Beitragszuschuss zur PKV bei Kurzarbeit berechnen

Privat krankenversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen steuerfreien Beitragszuschuss zu ihrem Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag. Zur Berechnung der steuerfreien Zuschusshöhe gibt es neue Aussagen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung.

Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung der Arbeitnehmenden sind steuerfrei, soweit der Arbeitgeber dazu unter anderem nach sozialversicherungsrechtlichen
Vorschriften verpflichtet ist. Zu diesen Ausgaben gehört auch der Zuschuss des Arbeitgebers zum Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag. Da der Zuschuss zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt wird, führt diese Steuerfreiheit auch in der Sozialversicherung dazu, dass es sich nicht um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt handelt.

Höhe des Zuschusses zur privaten Krankenversicherung

Berechnungsgrundlage für den Beitragszuschuss sind die bei Versicherungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen. Davon werden die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes (2021: 7,3 Prozent) zuzüglich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes (2021: 0,65 Prozent), also insgesamt 7,95 Prozent, berechnet. Der Zuschuss beträgt jedoch höchstens die Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung zu zahlen hat.

Beitragszuschuss zur PKV: Besonderheit bei Kurzarbeit

Während der Kurzarbeit ist das beitragspflichtige tatsächliche Arbeitsentgelt (Kurzlohn) gemindert. Daneben sind Beiträge von dem fiktiven Entgelt, auch sogenannte Bruttoentgeltdifferenz, also 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Bruttoarbeitsentgelt bei normaler Beschäftigung und dem Kurzlohn, zu entrichten. Die Beiträge aus dem Kurzlohn trägt der Arbeitgeber allein. Entsprechend ist auch der Beitragszuschuss vom Arbeitgeber auf der Basis der vollen Beitragssätze (2021: 15,9 Prozent) für den Kurzlohn zu gewähren.

Überschreiten Kurzlohn und fiktives Entgelt zusammen die Beitragsbemessungsgrenze (2021: 4.837,50 Euro), wird das fiktive Entgelt entsprechend gekürzt.

Beitragszuschuss aus Fiktiventgelt vorrangig

Nach Auffassung des Bundesministeriums für Gesundheit ist zunächst der auf das Fiktiventgelt entfallende Beitragszuschuss zu ermitteln. Dieser ist gegebenenfalls auf die Höhe des (vollen) PKV-Beitrags zu begrenzen. Anschließend ist der auf das tatsächliche Arbeitsentgelt entfallende Beitragszuschuss, maximal in Höhe der Hälfte der Differenz von PKV-Beitrag und Beitragszuschuss für das Fiktiventgelt, zu berechnen. Dieser Auffassung haben sich die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung angeschlossen.

Beispiel: Berechnung des steuerfreien Beitragszuschusses zur PKV

Eine beschäftigte Person hat ohne Kurzarbeit ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 6.000 Euro (Soll-Entgelt). Während der Kurzarbeit beträgt das monatliche Arbeitsentgelt lediglich 2.000 Euro (Kurzlohn). Der monatliche Beitrag zur privaten Krankenversicherung beträgt 650 Euro (alternativ: 800 Euro) monatlich.

Ergebnis:

Arbeitgeberzuschuss aus dem fiktiven Entgelt: Die Differenz zwischen dem Soll-Entgelt und dem Kurzlohn beträgt 4.000 Euro. Berechnungsgrundlage für den Beitragszuschuss sind 3.200 Euro (80 Prozent von 4.000 Euro).

Das fiktive Arbeitsentgelt wird neben dem Kurzlohn nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Daher wird das fiktive Arbeitsentgelt für die Berechnung des Beitragszuschusses auf (4.837,50 Euro – 2.000 Euro =) 2.837,50 Euro gekürzt. Daraus ergibt sich ein Beitragszuschuss in Höhe von (2.837,50 Euro x 15,9 Prozent =) 451,16 Euro.

Arbeitgeberzuschuss zum Kurzlohn:

Auf der Basis des Kurzlohns beträgt der vom Arbeitgeber zu leistende Beitragszuschuss grundsätzlich (2.000 Euro x 7,95 Prozent =) 159 Euro. Unter Berücksichtigung des vom Arbeitgeber aus dem fiktiven Entgelt zu leistenden Beitragszuschusses verbleibt aber nur noch ein restlicher Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von (650,00 Euro – 451,16 Euro =) 198,84 Euro. Dieser Restbetrag wird paritätisch jeweils zur Hälfte von den Beschäftigten und vom Arbeitgeber getragen (jeweils 99,42 Euro). Der Zuschuss des Arbeitgebers zum Kurzlohn ist auf diesen Betrag begrenzt.

Insgesamt hat der Arbeitgeber also einen steuerfreien Beitragszuschuss in Höhe von (451,16 Euro + 99,42 Euro =) 550,58 Euro zu leisten. Die beschäftigte Person bleibt dann mit 99,42 Euro belastet.

Bei dem monatlichen Beitrag zur privaten Krankenversicherung in Höhe von 800 Euro beträgt der Zuschuss (451,16 Euro + 159,00 Euro =) 610,16 Euro. Die beschäftigte Person bleibt dann mit 189,84 Euro belastet.

Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung

Die Berechnung des Arbeitgeber-Zuschusses für die private Pflegepflichtversicherung erfolgt in derselben Weise wie die oben beschriebene Berechnung des Arbeitgeber-Zuschuss für die private Krankenversicherung.


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