Zusammenfassung
Erholungsbeihilfen sind Leistungen des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer und seiner Familie zweckgebunden für einen Erholungsurlaub oder eine Erholungskur zugewendet werden. Neben Barzuschüssen zu einer Urlaubsreise gehört auch die Unterbringung in Ferienheimen des Arbeitgebers zu den typischen Erholungsbeihilfen. Regelmäßig gehören Erholungsbeihilfen zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, der jedoch in begrenztem Umfang durch die Möglichkeit der Pauschalversteuerung steuerlich begünstigt ist.
Lohnsteuer: Die Zuordnung von Erholungsbeihilfen zum Arbeitslohn beruht auf § 19 EStG. Die Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % ist in § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG geregelt.
Sozialversicherung: § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV definiert das zur Beitragspflicht in der Sozialversicherung heranzuziehende Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung. § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SvEV legen fest, dass lohnsteuerfreie oder pauschal besteuerte Entgeltbestandteile, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, unter bestimmten Voraussetzungen kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt darstellen.
Entgelt
1 Steuer- und beitragsrechtliche Beurteilung
Erholungsbeihilfen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer und seine Familienangehörigen gehören grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn und sind auch als Arbeitsentgelt beitragspflichtig zur Sozialversicherung.[1]
Unterstützungen des Arbeitgebers sind kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt
Soweit Erholungsbeihilfen ausnahmsweise als Unterstützungen anzuerkennen sind, stellen sie kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt dar. Unterstützungen, die von privaten Arbeitgebern aus bestimmten Anlässen an einzelne Arbeitnehmer gezahlt werden (z. B. in Krankheits- oder Unglücksfällen) sind steuerfreie Zuschüsse, die demzufolge auch nicht beitragspflichtig zur Sozialversicherung sind.[2]
2 Lohnsteuerpauschalierung mit 25 %
Steuerpflichtige Erholungsbeihilfen können pauschal mit 25 % versteuert werden[1], wenn die Beihilfen folgende Freigrenzen im Kalenderjahr nicht übersteigen:
- für den Arbeitnehmer 156 EUR,
- für den Ehe-/Lebenspartner 104 EUR und
- für jedes Kind 52 EUR.[2]
Vergleich der Erholungsbeihilfe mit Urlaubsgeld
Einem verheirateten Arbeitnehmer mit 2 Kindern kann der Arbeitgeber im Jahr 364 EUR (= 156 EUR + 104 EUR + 52 EUR + 52 EUR) als Erholungsbeihilfe auszahlen.
Durch die pauschale Versteuerung kommt der Betrag "brutto für netto" beim Arbeitnehmer an. Anders verhält es sich bei einer Zahlung von Urlaubsgeld. Hiervon werden dem Arbeitnehmer Lohnsteuer und Sozialversicherung abgezogen, somit kommt "netto" weniger beim Arbeitnehmer an.
Sind Ehegatten bei demselben Arbeitgeber beschäftigt, werden die Freigrenzen jeweils einzeln geprüft.[3]
Ehegatten sind bei demselben Arbeitgeber beschäftigt
Das Ehepaar A und B haben 2 Kinder und sind bei demselben Arbeitgeber beschäftigt. Wie hoch ist die pauschale Erholungsbeihilfe, die insgesamt an das Ehepaar augezahlt werden kann?
Ergebnis:
Erholungsbeihilfe | Arbeitnehmer A | Arbeitnehmer B |
für den Arbeitnehmer | 156 EUR | + 156 EUR |
für den Ehepartner | + 104 EUR | + 104 EUR |
für das 1. Kind | + 52 EUR | + 52 EUR |
für das 2. Kind | + 52 EUR | + 52 EUR |
Gesamt | 364 EUR | 364 EUR |
Der Arbeitgeber kann beiden Ehepartnern jeweils 364 EUR zahlen, die jeweils mit 25 % pauschaliert werden können.
Die Pauschalierung ist auch möglich, wenn der Arbeitnehmer keine Urlaubsreise durchführt, sondern seinen Urlaub zu Hause verbringt.
Nachweispflichten
Die zweckentsprechende Verwendung einer Erholungsbeihilfe gilt als erfüllt, wenn ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Gewährung der Erholungsbeihilfe und dem Urlaub des Arbeitnehmers besteht.[4] Die Finanzverwaltung wendet die wesentlich engere höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage des Nachweises der zweckentsprechenden Verwendung insoweit nicht an.[5]
Die Pauschalierung der Lohnsteuer ist auch bei Barlohnumwandlung zulässig. Für höhere Beihilfen kann der Arbeitgeber die Pauschalierung mit einem besonderen betriebsindividuellen Pauschsteuersatz beim Betriebsstättenfinanzamt beantragen.[6]
Sozialversicherungsrechtliche Folgen der Pauschalbesteuerung
In sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht hat die Pauschalbesteuerung zur Folge, dass die Erholungsbeihilfe kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt darstellt und auch nicht beitragspflichtig ist.[7]
Entscheidend für die Beitragsfreiheit ist allerdings, dass die Erholungsbeihilfe vom Arbeitgeber mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum tatsächlich pauschal besteuert wird.[8] Für die Beitragsfreiheit kommt es auf die tatsächliche Erhebung der Pauschalsteuer an. Eine nachträglich durchgeführte Pauschalbesteuerung führt somit nicht dazu, dass für steuer- und beitragspflicht...
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