Sachverhalt
Zwischen einem 100-prozentigen Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH und der GmbH als Arbeitgeber besteht folgende Vereinbarung:
- Gehalt des Geschäftsführers: 4.000 EUR monatlich,
- Zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung: 50 % der monatlich zu zahlenden Versicherungsprämie (private Krankenversicherung 280 EUR, Pflegeversicherung 40 EUR), Basisschutz private Kranken- und Pflegeversicherung 200 EUR.
In den ELStAM des Geschäftsführers ist die Steuerklasse I, kein Kinderfreibetrag und Kirchensteuerpflicht (9 %) eingetragen.
Was ist bei der Entgeltabrechnung zu beachten?
Ergebnis
Die Einstufung des GmbH-Geschäftsführers als Arbeitnehmer ist in den verschiedenen Rechtsgebieten nicht einheitlich geregelt.
- Arbeitsrechtlich gilt der Gesellschafter-Geschäftsführer nicht als Arbeitnehmer.
- Steuerrechtlich gilt der GmbH-Geschäftsführer immer als Arbeitnehmer, wenn ein Anstellungsvertrag vorliegt. Der Geschäftsführer erzielt Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.
- Sozialversicherungsrechtlich ist bei einem 100-prozentigen Gesellschafter keine Einstufung als Arbeitnehmer vorzunehmen. Er ist sozialversicherungsfrei in allen Zweigen. Es erfolgt keine Anmeldung zur Sozialversicherung. Der GmbH-Geschäftsführer kann sich unabhängig von der Höhe des Gehalts privat krankenversichern. Die Versicherungspflichtgrenzen sind nicht zu beachten.
Gehalt | 4.000,00 EUR | |
Zuschuss private Krankenversicherung (lohnsteuerpflichtig) | 140,00 EUR | |
Zuschuss private Pflegeversicherung (lohnsteuerpflichtig) | 20,00 EUR | |
Bruttoverdienst | 4.160,00 EUR | |
Lohnsteuer[1] | 831,75 EUR | |
Solidaritätszuschlag | 0,00 EUR | |
Kirchensteuer | 66,54 EUR | |
Gesamt | - 898,29 EUR | |
Sozialversicherungsbeiträge gesamt | - 0,00 EUR | |
Gesetzliches Netto = Auszahlungsbetrag | 3.261,71 EUR |
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