Arbeitnehmer in bestimmten Einrichtungen, wie Krankenhäusern, Rettungsdiensten, Dialyseeinrichtungen, Arzt- bzw. Zahnarztpraxen, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, sollten zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise einen Pflegebonus gewährt bekommen. Damit sollte die Arbeit derer honoriert werden, die unter besonderen Arbeitsbedingungen während der Corona-Krise die mit dem Coronavirus infizierten Patienten versorgt und betreut haben. Begünstigt war der steuer- und beitragsfreie Pflegebonus von bis zu 4.500 EUR, der diesen Arbeitnehmern in der Zeit vom 18.11.2021 bis zum 31.5.2023 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zufloss. Der steuerfreie Pflegebonus konnte damit zusätzlich zu der bereits abgelaufenen Corona-Sonderzahlung gewährt werden. Auszahlungen, die nach dem 31.5.2023 erfolgen, sind dagegen steuer- und beitragspflichtig.
Abgrenzung zur Corona-Sonderzahlung bis 1.500 EUR
Bei dem Pflegebonus handelte es sich nicht um eine steuerfreie Corona-Sonderzahlung. In der Corona-Krise wurde eine solche Sonderzahlung von bis zu 1.500 EUR gewährt, die i. d. R. allen Arbeitnehmern in der Zeit vom 1.3.2020 bis 31.3.2022 steuerfrei und beitragsfrei in der Sozialversicherung zugeflossen ist bzw. zugewendet wurde. Die Corona-Sonderzahlung konnte den Arbeitnehmern aller Berufsgruppen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen gewährt werden. Die Sonderzahlung war steuerfrei, wenn diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wurde und zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise diente. Die Corona-Sonderzahlung nach § 3 Nr. 11a EStG ist zum 31.3.2022 ausgelaufen.
Anwendungsfragen im FAQ-Katalog "Corona" (Steuern) des BMF
Das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder haben einen ergänzenden Fragen-/Antwortkatalog veröffentlicht, welcher auch zu den steuerlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Pflegebonus Stellung nimmt.
Keine Anrechnung auf Grundsicherung nach SGB II
Der steuerfreie Pflegebonus wurde bei Arbeitsuchenden nach dem SGB II nicht auf die Grundsicherung angerechnet.
Steuerfreier Pflegebonus von Corona-Sonderzahlung abzugrenzen
Der steuerfreie Pflegebonus war nur bestimmten Arbeitnehmern vorbehalten – anders als bei der damaligen Corona-Sonderzahlung nach § 3 Nr. 11a EStG. Bis zum 31.3.2022 konnte jeder Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer eine Sonderzahlung von bis zu 1.500 EUR steuerfrei auszahlen.
Der Pflegebonus wurde hingegen nur an Arbeitnehmer, z. B. an Pflegekräfte, in bestimmten Einrichtungen ausgezahlt, wie Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen (deren medizinische Versorgung vergleichbar ist mit einem Krankenhaus).
Vorrang des Pflegebonus vor der Corona-Sonderzahlung
Die Corona-Sonderzahlung von bis zu einem Höchstbetrag von 1.500 EUR und der Corona-Pflegebonus von bis zu 4.500 EUR konnten nicht nebeneinander gezahlt werden. Auch konnten die beiden Höchstbeträge nicht addiert werden. D. h., hat ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, der in einer begünstigten Einrichtung tätig war, in der Zeit vom 18.11.2021 bis zum 31.3.2022 einen Betrag von 3.000 EUR ausgezahlt, handelte es sich hierbei um die Zahlung eines steuerfreien Pflegebonus. Die Regelung zum Pflegebonus ging der steuerfreien Corona-Sonderzahlung vor. Der Arbeitgeber konnte die an seinen Arbeitnehmer ausgezahlten 3.000 EUR nicht in einen Pflegebonus und eine Corona-Sonderzahlung aufteilen.
Aktuelle Anwendungsfragen im FAQ-Katalog "Corona" (Steuern) des BMF
Nach Verkündung des Vierten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise haben das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder einen ergänzenden Fragen-/Antwortenkatalog veröffentlicht, welcher auch zu den steuerlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Pflegebonus Stellung nimmt.
So ist es für Arbeitgeber möglich, zeitnah auf aktuelle Fragestellungen zu reagieren. Die FAQ stellen insofern kein BMF-Schreiben im herkömmlichen Sinne dar. Vielmehr kommen Bund und Land überein, wie mit einzelnen Problemstellungen umzugehen ist. Da es sich bei den FAQ nicht um ein BMF-Schreiben handelt, ist die Finanzverwaltung nicht an diese Weisungen gebunden. Zu entscheiden haben demnach im Einzelfall die Finanzämter.