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Dienstwagen: Weiternutzung während der Elternzeit bzw. des Mutterschafts- oder Krankengeldbezugs

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Zusammenfassung

 
Überblick

Häufig dürfen Arbeitnehmer ihren Dienstwagen während des Kranken- und Mutterschaftsgeldbezugs oder in der Elternzeit behalten und weiter nutzen. Aber: Wie wirkt sich dies auf den Anspruch und/oder den Bezug der Sozialleistung aus? Was muss lohnsteuer- und beitragsrechtlich berücksichtigt werden? Sind Sozialversicherungsmeldungen notwendig?

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die lohnsteuerrechtliche Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer ist in § 8 Abs. 2 Sätze 2-5 EStG sowie R 8.1 Abs. 9-10 LStR geregelt. Zu Zweifelsfragen gibt es ergänzend das BMF-Schreiben v. 3.3.2022, IV C 5 - S 2334/21/10004 :001, BStBl 2022 I S. 232.

Sozialversicherung: Der geldwerte Vorteil aus einer Dienstwagenüberlassung ist als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SvEV beitragsfrei. Wird der Dienstwagen neben dem Bezug von Kranken- und Elterngeld beibehalten, besteht Beitragspflicht, wenn der SV-Freibetrag nach § 23c Abs. 1 SGB IV überschritten wird.

Lohnsteuer

1 Geldwerter Vorteil für private Nutzung

Darf der Arbeitnehmer einen Dienstwagen während der Elternzeit oder des Krankengeldbezugs weiterhin unentgeltlich privat nutzen, handelt es sich hierbei um einen geldwerten Vorteil, der zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt. Bezieht in dieser Zeit der Arbeitnehmer keinen weiteren steuerpflichtigen Arbeitslohn, ist es möglich, dass – je nach Bruttolistenpreis des Fahrzeugs und Steuerklasse des Arbeitnehmers – keine Lohnsteuer anfällt.

Sollte jedoch Lohnsteuer anfallen, entsteht ein Forderungsanspruch gegenüber dem Arbeitnehmer.

 
Hinweis

Abgrenzung zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung

Bei Beginn oder Beendigung des Krankengeldbezugs oder der Elternzeit im Laufe des Monats (wenn das Dienstverhältnis weiter bestehen bleibt), entsteht hier – anders als in der S...

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