Bundesländer verlangen Anpassung bei steuerfreier Corona-Prämie
Aus eigener Initiative gewährte Corona-Prämie für Pflegeberufe
Nach dem Regierungsentwurf eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes sollen vom Arbeitgeber aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen an in bestimmten Einrichtungen - insbesondere Krankenhäusern - tätige Arbeitnehmer gewährte Sonderleistungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise bis zu einem Betrag von 3.000 EUR steuerfrei gestellt (§ 3 Nr. 11b -neu- EStG) werden. Der begünstigte Auszahlungszeitraum soll vom 18.11.2021 bis zum 31.12.2022 laufen.
Auch eine von einem Arbeitgeber aus eigener Initiative gewährte Prämie müsse diesem Steuerprivileg unterfallen, heißt es in der Stellungnahme des Bundesrats . Der Gefahr einer uferlosen Ausweitung der Steuerfreiheit werde bereits damit begegnet, dass die Regelung in der Höhe begrenzt und befristet sei, erklären die Bundesländer. Die Bundesregierung will den Vorschlag prüfen. Die weitere Ausgestaltung der Regelung bleibe den Beratungen im Deutschen Bundestag vorbehalten.
Bestehende Regelung zu Corona-Sonderzahlungen anpassen
Auch die bestehende Regelung zu Corona-Sonderzahlungen nach § 3 Nr. 11a EStG für Zahlungen bis zum 31.3.2022 zum möchte der Bundesrat anpassen. Gerade die im Gesundheitswesen beschäftigte Arbeitnehmer in Krankenhäusern und Einrichtungen seien besonders großen Belastungen ausgesetzt. Durch bereits gewährte Sonderzahlungen im Gesundheitswesen nach § 3 Nr. 11a Satz 1 EStG sei der steuerfreie Betrag für einzelne Arbeitnehmer bereits ausgeschöpft.
Um auch weitere in der Zeit vom 18.11.2021 bis 31.3.2022 erfolgende steuerfreie Sonderzahlungen zu ermöglichen, soll der steuerfreie Betrag für diese Personengruppe auf 3.000 EUR verdoppelt werden. Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu.
Homeoffice-Pauschale
Außerdem verlangt der Bundesrat, die Homeoffice-Pauschale statt um ein Jahr zu verlängern dem Grunde als auch der Höhe nach insgesamt neu zu regeln. Auch nach der Corona-Krise sei damit zu rechnen, dass vermehrt dazu übergegangen werde, Arbeiten am heimischen Arbeitsplatz durchzuführen. Mit der vermehrten Nutzung des Homeoffice könnten die Wege zur Tätigkeitsstätte und zurück vermieden werden. Dem sei nicht nur aus umweltpolitischen Gründen, sondern im Hinblick auf die gewonnene Zeit für die Familie auch steuerlich Rechnung zu tragen. Auf dieser Basis solle eine dauerhafte Neuregelung erfolgen, die den neuen Formen der Arbeitsausübung gerecht werde und eine unkomplizierte steuerliche Absetzbarkeit von Kosten unabhängig vom Vorliegen eines abgetrennten Arbeitszimmers gewährleiste.
Die Bundesregierung wird der Prüfbitte entsprechen. Der Koalitionsvertrag der Regierungsfraktionen sehe vor, die steuerlichen Regelungen zum Homeoffice zu evaluieren. In diesem Kontext werde auch der vorliegende Antrag mit berücksichtigt werden. Das Ergebnis der Evaluierung bleibe abzuwarten.
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