Begriff

Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten eines Arbeitnehmers für das Fitnessstudio, handelt es sich hierbei grundsätzlich um steuerpflichtigen Arbeitslohn bzw. beitragspflichtiges Arbeitsentgelt i. S. d. Sozialversicherung.

Im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsvorsorge kann der Arbeitgeber Kosten zur Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung der Gesundheit des Arbeitnehmers bis zu einem Freibetrag von 600 EUR jährlich steuer- und beitragsfrei erstatten.

Steuerbefreit sind nur spezielle Angebote im Rahmen der Gesundheitsförderung, die im "Leitfaden Prävention" gem. §§ 20 und 20b SGB V erfasst sind, z. B. spezielle Rückenkurse und Yogakurse. Da die speziellen Präventionsmaßnahmen in den Fitnessstudios i. d. R. nicht gesondert in Rechnung gestellt werden, sind damit auch die monatlichen Beiträge insgesamt nicht steuerfrei.

Anwendbar ist die 50-EUR-Freigrenze (bis 2021: 44 EUR) für geringfügige Sachbezüge; allerdings nur, wenn der Arbeitgeber Vertragspartner des Fitnessstudios ist oder der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Vorfeld einen Gutschein über maximal 50 EUR für den Besuch des Fitnessstudios überreicht. Bei der Sachbezugsfreigrenze handelt es sich um eine monatliche Grenze, die alle Sachzuwendungen des jeweiligen Monats einschließt. Kein Sachbezug liegt vor, wenn der Arbeitnehmer Vertragspartner des Fitnessstudios ist und der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kosten erstattet.

Die unentgeltliche Bereitstellung eines Fitnessraums bzw. einer Betriebssportanlage durch den Arbeitgeber kann lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei behandelt werden. Hierbei ist das betriebliche Interesse des Arbeitgebers gegeben.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Lohnsteuerpflicht der Erstattung von Kosten für Fitnessstudios als Barlohn ergibt sich aus § 19 Abs. 1 EStG i. V. m. R 19.3 LStR. Die Steuerfreiheit im Rahmen der 50-EUR-Sachbezugsfreigrenze ergibt sich aus § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG. Die Steuerfreiheit von Gesundheitsförderungsleistungen bis zu 600 EUR pro Jahr und pro Arbeitnehmer ist in § 3 Nr. 34 EStG geregelt.

Sozialversicherung: Die Beitragspflicht der Übernahme der Kosten für ein Fitnessstudio ergibt sich aus dem Arbeitsentgeltbegriff des § 14 Abs. 1 SGB IV. Beitragsfreiheit besteht bei Steuerfreiheit nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV. Die Grundlagen der betrieblichen Gesundheitsförderung sind im "Leitfaden Prävention" des GKV-Spitzenverbands in der Fassung v. 10.12.2014 erläutert.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Fitnessstudio pflichtig pflichtig

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