Rückforderung KUG: Auswirkungen auf die SV-Beiträge

Bisher haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung die Auffassung vertreten, dass die Versicherungs- und Beitragspflicht aufgrund eines Kurzarbeitergeldbezuges im Falle einer Rückforderung des Kurzarbeitergeldes nach vorausgegangener vorläufiger Bewilligung erhalten bleibt. Für Entgeltabrechnungszeiträume ab Januar 2023 wird daran nicht mehr festgehalten.

Während der Kurzarbeit gelten die beitragsrechtlichen Regelungen zum erzielten Arbeitsentgelt unverändert. Zusätzlich sind Beiträge von 80 Prozent des ausgefallenen Arbeitsentgelts zu berechnen. Diese Beiträge sind nur für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zu entrichten und werden vom Arbeitgeber allein getragen. Die Beiträge aus dem fiktiven Arbeitsentgelt werden dem Arbeitgeber von der Agentur für Arbeit auf Antrag erstattet.

Rechtsauffassung bis zum 31. Dezember 2022 

Fordert die Agentur für Arbeit das zuvor vorläufig erstattete Kurzarbeitergeld und die darauf entfallenen Sozialversicherungsbeiträge zurück, wurde bisher die Auffassung vertreten, dass die zuvor vorgenommene Beitragsberechnung aus dem Fiktiventgelt grundsätzlich unberührt bleibt. Dies galt entsprechend für ggf. neben dem Kurzarbeitergeld geleistete beitragsfreie Aufstockungsbeträge zum Kurzarbeitergeld. 

Nach neuerlicher Bewertung der Sach- und Rechtslage, in die auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eingebunden war, halten die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung an dieser Auffassung nicht weiter fest. Soweit Arbeitgeber hiernach verfahren haben, wird dieses Vorgehen für Entgeltabrechnungszeiträume bis Dezember 2022 allerdings nicht beanstandet.

Entgeltabrechnungszeiträume ab Januar 2023 

Wird im Rahmen einer Prüfung der Gewährung von Kurzarbeitergeld festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld für Entgeltabrechnungszeiträume ab Januar 2023 nicht vorgelegen haben, hat der Arbeitgeber – neben der Rückzahlung etwaiger Kurzarbeitergeldleistungen – die notwendigen beitragsrechtlichen Korrekturen vorzunehmen. 

Dies betrifft alle Sachverhalte, sowohl mit vollständiger Rückforderung der Leistung als auch bei nur teilweise Leistungsrückforderung (z. B. bei fehlerhaftem Ansatz der Ausfallstunden). Die zuvor ermittelten Beiträge nach fiktiven beitragspflichtigen Einnahmen sind entsprechend der Rückforderung zu korrigieren. Ferner sind ggf. bisher nicht entrichtete Beiträge zur Arbeitslosenversicherung nachzuentrichten. Dies gilt für gegebenenfalls neben dem vermeintlichen Kurzarbeitergeld geleistete beitragsfreie Aufstockungsbeträge zum Kurzarbeitergeld entsprechend. 

Ob und in welcher Höhe (wieder) ein Anspruch auf Arbeitsentgelt für die aufgrund der Kurzarbeit ausgefallene Arbeitszeit entsteht, ist jeweils im Einzelfall nach den arbeitsvertraglichen Regelungen durch den Arbeitgeber zu beurteilen. Anhand des vom Arbeitnehmer zu beanspruchenden Arbeitsentgelts hat der Arbeitgeber rückwirkend die entsprechenden beitragsrechtlichen Korrekturen für den Zeitraum der Kurzarbeit, frühestens ab dem 1. Januar 2023, zu veranlassen. 

Beitragsabzug beim Arbeitnehmer kaum möglich

Eine Beteiligung des Arbeitnehmers an den nachzuzahlenden Beiträgen ist regelmäßig nur bei den nächsten drei Entgeltabrechnungen möglich. Sofern ein Beitragsabzug beim Arbeitnehmer deswegen nicht möglich ist, trägt der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge allein.
 

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