Was bei Rückforderungen von KUG auf Arbeitgeber zukommt
Kurzarbeitergeld wird gezahlt, wenn es zu einem erheblichen Arbeitsausfall mit entsprechenden Einbußen an Arbeitsentgelt kommt. Daneben sind vom Betrieb und von den Arbeitnehmenden weitere Voraussetzungen zu erfüllen. (Mehr zu den Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld und den Entwicklungen während der Coronapandemie lesen Sie in diesem Beitrag). Schließlich ist der (zukünftige) Arbeitsausfall vorausschauend durch den Arbeitgeber schriftlich oder online bei der Bundesagentur für Arbeit anzuzeigen. Dort werden entsprechende Formulare bereitgestellt.
Verfahren zum Kurzarbeitergeld: Anerkennungsbescheid, Antrag, Leistungsbescheid, Zahlung
Mit der Anzeige versichert der Arbeitgeber, dass wirtschaftliche Gründe den Arbeitsausfall verursacht haben. Der Betriebsrat muss dem zustimmen. Die Arbeitsagentur erteilt nach Eingang der Anzeige einen Bescheid darüber, ob aufgrund der vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt und die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind (Anerkennungsbescheid). Arbeitgeber und Arbeitnehmende können damit sicher davon ausgehen, einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld zu haben.
Aufgrund des Anerkennungsbescheids beantragt der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld und erhält darüber einen vorläufigen Leistungsbescheid der Arbeitsagentur. Der Arbeitgeber berechnet das Kurzarbeitergeld und zahlt es an seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus. Er tritt damit in Vorleistung und erhält anschließend eine Erstattung durch die Arbeitsagentur. Das Kurzarbeitergeld ist für Arbeitnehmende als Sozialleistung steuerfrei. Es unterliegt allerdings dem Progressionsvorbehalt.
Rückforderung von Kurzarbeitergeld
Die Arbeitsagentur prüft innerhalb von sieben Monaten nach dem Leistungszeitraum abschließend das vom Arbeitgeber ausgezahlte Kurzarbeitergeld. Sie kann dazu die Lohn- und Arbeitszeitunterlagen einsehen (z. B. im Betrieb, in eigenen Räumen oder beim Steuerberater). Über das Ergebnis der Prüfung wird ein abschließender Leistungsbescheid erteilt, durch den gegebenenfalls zu Unrecht gezahltes Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber zurückgefordert wird.
In diesen Fällen ist die Entgeltabrechnung zu berichtigen. Aus dem lohnsteuerfreien Kurzarbeitergeld wird nachträglich lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn, dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin droht somit eine Steuernachzahlung. Zudem hat die Rückforderung von Kurzarbeitergeld Auswirkungen auf das Beitragsrecht der Sozialversicherung (mehr dazu lesen Sie in diesem Beitrag).
Kurzarbeitergeld: Aufhebung des Anerkennungsbescheides
Neben der Rückforderung unrechtmäßig gezahlten Kurzarbeitergeldes aufgrund eines abschließenden Leistungsbescheides sind auch Sachverhalte denkbar, in denen die Arbeitsagentur den Anerkennungsbescheid aufhebt und Leistungen zurückfordert. Der Anerkennungsbescheid wird rückwirkend aufgehoben, wenn sich nach seinem Erlass die Verhältnisse ändern (z. B. wegen einer Betriebsschließung). Darauf beruhende Leistungsbescheide werden ebenfalls aufgehoben und Leistungen vom Arbeitgeber zurückgefordert.
Erweist sich ein Anerkennungsbescheid bereits anfänglich als fehlerhaft, darf er trotzdem nicht zurückgenommen werden, wenn der Arbeitgeber auf den Bestand des Bescheides vertraut. Er genießt Vertrauensschutz. Das gilt unter anderem, wenn die Leistungen bereits an die Arbeitnehmenden ausgezahlt wurden.
