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Praxis-Beispiele: Rentnerbeschäftigung

Stefan Seitz, Carola Hausen
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1 Altersvollrentenbezug nach Vollendung der Regelaltersgrenze, Beschäftigungsbeginn ab 2026

 

Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer bezieht eine Altersvollrente nach Vollendung der Regelaltersgrenze und nimmt zum 1.7.2026 eine mehr als geringfügige Beschäftigung auf.

Wie ist die Beschäftigung versicherungs-, melde- und steuerrechtlich zu behandeln?

Ergebnis

Der Arbeitnehmer ist aufgrund der Beschäftigung in der Kranken- und Pflegeversicherung versicherungspflichtig.

Durch den Bezug der Altersvollrente besteht in der Krankenversicherung kein Anspruch auf Krankengeld. Der ermäßigte Beitragssatz ist anzuwenden und die Beitragsgruppe 3 anzugeben.

In der Renten- und Arbeitslosenversicherung ist die Beschäftigung für den Arbeitnehmer versicherungsfrei. Jedoch ist in der Renten- und Arbeitslosenversicherung der Arbeitgeberanteil zu zahlen.

Der Arbeitgeber hat eine Anmeldung zum 1.7.2026 mit Personengruppenschlüssel 119 und dem Beitragsgruppenschlüssel 3321 zu erstellen.

Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit trotz Erreichens der Regelaltersgrenze, auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung zu verzichten. Die Erklärung ist schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber abzugeben und von diesem zu den Entgeltunterlagen zu nehmen. In diesem Fall wäre eine Anmeldung zum 1.7.2026 mit Personengruppenschlüssel 120 und dem Beitragsgruppenschlüssel 3121 zu erstellen.

Lohnsteuerliche Beurteilung

Die Versteuerung hat nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) zu erfolgen. Seit dem 1.1.2026 wird ein monatlicher Steuerfreibetrag gem. § 3 Nr. 21 EStG i. d. F. des Aktivrentengesetzes i. H. v. 2.000 EUR berücksichtigt. Bei Arbeitnehmern, die vor Beginn des Kalenderjahres das 64. Lebensjahr vollendet haben, ist der Altersentlastungsbetrag zu berücksichtigen. Der Altersentlastungsbetrag ist vor Anwendung der Lohnsteuertabelle vom Arbeitslohn abzuziehen. Zusätzlich ist zu beachten, dass sich aufgrund de...

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