Die verschiedenen Arten des Kurzarbeitergeldes

Die Gründe, warum ein Unternehmen in eine finanzielle Schieflage geraten kann und dadurch die Arbeitsplätze von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen gefährdet sein können, sind vielfältig. Um sowohl Arbeitgeber als auch Beschäftigte vor möglichen negativen Auswirkungen zu schützen, gibt es das Kurzarbeitergeld. Die vom Gesetzgeber geschaffenen Varianten tragen den Besonderheiten der möglichen Risiken der Kurzarbeit Rechnung. 

Eine Unterscheidung der verschiedenen Ausgestaltungen ist wichtig, weil der anspruchsberechtigte Personenkreis sowie die Anspruchsvoraussetzungen dementsprechend abweichend können.

Konjunkturelles Kurzarbeitergeld

Konjunktur-Kurzarbeitergeld ist die Kernleistung des Kurzarbeitergeldsystems der Arbeitslosenversicherung. Die Entgeltersatzleistung soll zum einen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vor Kündigungen wegen konjunkturell bedingten Auftragsflauten bewahren. Zum anderen sorgt es dafür, dass Arbeitgeber sich nicht nach jeder Krise neues Personal suchen müssen. Finanziert wird das Kurzarbeitergeld durch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.

Anspruchsvoraussetzungen:

Um Konjunktur-Kurzarbeitergeld in Anspruch nehmen zu können, müssen neben einem erheblichen Arbeitsausfall mit Entgeltausfall persönliche und betriebliche Voraussetzungen erfüllt sein (§§ 95 SGB III ff.). Die betrieblichen Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn in dem Betrieb mindestens eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beschäftigt ist. Damit die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind, muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegen, welches nicht bereits gekündigt oder aufgelöst ist. Außerdem dürfen der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin nicht vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen sein. Vertiefende Infos dazu finden Sie hier

Saison-Kurzarbeitergeld für saisonal abhängige Branchen

Das Saison-Kurzarbeitergeld ist ein arbeitsmarktpolitisches Instrument, das insbesondere in Branchen mit saisonalen Schwankungen eingesetzt wird, um den Beschäftigten in Zeiten geringer Auftragslage finanzielle Unterstützung zu gewähren. Die Entgeltersatzleistung wird bei Arbeitsausfällen in der Schlechtwetterzeit vom 1. Dezember bis 31. März gezahlt und stellt die Kernleistung des Winterbauförderungs-Systems dar.

Anspruchsvoraussetzungen:

In besagtem Zeitraum haben Beschäftigte Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld, wenn sie in einem Betrieb des 

  • Bauhauptgewerbes oder
  • Baunebengewerbes (Dachdeckerhandwerk, Garten- und Landschaftsbau, Gerüstbauerhandwerk)

tätig sind.

Zusätzlich muss ein erheblicher unvermeidbarer und vorübergehender Arbeitsausfall vorliegen, der auf Witterungsbedingungen beruht oder die Folge eines unabwendbaren Ereignisses ist. Ebenso wie beim konjunkturellen Kurzarbeitergeld muss eine ungekündigte Beschäftigung bestehen, für die auch kein Aufhebungsvertrag geschlossen wurde.

Saison-Kurzarbeitergeld darf vom Arbeitgeber außerdem nur dann beantragt werden, wenn die Beschäftigten keine andere Arbeit im Betrieb übernehmen können und Urlaubstage und Arbeitszeitguthaben bereits eingesetzt wurden.

Vorrang des Saison-Kurzarbeitergeldes:

Während der Schlechtwetterzeit hat der Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld in den entsprechenden Betrieben Vorrang vor dem Bezug von Konjunktur-Kurzarbeitergeld, selbst wenn der Arbeitsausfall konjunkturelle Gründe hat. Zwischen Dezember und April kann daher in den saisonal abhängigen Branchen ausschließlich das einschlägige Kurzarbeitergeld in Anspruch genommen werden.

Transfer-Kurzarbeitergeld 

Das Transfer-Kurzarbeitergeld ist eine Sonderform des Kurzarbeitergeldes. Es wird gewährt, wenn ein Unternehmen betriebliche Restrukturierungen mit einhergehendem dauerhaften Personalabbau vornehmen muss. Die Leistung dient nicht dem Erhalt von Arbeitsplätzen, sondern primär dem Transfer in ein neues Arbeitsverhältnis. Beschäftigte treten dazu in ein befristetes Anschluss-Arbeitsverhältnis bei einer Transfergesellschaft ein. Damit soll eine übergangsweise Beschäftigung erreicht und Massenentlassungen vermieden werden. 

Transfer-Kurzarbeitergeld zur Unterstützung von Weiterbildungen

Für Beschäftigte mit Anspruch auf Transfer-Kurzarbeitergeld gelten besondere Regelungen hinsichtlich der Förderung von beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen. Durch möglichst früh einsetzende Weiterbildungen, soll der Übergang in ein neues Arbeitsverhältnis erleichtert werden. Dazu übernimmt die Agentur für Arbeit bis zu 50 Prozent der Lehrgangskosten und die volle Höhe von Weiterbildungskosten, etwa Fahrtkosten oder Kosten für Unterkunft und Verpflegung. 

Dazu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • die Agentur für Arbeit muss die Betroffenen von Beginn der Maßnahme an beraten haben
  • die Träger der Weiterbildungsmaßnahme sowie die Maßnahme müssen für die Förderung zugelassen sein
  • der Arbeitgeber hat 50 Prozent der Lehrgangkosten zu tragen. 
Schlagworte zum Thema:  Kurzarbeitergeld, Kurzarbeit