Die Antwort liefern wir Ihnen noch nach.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion
Kann der AG die Sonderzahlung zurückfordern, wenn der An das Unternehmen in 2020 noch verlässt?
Danke
bereits geleistete Sonderzahlungen können i.d.R. nicht zurückgefordert werden. Ggf. besteht ein Rückzahlungsanspruch, wenn zuvor eine entsprechende Rückzahlungsklausel (z.B. im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung) vereinbart wurde. Bzgl. der Wirksamkeit solcher Klauseln gibt es jedoch strenge Regelungen. Es kommt u.a. auf die Art der Sonderzahlung, die Rückzahlungsfrist, die Höhe des Betrages und den genauen Wortlaut an. Insofern können wir Ihnen Ihre Anfrage leider nicht pauschal beantworten.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion