Arbeitsrechtliche Aspekte bei Kurzarbeit

Kurzarbeit ist für Unternehmen das Mittel der Wahl, wenn Mitarbeitende aufgrund der wirtschaftlichen Situation unterbeschäftigt sind, aber nicht entlassen werden sollen. Sie kann durch entsprechende Vereinbarungen zur Reduzierung der Arbeitszeit im Betrieb sehr kurzfristig eingeführt werden. Was sind die Voraussetzungen?

Unter Kurzarbeit versteht man die vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit. Sie muss sich nicht auf den gesamten Betrieb erstrecken, sondern kann auch nur eine Betriebsabteilung betreffen. Kurzarbeit kann eingeführt werden, um bei einem vorübergehenden Arbeitsausfall die personellen Kapazitäten zu reduzieren, ohne betriebsbedingte Kündigungen auszusprechen. 

Anordnung von Kurzarbeit

Arbeitgeber können Kurzarbeit nicht einseitig anordnen. Die Einführung von Kurzarbeit im Betrieb ist damit nur zulässig, wenn dies in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung geregelt ist oder die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer zustimmt. Die Einführung von Kurzarbeit unterliegt grundsätzlich der Mitbestimmung des Betriebsrats.

Kurzarbeit und Überstunden

Die Anordnung von Überstunden in der Kurzarbeit ist grundsätzlich unzulässig. Werden während der Kurzarbeit Überstunden angeordnet kann dies ein Indiz dafür sein, dass der Arbeitsausfall vermeidbar ist. Bei vermeidbarem Arbeitsausfall besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Alle Fristen zur Kurzarbeit

Möchte der Arbeitgeber Kurzarbeit einführen, muss er sowohl gegenüber den Mitarbeitenden als auch dem Betriebsrat die einschlägigen arbeitsrechtlichen Regelungen und Abläufe beachten. Dazu gehört es auch, bestimmte Fristen im Blick zu haben.

So muss der Betriebsrat rechtzeitig informiert werden und in der Folge müssen die vorgesehenen Beratungs- und Mitbestimmungsrechte eingehalten werden. Auch die Belegschaft muss vorab, etwa in einer Betriebsversammlung, über die geplanten Maßnahmen unterrichtet werden. Hier ist darauf zu achten, dass Tarifverträge sogenannte Kurzarbeitsklauseln mit Ankündigungsfristen enthalten können, innerhalb derer der Arbeitgeber die Mitarbeitenden informieren muss.

Eine ordnungsgemäße Anzeige bei der Agentur für Arbeit unter Verwendung der amtlichen Formblätter ist Voraussetzung für die Gewährung von Kurzarbeitergeld sowie den Sonderformen Transfer-Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld. Über den Antrag auf Kurzarbeit muss die Agentur für Arbeit "unverzüglich" entscheiden, wobei das Gesetz keine genauen Fristen vorsieht.

Urlaub, Krankheit und Kündigung während Kurzarbeit

Urlaub können Arbeitnehmende unproblematisch auch während der Kurzarbeit nehmen. Das Urlaubsentgelt ist vom Arbeitgeber in der üblichen Höhe zu gewähren. Bei der Berechnung des Jahresurlaubs darf es berücksichtigt werden, wenn Arbeitstage aufgrund von Kurzarbeit "Null" vollständig ausfallen. Der Urlaubsanspruch kann deswegen anteilig gekürzt werden. (Mehr dazu lesen Sie hier: Arbeitgeber dürfen Urlaub bei "Kurzarbeit Null" anteilig kürzen).

Werden Beschäftigte während des Zeitraums der Kurzarbeit krank, haben sie grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe des "Kurzlohns". Hierbei ist aber zu unterscheiden, ob die Arbeitsunfähigkeit vor oder während des Bezuges von Kurzarbeitergeld eingetreten ist. (Lesen Sie hier mehr: Das gilt bei gleichzeitiger Kurzarbeit und Arbeitsunfähigkeit).

Voraussetzung für die Einführung von Kurzarbeit ist die Annahme, dass in absehbarer Zeit wieder ausreichend Arbeit vorhanden ist. Solange mit Kurzarbeit ein vorübergehender Auftragsmangel überbrückt werden kann, sind betriebsbedingte Kündigungen also unverhältnismäßig und damit unwirksam. Erst, wenn sich die Situation gegenüber der Anzeige der Kurzarbeit noch einmal verschlechtert hat und der Arbeitgeber nunmehr von einem dauerhaften Wegfall des Arbeitsplatzes ausgeht, kommen  betriebsbedingte Kündigungen in Betracht.



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