Kurzarbeit

Das Risiko eines Arbeitsausfalls trägt grundsätzlich der Arbeitgeber – auch während der Corona-Krise. Gerät ein Betrieb in wirtschaftliche Schieflage, können Kurzarbeit und das Kurzarbeitergeld der Bundesagentur für Arbeit Beschäftigung sichern.
Definition von Kurzarbeit
Konjunkturelle Kurzarbeit setzen Arbeitgeber vor allem dann ein, wenn Mitarbeiter aufgrund der wirtschaftlichen Situation unterbeschäftigt sind, aber nicht entlassen werden sollen. Auch wenn ein Unternehmen aufgrund einer Pandemie, wie beispielsweise der aktuellen COVID-19-Pandemie, unter Umsatzeinbußen leidet, können die Beschäftigten Kurzarbeitergeld der Bundesagentur für Arbeit (BA) erhalten.
Im Rahmen der Kurzarbeit kann die Arbeitszeit der betroffenen Mitarbeiter bis auf "Null" reduziert werden. Die Beschäftigten arbeiten vorübergehend weniger und erhalten im Gegenzug ein entsprechend reduziertes Entgelt, genannt Kurzlohn. Diesen Kurzlohn zahlt der Arbeitgeber weiter. Einen Teil der Einbußen für die Mitarbeiter fängt die Bundesagentur für Arbeit (BA) durch das Kurzarbeitergeld auf. Das Kurzarbeitergeld berechnet der Arbeitgeber und zahlt es anschließend zunächst ebenfalls an die Beschäftigten aus. Anschließend erfolgt auf Antrag eine Erstattung durch die BA. Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mindestens ein Kind haben, erhalten 67 Prozent des ausgefallenen Nettolohns.
Die gesetzliche Bezugsfrist für konjunkturelles Kurzarbeitergeld beträgt zwölf Monate. Der Bezug beginnt mit dem ersten Kalendermonat, für den in einem Betrieb Kurzarbeitergeld gezahlt wird, und gilt einheitlich für alle in einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer.
Voraussetzungen für Kurzarbeit
Kurzarbeitergeld erhält ein Unternehmen nach § 95 SGB III nur, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt. Konkret müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
1. Die Arbeitszeit wird reduziert, das heißt der Arbeitgeber muss eine Vereinbarung mit der Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) oder – falls kein Betriebsrat vorhanden ist – mit jedem einzelnen Beschäftigten über die Reduzierung der Arbeitszeit treffen.
2. Ursache für die Kurzarbeit ist ein erheblicher Arbeitsausfall. Erheblich ist der Arbeitsausfall, wenn im jeweiligen Kalendermonat mindestens ein Drittel der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer (ausschließlich Auszubildende) von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist.
3. Der Arbeitsausfall muss auf bestimmten gesetzlich anerkannten Ursachen beruhen. Dazu zählen:
a. Wirtschaftliche Ursachen (wirtschaftliche Krise), wie konjunkturell bedingter Auftragsmangel oder betriebliche Strukturveränderungen, die durch die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung verursacht wurden.
b. Unabwendbare Ereignisse, wie ungewöhnliche Witterungsverhältnisse, Überschwemmungen.
4. Der Arbeitsausfall muss unvermeidbar sein. Das bedeutet: Ihr Unternehmen hat vor Beginn und während des Arbeitsausfalls alles in seiner Macht Stehende zu tun, um den Arbeitsausfall zu vermindern oder zu beheben. Es muss beispielsweise zunächst Erholungsurlaub oder angespartes Arbeitszeitguthaben aufgebraucht werden.
5. Der Arbeitsausfall ist vorübergehend, das heißt es muss mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit innerhalb der Bezugsdauer wieder mit dem Übergang zur Vollarbeit gerechnet werden können
Modifizierte Voraussetzungen für die Zeit der Covid-19-Pandemie
Infolge der aktuellen Pandemie wurden die Zugangsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld gelockert. Alle Informationen zu den erleichterten Zugangsvoraussetzungen zum Kurzarbeitergelt erhalten Sie hier.
Für diese Mitarbeiter ist der Bezug von Kurzarbeitergeld möglich
Nicht alle Mitarbeiter können Kurzarbeitergeld erhalten und damit in Kurzarbeit gehen.
1. Versicherungspflichtige Beschäftigung, keine Minijobber
Kurzarbeitergeld erhalten nur Beschäftigte, die nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzen oder aufnehmen (auch im Anschluss an eine Ausbildung). Geringfügig Beschäftigte, versicherungsfreie Mitarbeiter, also kurzfristig beschäftigte Aushilfen und 450-Euro-Kräfte, sowie unständig Beschäftigte sind vom Bezug von Kurzarbeitergeld ausgeschlossen. Aushilfen können aber dann Kurzarbeitergeld beziehen, wenn Sie im Kalenderjahr mehr als 70 Arbeitstage beziehungsweise drei Monate kurzfristig beschäftigt arbeiten.
