Entgeltfortzahlung: Arbeitsunfähigkeit während Kurzarbeit

Kurzarbeit begleitet viele Unternehmen seit Monaten: Der Arbeitnehmer erhält für die Ausfallstunden ein gemindertes Einkommen durch das Kurzarbeitergeld. Besondere Regelungen gelten aber, wenn die Kurzarbeit mit einer Arbeitsunfähigkeit zusammentrifft.

Im Falle der Kurzarbeit kann der Arbeitnehmer zusätzlich durch eine Arbeitsunfähigkeit an seiner Arbeitsleistung gehindert sein. Eine solche Arbeitsunfähigkeit soll für Arbeitnehmer keinen finanziellen Vor- oder Nachteil gegenüber einem nicht-arbeitsunfähigen Arbeitnehmer zur Folge haben.

Beginn der Arbeitsunfähigkeit ist entscheidend für Entgeltfortzahlung

Normalerweise erhält der Arbeitnehmer bei einer Arbeitsunfähigkeit zunächst sechs Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Dieser Anspruch besteht auch im Falle der Kurzarbeit. Für die Ausfallstunden, für die der Arbeitnehmer bei Arbeitsfähigkeit lediglich Kurzarbeitergeld bekommen hätte, besteht auch im Krankheitsfalle kein Anspruch auf die "normale" Vergütung. Der Arbeitnehmer erhält in dieser Zeit nur die Vergütung, die ihm ohne Arbeitsunfähigkeit zugeflossen wäre.

Für den Erstattungsanspruch des Arbeitgebers ist in diesem Zusammenhang der Zeitpunkt des Beginns der Arbeitsunfähigkeit wichtig. Es ist zu unterscheiden, ob die Arbeitsunfähigkeit vor oder während des Bezuges von Kurzarbeitergeld begonnen hat.

Kurzarbeitergeld: Beginn der Arbeitsunfähigkeit während des Bezuges

Eine Arbeitsunfähigkeit beginnt während des Bezugs von Kurzarbeitergeld, wenn der erste Tag der Arbeitsunfähigkeit in einem Kalendermonat mit Anspruch auf Kurzarbeitergeld liegt. Dabei ist es unerheblich, ob der Beginn der Arbeitsunfähigkeit kalendarisch in dem Kalendermonat vor dem Beginn des Arbeitsausfalls eintritt.

Der Arbeitgeber zahlt für die Stunden, in denen die Arbeit im Falle der Arbeitsfähigkeit aufgrund von Kurzarbeit ausgefallen wäre, Kurzarbeitergeld im Rahmen der Leistungsfortzahlung im Krankheitsfalle. Der Arbeitgeber rechnet diese Leistung mit der Agentur für Arbeit ab.

Beispiel:

Die Kurzarbeit in einem Betrieb beginnt im Juni 2020. Aufgrund von Kurzarbeit sollen bei dem Arbeitnehmer ab 15. Juni 2020 jeweils acht Stunden am Montag und Dienstag ausfallen. Der Arbeitnehmer ist vom 8. Juni bis zum 21. Juni 2020 arbeitsunfähig.

Der Beginn der Kurzarbeit ist der 1. Juni 2020. Entsprechend ist die Arbeitsunfähigkeit während des Bezugs von Kurzarbeitergeld eingetreten, obwohl der Arbeitnehmer den ersten Ausfalltag erst danach gehabt hätte. Für die jeweils acht Stunden Arbeitsausfall am 15. und 16. Juni 2020 erhält der Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld zu Lasten der Arbeitsagentur. Für die übrigen krankheitsbedingten Ausfallstunden leistet der Arbeitgeber "normale" Entgeltfortzahlung.

Beginn der Arbeitsunfähigkeit vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld

Beginnt eine Arbeitsunfähigkeit vor dem Beginn des Bezugs von Kurzarbeitergeld, hat der betroffene Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Leistungsfortzahlung. Stattdessen erhalten gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer Krankengeld in gleicher Höhe. Dieses Krankengeld wird für die Dauer des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung gewährt und ebenfalls vom Arbeitgeber ausgezahlt.

Beispiel:

Wie oben; allerdings besteht die Arbeitsunfähigkeit vom 25. Mai 2020 bis 21. Juni 2020.

Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit lag vor dem 1. Juni 2020 und damit vor Beginn des Leistungsbezuges. Für die jeweils acht Stunden Arbeitsausfall am 15. und 16. Juni 2020 erhält der Arbeitnehmer Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes vom Arbeitgeber. Das Krankengeld rechnet der Arbeitgeber mit der Krankenkasse ab.

Zum Zwecke der Beitragsberechnung mindern sich in diesem Fall die Sozialversicherungstage für Juni um zwei auf 28 Tage.


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