Der Arbeitgeber kann sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen, wenn er "bösgläubig" gehandelt und bei seiner Anzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben gemacht hat. Die Arbeitsagentur ist in diesen Fällen verpflichtet, den Anerkennungsbescheid rückwirkend aufzuheben. Zusätzlich wird geprüft, ob der Arbeitgeber ordnungswidrig gehandelt oder sich vielleicht strafbar gemacht hat. Dann droht ein Bußgeld oder eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft. Davon können auch Arbeitnehmende betroffen sein, die z. B. durch Beihilfe strafbar gehandelt haben.
Bundesagentur für Arbeit hat Beweispflicht
Von der Anzeige des Arbeitgebers bis zu Rückforderung ergeben sich mehrere Verfahren, die jeweils durch einen Bescheid der Bundesagentur für Arbeit abgeschlossen werden. Adressat ist der Arbeitgeber, der Rechtsschutz beanspruchen und Klage erheben kann. Wird Kurzarbeitergeld zurückgefordert, ist die Arbeitsagentur beweispflichtig. Der Arbeitgeber hat allerdings mitzuwirken, indem er Auskünfte erteilt oder Unterlagen vorlegt.
Das könnte Sie auch interessieren:
Erneuter Anspruch auf Kurzarbeitergeld für Leiharbeitnehmende
Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge beim Kurzarbeitergeld
-
Neue Grenzen bei Minijobs und Midijobs zum 1. Januar 2026
6.855
-
Geschenke an Mitarbeitende und Geschäftsfreunde
6.6861
-
Elektrofahrzeuge: Aufladen im Betrieb und zuhause
5.54342
-
Für Betriebsveranstaltungen gilt ein Freibetrag von 110 Euro
5.055
-
Steuerliche Förderung bei Elektro- und Hybridfahrzeugen
4.931
-
Was passiert bei Überschreiten der Minijob-Grenze?
4.169
-
Neue Entfernungspauschale ab 2026: Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung
4.024
-
Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmende bis zu 60 Euro steuerfrei
3.365
-
Geschenke: Lohnsteuerpauschalierung nach § 37b EStG
2.919
-
Aktuelle Rechtslage bei Sachbezügen
2.34014
-
Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld soll erneut verlängert werden
03.12.2025
-
Geschenke und Aufmerksamkeiten: Grenze für Streuwerbeartikel
03.12.2025
-
Kleinere Geschenke als Sachbezug bis zu 50 Euro steuerfrei
03.12.2025
-
Geschenke: Lohnsteuerpauschalierung nach § 37b EStG
03.12.2025
-
Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmende bis zu 60 Euro steuerfrei
03.12.2025
-
Aktivrente, ELStAM und Geringfügigkeit: 2026 wird für HR sportlich
03.12.2025
-
Fristende für Initialabruf beim DaBPV
27.11.2025
-
Änderung beim Nachweis der Elterneigenschaft in der Pflegeversicherung
27.11.2025
-
Änderungen bei Lohnsteuertabellen und Programmablaufplänen für 2026
26.11.20252
-
Elektrofahrzeuge: Aufladen im Betrieb und zuhause
24.11.202542
Franz Müller
Thu Nov 10 16:58:15 CET 2022 Thu Nov 10 16:58:15 CET 2022
Die von Ihnen hier dargestellte Meinung, hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Auswirkung bei Rückforderungen von Kurzarbeitergeld (verlinkt auf einen Artikel im August 2021) entspricht nicht (mehr) der aktuellen Weisungslage
Philipp Walter
Fri Nov 11 07:34:55 CET 2022 Fri Nov 11 07:34:55 CET 2022
Guten Tag Herr Müller,
besten Dank für Ihren Kommentar und den Hinweis. Wir werden den verlinkten Artikel prüfen und entsprechend anpassen.
Beste Grüße aus Freiburg!
Haufe Online-Redaktion Personal