2. Fortbestand der Beschäftigung
Das Arbeitsverhältnis darf nicht bereits gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst sein. Kurzarbeitergeld soll ja gerade der Erhaltung eines Arbeitsplatzes dienen. Entscheidend ist dabei die Kündigung, nicht der Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung infolge der regelmäßig einzuhaltenden Kündigungsfrist. Die Bezugsberechtigung eines Mitarbeiters für Kurzarbeitergeld endet daher bereits mit dem Ausspruch einer Kündigung oder dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags. Während einer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bleibt der Anspruch auf Kurzarbeitergeld bestehen. Das gilt auch dann, wenn die Entgeltfortzahlung ausschließlich aufgrund des Arbeitsausfalls nicht gezahlt wird. Während des Bezuges von Krankengeld besteht der Anspruch allerdings nicht.
3. Keine Weiterbildungsmaßnahmen mit Leistung der BA
Keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben Arbeitnehmer während der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme mit Bezug von Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung oder Übergangsgeld, wenn diese Leistung nicht für eine neben der Beschäftigung durchgeführte Teilzeitmaßnahme gezahlt wird. Auch für Auszubildende ist Kurzarbeit grundsätzlich nicht vorgesehen. Ist sie unvermeidbar, muss der Arbeitgeber die Ausbildungsvergütung für sechs Wochen ungekürzt weiterzahlen.
4. Keine Sperre
Die Arbeitsagenturen versuchen, Arbeitnehmer in Kurzarbeit in andere Arbeitsverhältnisse, auch als Zweitarbeitsverhältnisse, zu vermitteln. Die Mitarbeiter müssen an den Vermittlungsbemühungen mitwirken. Nimmt ein Anspruchsberechtigter eine von der Arbeitsagentur angebotene zumutbare Beschäftigung nicht an oder tritt er sie nicht an, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, tritt – wie beim Bezug vom Arbeitslosengeld – eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen ein.
Kurzarbeit anmelden und Kurzarbeitergeld beantragen
Arbeitgeber müssen zunächst die Kurzarbeit bei der BA anzeigen. Anschließend erfolgen die Berechnung und Auszahlung des Kurzarbeitergeldes an die Mitarbeiter. Schließlich hat der Arbeitgeber alle Unterlagen an die BA zu senden, die diese für die Entscheidung über den Bezug des Kurzarbeitergeldes benötigt, und stellt den Antrag auf Kurzarbeitergeld. Der Agentur für Arbeit sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld glaubhaft zu machen. Alle sonstigen Anspruchsvoraussetzungen (Versicherungspflicht der Mitarbeiter) muss der Arbeitgeber nachweisen und zur Prüfung der Voraussetzungen die notwendigen Unterlagen vorlegen.
Wichtig: Die von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeiter müssen dem Arbeitgeber den Empfang des Kurzarbeitergeldes per Quittung bestätigen. Die Abrechnungsliste enthält eine entsprechende Anlage. Diese Bestätigungen muss der Arbeitgeber seinem Antrag beilegen. Die Agentur für Arbeit kann allerdings auf diese Quittungen verzichten, wenn der Arbeitgeber zusammen mit dem Leistungsantrag einen entsprechenden Antrag stellt. Der Betriebsinhaber oder ein Vertreter müssen bestätigen, dass die eingetragenen Kurzarbeitergeld-Beträge an die Mitarbeiter ordnungsgemäß ausgezahlt wurden.
Anzeige und Antrag sind entweder vom Arbeitgeber oder vom Betriebsrat einzureichen. Für die zunächst einzureichende Anzeige über den Arbeitsausfall sowie auch für den Antrag auf Kurzarbeitergeld sind die Vordrucke der BA verpflichtend. Die Anzeige aufgrund von wirtschaftlichen Gründen muss in dem Kalendermonat bei der Agentur für Arbeit eingehen, in dem die Kurzarbeit beginnt. Bei einem unabwendbaren Ereignis muss die Anzeige unverzüglich eingereicht werden. Der Zeitpunkt der Anzeige ist wichtig. Die BA erstattet Unternehmen das Kurzarbeitergeld frühestens von dem Kalendermonat an, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall dort eingegangen ist (§ 99 Abs. 2 SGB III). Das gilt auch dann, wenn Kurzarbeit aus einem entschuldbaren Grund nicht rechtzeitig angezeigt wurde.
Auch ein elektronischer Antrag für Kurzarbeit ist möglich
Es besteht die Möglichkeit, Kurzarbeitergeld elektronisch zu beantragen und die Anzeige für Kurzarbeit elektronisch zu erstatten. In diesem Fall kann der Arbeitgeber von den – ansonsten nötigen – wiederholten Stellungnahmen des Betriebsrates bei monatlichen Leistungsanträgen absehen. Dafür muss bei der Anzeige oder beim ersten Leistungsantrag die Betriebsvertretung erklären, dass sie dem Antrag der Leistungen in dem Rahmen zustimmt, der durch die Betriebsvereinbarung festgelegt ist.
Wichtig: Aufgrund eines hohen Antragsaufkommens bittet die BA Arbeitgeber, vor allem das Online-Angebot zu nutzen. Um die eingehenden Anträge schnell und umfassend bearbeiten zu können, hat die BA ihre Organisation kurzfristig umgebaut. Die Teams, die Kurzarbeit abrechnen, wurden in einem ersten Schritt von rund 800 auf etwa 4.500 Personen verstärkt.