Feiertage während der Kurzarbeit
Der Pfingstmontag am 9. Juni 2025 ist in ganz Deutschland ein gesetzlicher Feiertag, während der Pfingstsonntag nur im Bundesland Brandenburg ein gesetzlicher Feiertag ist. Fällt ein Feiertag in den Kurzarbeitszeitraum, besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Wie in § 2 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt ist, bleibt es dabei: Die Feiertagsvergütung ist vom Arbeitgeber zu zahlen. Absatz 2 der Vorschrift stellt klar, dass die Arbeitszeit, die an einem gesetzlichen Feiertag bei gleichzeitiger Kurzarbeit ausfällt, so zu behandeln ist, als wäre sie allein infolge des gesetzlichen Feiertages ausgefallen.
Lohnausfallprinzip gilt auch während angeordneter Kurzarbeit
Kurzarbeit ändert an den Prinzipien der Entgeltfortzahlung nichts, es bleibt beim Lohnausfallprinzip. Das bedeutet, dass Beschäftigte, die sich in Kurzarbeit befinden, Anspruch auf den gleichen Arbeitsverdienst haben, der ohne den Arbeitsausfall aufgrund des Feiertages entstanden wäre. Ist der Betrieb in Kurzarbeit, entsteht also nur ein Anspruch in Höhe des "Kurzlohns", soweit an diesem Tag ansonsten gearbeitet worden wäre, und im Übrigen in Höhe des fiktiven Kurzarbeitergeldes.
Lohnsteuer und Sozialversicherung
Das nach § 2 Abs. 2 EFZG gezahlte Entgelt ist im Gegensatz zum Kurzarbeitergeld zu versteuern. Beschäftigte tragen die Lohnsteuer. Die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung sind vom Arbeitgeber grundsätzlich allein zu tragen.
Kurzarbeitergeld und Abrechnung für Feiertag
Bei der Beantragung des Kurzarbeitergeldes in der Kug-Abrechnungsliste für den Feiertag muss beim Soll- und Ist-Entgelt das Arbeitsentgelt in voller Höhe berücksichtigt werden.
Wird in einem Betrieb üblicherweise an Feiertagen gearbeitet, kann für Feiertage eine Zahlung des Kurzarbeitergeldes erfolgen. Das setzt voraus, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer am konkreten Feiertag im Dienstplan zur Arbeit vorgesehen war.
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