Wann haben Leiharbeitsfirmen Anspruch auf Kurzarbeitergeld?
Im Rahmen eines Eilverfahrens hat das Bayerische Landessozialgericht am 4. Juni 2020 den Antrag eines Leiharbeitsunternehmens auf Gewährung von Kurzarbeitergeld abgelehnt. Der Grund: Das Unternehmen hat seinen Sitz im europäischen Ausland.
Leiharbeitsfirma hatte 2019 keine Niederlassung in Deutschland
Die Antragstellerin beschäftigt in Deutschland rund 350 Flugbegleiter, die als Leiharbeitnehmer in Fluglinien eines internationalen Luftfahrtkonzerns zum Einsatz kommen. Nachdem die Finanzkontrolle Schwarzarbeit die fehlende Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung beanstandet hatte, hat die Antragstellerin betont, in Deutschland keine Niederlassung zu unterhalten. Bereits im Frühjahr 2019 hatte die Antragstellerin im Rahmen einer Stilllegung und dauerhaften Einschränkung von inländischen Stationierungsstandorten mit der Gewerkschaft Verdi einen Sozialplan beschlossen.
Leiharbeitsunternehmen stellte Anträge auf Kurzarbeitergeld
Nach Inkrafttreten des "Gesetzes zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld", das bis Ende 2020 den Kurzarbeitergeldbezug auch für Leiharbeitnehmer ermöglicht, erstattete die Antragstellerin Ende März 2020 bei der Bundesagentur für Arbeit in Saarbrücken Anzeige über Arbeitsausfall. Der beantragte Anerkennungsbescheid wurde abgelehnt, über den Widerspruch der Antragstellerin ist bislang nicht entschieden. Zudem erstattete sie Ende April bei der Bundesagentur für Arbeit in München unter Verwendung derselben Betriebsnummer wie in Saarbrücken erneut eine Anzeige über Arbeitsausfall, über die noch nicht entschieden ist.
Mit einem kurz darauf gestellten Antrag auf Eilrechtsschutz beantragte das Leiharbeitsunternehmen vor dem Sozialgericht München, die Bundesagentur für Arbeit zur Erteilung eines Anerkennungsbescheides zu verpflichten. Das Sozialgericht hat den Antrag abgelehnt. Auch die hiergegen erhobene Beschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht blieb erfolglos.
Voraussetzung für Kurzarbeitergeld-Anspruch von Leiharbeitsfirmen
Die betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld an im Inland befristet beschäftigtes Flugpersonal, welches von einem im EU-Ausland ansässigen Leiharbeitsunternehmen zum Arbeitseinsatz an Flugverkehrsgesellschaften im Inland überlassen wird, seien nicht erfüllt, wenn hierfür im Inland keine gefestigten betrieblichen Strukturen vorhanden sind. Die Anknüpfung der Gewährung von Kurzarbeitergeld an das Vorhandensein eines Betriebs oder einer Betriebsabteilung im Inland verstoße (auch) hinsichtlich eines im EU-Ausland ansässigen Unternehmens weder gegen das Grundgesetz noch gegen das Recht der Europäischen Union.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme von #Kurzarbeitergeld ist es, dass das Unternehmen eine Niederlassung in der Bundesrepublik habe. Fiktive Betriebsstätten sind nicht ausreichend.
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Ziel des Kurzarbeitergeldes ist der Erhalt von Arbeitsplätzen
Zudem sei in Anbetracht des bereits im Jahr 2019 verabschiedeten Sozialplans fraglich, inwieweit die Arbeitsplätze nicht bereits unabhängig von den Auswirkungen der Corona-Pandemie bedroht seien. Kurzarbeitergeld diene nach der Zielsetzung des Gesetzgebers der Erhaltung von Arbeitsplätzen und sei nicht vorgesehen für Arbeitsplätze, deren Wegfall bereits geplant ist.
Hinweis: Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 04.06.2020, L 9 AL 61/20 B ER
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